Ergänzende Anfrage zum McGraw-Graben
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Andreas Babor, Sabine Bär und Hans-Peter Mehling (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 17.9.2024
Antwort Baureferentin Dr.-Ing. Jeanne-Marie Ehbauer:
In Ihrer schriftlichen Anfrage vom 17.9.2024 führen Sie Folgendes aus:
„Die Antwort des Baureferates vom 8.8.2024 auf die schriftliche Anfrage Nr. 20-26/F 00932 ‚Wann wird die Schallschutzwand im McGraw-Graben wieder vollfunktionsfähig geschlossen?‘ von Herrn Stadtrat Hans-Peter Mehling, Herrn Stadtrat Andreas Babor, Frau Stadträtin Sabine Bär, eingereicht am 13.5.2024, hat für uns mehr Fragen zum Thema aufgeworfen als beantwortet. Wir sehen uns deshalb unter Bezugnahme auf diese Antwort dazu genötigt, nachstehende, ergänzende Fragen zu Sache zu stellen, um einen nachvollziehbaren Überblick über die zeitliche Entwicklung und den Sachstandsfortgang zum Tatbestand zu erhalten.“
Wir beantworten Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1:
Wann (bitte genaues Datum nennen) wurden dem Versicherungsunternehmen des Schadensverursachers die vom Gutachter ermittelten Schadensbeseitigungskosten mitgeteilt?
Antwort:
Nach dem Brandschadensereignis und der Feststellung des Verursachers durch die hierfür zuständige Polizei wurde das Versicherungsunternehmen vom Baureferat Ingenieurbau am 10.12.2019 über den Versicherungsfall und die zu erwartende Schadenabwicklung bezüglich des Ingenieurbauwerkes informiert.
Wie im Schreiben vom 8.8.2024 bereits mitgeteilt, wurde unmittelbar nach dem Schadensereignis die Verkehrssicherheit an der Schadstelle wieder hergestellt und ein Brandschadensgutachten zur Schadensermittlung beauftragt. Auf Basis dieses Gutachtens wurde das Versicherungsunternehmen am 3.6.2020 über die zu erwartende Schadenshöhe informiert.
Frage 2:
Wann (bitte genaues Datum nennen) war das im Antwortschreiben genannte Gerichtsverfahren abgeschlossen?
Antwort:
Der Gerichtsbeschluss erfolgte am 4.4.2023.
Frage 3:
Wann wurden der Landeshauptstadt München (LHM) die entstandenen Kosten gemäß Gerichtsbeschluss erstattet?
Antwort:
Mit Schreiben vom 25.4.2023 teilte der städtische Rechtsanwalt mit, dass der Erstattungsbetrag eingegangen sei.
Frage 4:
Wie lange nach dem Schadensfall können die stark geschädigten Elastomerlager gemäß Gutachten noch eine verkehrssichere Nutzung des Brückenbauwerks gewährleisten, da die Dauerhaftigkeit ja nicht mehr ausreichend gegeben ist?
Antwort:
Seitens des Gutachters wurde mit Schreiben vom 23.6.2022 ein zeitnaher Austausch der Elastomerlager empfohlen. Ein konkreter Zeitraum bzw. Termin ist nicht benannt.
Grundsätzlich führt das Baureferat nach DIN 1076 Bauwerksprüfung – Allg. Anforderungen, Planung und Durchführung alle drei bzw. sechs Jahre, ein Mal pro Jahr eine Bauwerksbesichtigung sowie zweimal jährlich Bauwerksbeobachtungen durch. Durch diese enge Betrachtung ist gewährleistet, dass bis zum Austausch der Lager mögliche Veränderungen sofort erkannt werden. Wie im Schreiben vom 8.8.2024 mitgeteilt, befindet sich das Bauwerk demnach in einem verkehrssicheren Zustand.
Frage 5:
Wann genau nach Vorliegen des Schadensgutachtens wurde erstmalig mit dem Mobilitätsreferat (MOR) Kontakt wegen der Planung der umfangreichen Vorabstimmungen hinsichtlich der Verkehrsführung und möglicher Sperrzeiten aufgenommen?
Antwort:
Die ersten Abstimmungen mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde wurden bereits im Zuge der Sofortmaßnahme durchgeführt, da diese Vorgaben entscheidend für die Betonwiederherstellung (Sofortmaßnahme) waren und auch Eingang in die Planung für den Lagertausch finden. Die Sofortmaßnahmen erfolgten im Juli 2020.
Frage 6:
Warum erfolgte die vorgenannte, erforderliche Kontaktaufnahme nicht bereits mit dem bis zum Jahr 2021 (vor Gründung des MOR) zuständigen Referats für Stadtplanung und Bauordnung (PLAN), um bereits frühzeitig eine Planung von Verkehrsführung und Sperrzeiten zur Verfügung zu haben?
Antwort:
Die ersten Abstimmungen im Zuge der Sofortmaßnahme erfolgten 2020 mit dem Kreisverwaltungsreferat, bei dem die Straßenverkehrsbehörde damals organisatorisch angesiedelt war. Erst wenn der konkrete Bauablauf feststeht, können die endgültigen Abstimmungen mit dem jetzt zuständigen Mobilitätsreferat hinsichtlich der notwendigen Verkehrsführung und möglichen Sperrzeiten durchgeführt und der finale Zeitraum für die Baumaßnahmen festgelegt werden.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung ist/war für verkehrsrechtliche Anordnungen nicht zuständig.
Frage 7:
Hätte es eine frühzeitige Beteiligung des PLAN mit dem Vorliegen einer entsprechenden Planung ggf. ermöglicht, die notwendigen Arbeiten und Sperrungen mit den im fraglichen Zeitraum durchgeführten Belagserneuerungen im McGraw-Graben zu koordinieren, um die insgesamt erforderlichen Sperrungen und Verkehrslenkungen zu minimieren?
Antwort:
Nein. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung ist bzw. war für verkehrsrechtliche Anordnungen nicht zuständig.
Unabhängig davon handelt es sich um zwei verschiedene Baumaßnahmen, die nicht gleichzeitig durchgeführt werden können.
Frage 8:
Warum wurde im Zusammenhang mit den ersten Arbeitsschritten unmittelbar nach dem Schadensereignis nicht auch gleich die Schallschutzlücke mit geschlossen, auch wenn dies bedeutet hätte, Anteile des Schallschutzes während der Maßnahmen des Elastomeraustausches nochmals vorübergehend zu entfernen?
Antwort:
Durch den Brandschaden wurde infolge der Hitzeeinwirkung die statisch relevante Aufhängung der Schallschutzelemente vollkommen zerstört. Ein einfaches Einhängen, wie von Ihnen beschrieben, wäre daher nicht möglich gewesen.
Frage 9:
Wie ist der aktuelle Planungsstand, einschließlich verkehrlicher Einschränkungen, zur Behebung aller noch vorhandenen Schäden am Schadensort (bitte um konkrete Zeitangaben auf einer Zeitschiene)?
Antwort:
Aus heutiger Sicht stellt sich die Terminschiene wie folgt dar:
Im 1. Halbjahr 2025 erfolgt die Planungsphase einschließlich Abstimmung, im Herbst 2025 die Ausschreibungsphase und Ende 2025/Frühjahr 2026 dann die Ausführungsphase in Abhängigkeit der möglichen Verkehrsführungen.
Frage 10:
Wäre es ggf. auch jetzt noch möglich, die Schallschutzwand kurzfristig zu schließen, ohne dass es deswegen zu größeren Verkehrsproblemen kommt, selbst wenn man Teile davon im Rahmen der Restschadenbehebung nochmals vorübergehend abnehmen und erneut anbringen müsste?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 9.
Wir gehen davon aus, dass mit den vorstehenden Ausführungen ihre Fragen beantwortet sind.