Lokales Schulbudget für lokale Bedürfnisse
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 18.3.2024
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Bei den von Ihnen mittels Antrag vom 18.3.2024 vorgebrachten Anregungen handelt es sich jedoch um eine laufende Angelegenheit, die für die Stadt München keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erhebliche Verpflichtung erwarten lässt. Daher obliegt deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
Der Antrag lautete wie folgt: „Münchner Schulen werden aus dem Haushalt des Referats für Bildung und Sport (RBS) mit einem selbstverwalteten Sachkostenbudget ausgestattet. Über die Mittelverwendung entscheidet die Schulleitung. Die Auszahlung erfolgt pauschal, die Verwendung wird mit dem RBS als Sachaufwandsträger mit Quittungen belegt. Das Schulbudget darf für zahlreiche Zwecke verwendet werden, z.B. für Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel, aber auch für die Reparatur von Mobiliar und Ausstattung sowie für Neu- und Ersatzbeschaffungen.“
Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:
Selbstverwaltetes Sachkostenbudget
Die Schulen werden aktuell bereits mit einem selbstverwalteten Sachkostenbudget ausgestattet. Das sogenannte konsumtive Schulbudget setzt sich insbesondere aus dem schüler*innenbezogenen Sockelbetrag, berechnet anhand der Schüler*innenanzahl, Sonder- und Projektmitteln (z.B. Fifty-Fifty-Aktiv oder EU-Projekte) und städtischen Einnahmen (z.B. Verkaufserlöse oder Spenden) zusammen. Im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungsverfahrens finden Bedarfsanpassungen statt. Über SAP und die „Schulbudgetberichte“ können die Schulen selbstständig ihr Budget und den Mittelabfluss kontrollieren.
Entscheidung der Schulleitungen über die Mittelverwendung
Die Schulleitungen entscheiden bereits über die Mittelverwendung, da diese die Genehmigungsrolle im Bestellprozess innehaben.
Pauschale Auszahlung an die Schulen
Bei einer pauschalen Auszahlung von Schulbudgets an die Schulen schlagen Bedenken aufgrund von rechtlichen Grundlagen, internen Verordnungen und Anweisungen auf:
- Eine Verletzung des Grundsatzes der Trennung von Anordnung und
Vollzug gemäß Art. 100 Abs. 2 GO und § 34 Abs. 3 KommHV-Doppik würde die finanzielle Integrität gefährden. Daher müssen zwingend alle Kassengeschäfte durch die Stadtkasse als Einheitskasse erfolgen (Art. 100 Abs. 1 GO).
- Die Schulen verfügen zudem nicht über die Kapazitäten und das notwendige Fachwissen, um alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere zum Vergaberecht) zu berücksichtigen und komplexe Vergabeverfahren rechtssicher durchzuführen.
- Durch den aktuellen Beschaffungsprozess wird die Einhaltung von Rahmenvereinbarungen (Beschaffungsordnung, Punkt 5.3) sichergestellt. Diese Verträge sichern stadtweite Standards und bündeln die Nachfrage, wodurch sich wirtschaftliche Vorteile ergeben. Bedarfe, welche nicht durch Rahmenvereinbarungen abgedeckt sind, können von den Schulen beauftragt werden, werden zentral geprüft und weiter veranlasst.
- Bei Beschaffungen über der Direktkaufsgrenze von derzeit 25.000 Euro müssen zentrale Vergabestellen eingebunden werden, um rechtssichere und wirtschaftliche Vergabeverfahren durchzuführen sowie beispielsweise Umweltstandards, Sozialstandards und Antikorruptionsrichtlinien einzuhalten.
Zusammenfassend ermöglichen das aktuelle System und Rahmenverträge den Schulen eine einfache und schnelle Abwicklung von Bestellungen, während zentrale Stellen komplexe und teure Beschaffungen prüfen und abwickeln.
Verwendung für zahlreiche Zwecke
Das Schulbudget darf für zahlreiche Zwecke verwendet werden, wobei die gesetzlichen Einschränkungen insbesondere gemäß Art. 3 BaySchFG beachtet werden müssen.
Hieraus können auch Neu- und Ersatzbeschaffungen erfolgen. Für Gegenstände mit einen Warenwert über 800 Euro netto steht ein investives Budget zur Verfügung.
Reparaturen
Für kleinere Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen bis zu 2.500 Euro netto steht den Schulen ein eigenes Budget zur Verfügung. Die Maßnahmen werden von der Sachverwaltung in Zusammenarbeit mit der Technischen Hausverwaltung (THV) vor Ort veranlasst.
Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel
Um größere Instandhaltungsmaßnahmen effizient umzusetzen, steht der große Bauunterhalt zur Verfügung. Insbesondere die Mittel der sogenannten Säule 1: Budget für die Schulleitungen (…) dienen z.B. Aufwertungs- und Schönheitsmaßnahmen, die über den kleinen Bauunterhalt hinausgehen. Auch Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel könnten hieraus erfolgen. Die Schulleitungen entscheiden selbst über den Einsatz dieser zusätzlichen Mittel.
Nachfolgend soll auf einzelne Punkte aus der Begründung zum Stadtratsantrag eingegangen werden:
Zahlreiche Sonderbudgets
Wie oben beschrieben gibt es neben dem Einrichtungsbudget noch
Sonder- und Projektmittel für z.B. Fifty-Fifty-Aktiv oder EU-Projekte u.Ä., welche zu verwalten und zu dokumentieren sind. Eine Verwendungsdokumentation ist sowohl aus Revisionsgründen als auch aufgrund beschlussmäßiger Vorgaben bzw. Vorgaben weiterer Geldgeber oftmals zwingend erforderlich. Hier werden im Zusammenhang mit der Umsetzung von neo-Fin | SAP® Lösungen voraussichtlich systemtechnisch Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sodass der Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand reduziert werden kann.
Lehrer*innen kaufen auf eigene Kosten
Für Auslagen der Lehrkräfte, z.B. für Fachunterricht, kann jederzeit eine Vorschussauszahlung auf das Haushaltskonto der Schule veranlasst werden. Dies wird großflächig praktiziert, damit hier nicht in Vorleistung gegangen werden muss.
Zudem verfügen die Einrichtungen über einen Handvorschuss, aus dem kleinere Beschaffungen des täglichen Bedarfs (bis maximal 150 Euro netto) getätigt werden dürfen.
Ich bitte um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.