Konzertsommer in München – Wurde der Lärmschutz für Geflüchtete bei den Adele-Konzerten beachtet?
Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (Die Linke / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 11.9.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.9.2024, in der Sie Folgendes ausführen:
„In direkter Nähe zum extra für Adele aufgebauten Mega-Konzert-Areal mit Riesenrad, Second Stage (‚Karaoke Bühne‘), Feuerwerk, Pyroshow und Karussell befindet sich auf dem Messegelände ebenso eine (Akut-)Unterkunft für Geflüchtete.
Somit war es nicht nur so, dass die Bewohner*innen der dortigen Unterkunft unmittelbar neben dem Konzertareal untergebracht sind, auch fand nach Konzertende um circa 22 Uhr der Abfluss der Gäste (730.000 insgesamt) auf der Sonderfreifläche der Messe München, dem Areal direkt neben der Unterkunft, statt. Dies umfasst neben dem Fußverkehr zusätzlich ‚Kiss & Ride und Taxi Zone‘, MVG-Sonderbusse, Lautsprecherdurchsagen zur Steuerung der Massen etc.
Bewohner*innen von Geflüchtetenunterkünften zählen zu einer besonders vulnerablen Gruppe, so dass der Stadt München hier eine besondere Schutzfunktion zukommt. Die geschilderten Begebenheiten lassen den Eindruck entstehen, dass der Veranstalter der Konzertreihe und die Stadt München die besondere Schutzbedürftigkeit der Menschen in der Unterkunft nicht gewahrt haben. Das Sozialreferat wusste sich nicht anders zu helfen, als das Problem durch einen in der Turnhalle der Städtischen Berufsschule für Rechts- und Verwaltungsberufe eingerichteten ‚Schutzraum‘ zu lösen.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen in Rücksprache mit dem Referat für Klima- und Umweltschutz, dem Sozialreferat sowie dem Referat für Arbeit und Wirtschaft Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Da die Akutunterkunft statt wie geplant bis Ende Juli 2024 bis Ende September 2024 belegt werden musste, wurde seitens des RKU ein Schallschutzgutachten für die Unterkunft erarbeitet. Was sind die genauen Ergebnisse dieses Gutachtens? Von welchen zu erwartenden Lärmpegeln wurde bis 22 Uhr und von 22 – 24 Uhr ausgegangen?
Antwort:
Das Referat für Klima- und Umweltschutz hat uns als Fachdienststelle zum Thema Immissionsschutz folgende Stellungnahme hierzu zukommen lassen:
„Das Schallschutzgutachten wurde nicht vom RKU erarbeitet, sondern von einer Gutachterfirma für Schallimmissionsschutz. Aus der Immissionsprognose dieser Firma konnte abgeleitet werden, dass an der umliegenden Wohnbebauung in München und den Gemeinden Feldkirchen, Haar/Salmdorf, Aschheim/Dornach der zulässige Immissionsrichtwert in der Zeit von 7 – 23 Uhr von 70 dB(A) und in der Zeit von 23 – 7. Uhr von 55 dB(A) eingehalten werden kann.
An den temporären Flüchtlingsunterkünften auf dem östlich gelegenen Messeparkplatz P 12 wurden jedoch Überschreitungen des zulässigen Immissionsrichtwertes um bis zu 5-10 dB(A) prognostiziert.
Dabei ging der Gutachter davon aus, dass der Zuschauerbereich mit einer Lautstärke von 99 dB(A) bespielt wird. Um den zulässigen Immissionsrichtwert von 70 dB(A) einhalten zu können, hätte die Lautstärke im Konzertbereich auf 89-94 dB(A) abgesenkt werden müssen.
Bei einem Rock- oder Popkonzert kann aufgrund der großen Besucherzahl von einer Grundgeräuschkulisse im Zuschauerbereich von ca. 85 dB(A) ausgegangen werden. Für eine gute Verständlichkeit der Darbietungen ist ein Schalldruckpegel erforderlich, der mindestens 10 dB(A) über dem Hintergrundgeräuschpegel liegt. Für diese Konzertreihe war daher im hintersten Zuschauerbereich mit einem äquivalenten Schalldruckpegel von 95 dB(A) zu rechnen.
Da der zulässige Immissionsrichtwert von 70 dB(A) an der Unterkunft nicht eingehalten werden konnte und somit die Durchführung der Konzerte gefährdet war, hat das Sozialreferat entschieden, den Schutzsuchenden während der Konzerte ein Ausweichquartier zur Verfügung zu stellen. Wir möchten darauf hinweisen, dass bei der Vorplanung im Jahr 2023 kommuniziert worden war, dass die Leichtbauhallen zur Unterbringung von Geflüchteten Ende Mai 2024 abgebaut und an einer anderen Stelle neu aufgebaut werden sollten.“
Frage 2:
Warum wurde keine Verlagerung der Second-Stage etc. auf die westliche Seite der Konzertarena angeordnet, um die Bewohner*innen der Akutunterkunft vor dem erhöhtem Lärmbereich zu schützen?
Antwort:
Die „Second-Stage“ war auf der westlichen Seite der Konzertarena verortet. Wir gehen insofern davon aus, dass eine Verlegung auf die östliche Seite gemeint war.
Die Beplanung der Veranstaltungsfläche (dazu zählt auch die Lage der Bühnen) obliegt dem Veranstalter. Die Detailplanung des Aufbaus dauerte aufgrund der Komplexität der Veranstaltung mehrere Monate. Der Veranstalter konnte zu Planungsbeginn davon ausgehen, dass die Flüchtlingsunterkunft zum Konzertbeginn nicht mehr genutzt wird.
Das Referat für Klima- und Umweltschutz hat uns ergänzend folgenden Beitrag hierzu zukommen lassen:
„Das RKU hatte keine verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten eine Verlagerung der Second-Stage zu verlangen. Dies wäre auch nicht notwendig gewesen, da für die Bewohner*innen eine Ersatzunterkunft zur Verfügung stand“.
Frage 3:
Wurde das Konzept des „Schutzraumes“ bei einem Konzert schon einmal in München umgesetzt, um Menschen in Wohngebieten vor zu hohen Lärmemissionen zu schützen?
Antwort:
Dem Kreisverwaltungsreferat ist nicht bekannt, dass ein solcher „Schutzraum“ bei einem Konzert in der Vergangenheit bereits umgesetzt wurde. Auch das Referat für Klima- und Umweltschutz verneinte die Frage uns gegenüber.
Frage 3a:
Aufgrund welcher rechtlichen Grundlage war ein Ausweichort ausreichend für den Lärmschutz der Bewohnenden? Wäre ein solcher Ausweichort auch für die Anwohnenden in den angrenzenden Wohngebieten umgesetzt worden, um das Konzert stattfinden zu lassen?
Antwort:
Das Lärmschutzgutachten geht nicht davon aus, dass an der regulären Wohnbebauung die zulässigen Werte überschritten werden. Insofern stellt sich die Frage nach einem Ersatzquartier für die Wohnbevölkerung nicht.
Das RKU nahm hierzu wie folgt Stellung:„Das Ausweichquartier wurde so gewählt, dass die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte sichergestellt war. Die Beantwortung von Frage 3a Satz 2 liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des RKU.“
Das Sozialreferat hat dem KVR außerdem zu Frage 3a Satz 1 Folgendes mitgeteilt:
„Die Entscheidung, einen Ausweichort für die Bewohner*innen zu stellen, basierte auf dem Ergebnis des Schallschutzgutachtens, welches im nördlichen Bereich der Unterkunft eine Gefährdung für die Bewohner*innen durch die Immissionen sah, die von dem Konzert voraussichtlich ausgehen würde.
Der Ausweichort war für die Anzahl an möglichen Schutzsuchenden ausreichend und von der Unterkunft in Fußnähe zu erreichen.“
Frage 3b:
Wie viele Bewohner*innen der Unterkunft haben das Angebot des „Schutzraums“ angenommen?
Antwort:
Das Kreisverwaltungsreferat hat zur Beantwortung der Frage das Sozialreferat um Stellungnahme gebeten. Dieses teilte dazu mit:
„Trotz wiederholter Mitteilungen des Asylsozialdienstes und Aushänge über die Möglichkeit, für die Zeit des Konzertes den Schutzraum aufzusuchen, wurde dieses Angebot von niemanden wahrgenommen.“
Frage 3c:
Warum wurde gerade einer vulnerablen Gruppe zugemutet, bis nach Mitternacht in einer Turnhalle auszuharren, weil ein Großkonzert unbedingt durchgeführt werden musste? Waren zum Zeitpunkt des Konzertes auch Familien in der Unterkunft untergebracht?
Antwort:
Das Sozialreferat teilte uns hierzu mit:
„Die Unterbringung von geflüchteten Menschen auf dem Messegelände war nur bis Ende Juli 2024 vorgesehen, aufgrund des hohen Belegungsdruckes jedoch bis Ende September 2024 verlängert und fiel somit auch in die Zeit der Veranstaltungen.
Zum Zeitpunkt der Schallschutzkonzeptplanung war die Unterkunft überwiegend von alleinstehenden jungen Männern belegt. Aufgrund der Überbelegung der Erstanlaufstelle für Geflüchtete Personen aus der Ukraine in der Dachauer Straße 122, kam es im August auch zu einer temporärenBelegung der Unterkunft mit Familien. Im Übrigen siehe Antwort zu Frage 3b“
Frage 3d:
Welche Ausstattung war in der Turnhalle gegeben? Wie lange durfte die Turnhalle als Unterkunft genutzt werden? Nur während der Konzerte oder auch über Nacht?
Antwort:
Das KVR hat hierzu das Sozialreferat um Stellungnahme gebeten und folgende Antwort erhalten:
„Für die Bewohner wurden Isomatten, Bettdecken, Sitz- und Liegegelegenheiten vorbereitet.
Die Verpflegung sollte über ‚Lunchpakete‘ erfolgen, welche vom Cateringdienst der Unterkunft zusammengestellt wurden. Die Nutzung der Turnhalle war auf dem Zeitraum der Konzerte begrenzt, eine Übernachtung nicht vorgesehen. Den Bewohnern stand die Nutzung des städtischen W-Lan in der Turnhalle zur Verfügung. Die Betreuung vor Ort sollte durch den Asylsozialdienst und den Betreiber der Unterkunft auf dem Messegelände erfolgen.
Wie oben geschildert, wurde dieses Angebot allerdings nicht genutzt.“
Frage 4:
Wie war die Sondergenehmigung für die Veranstaltung seitens des Kreisverwaltungsreferates? Welche Auflagen hatte der Veranstalter bzgl. Lärmschutz, insbesondere im Wohnbereich der Unterkunft?
Antwort:
Das Kreisverwaltungsreferat hat eine Veranstaltungserlaubnis gem. Art. 19 Abs. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) für die Veranstaltung auf Privatgrund erteilt.
Für die Nutzung der Bereiche auf öffentlichem Verkehrsgrund wurde eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erteilt. In beiden Fällen ist dies keine Sondergenehmigung.
Der Bescheid wurde mit sicherheitsrechtlichen Anordnungen versehen, insbesondere selbstverständlich auch mit Auflagen zum Lärmschutz. Die vom RKU als Fachdienststelle vorgeschlagenen Auflagen wurden ohne Änderung in die Erlaubnis übernommen.
Das Referat für Klima- und Umweltschutz ließ uns folgende Stellungnahme hierzu zukommen:„Da die Unterkunft während der Generalprobe bewohnt war, wurden zum Schutz der Bewohner*innen folgende Auflagen zum Immissionsschutz in die Genehmigungsbescheid vom 25.7.2024 des KVR aufgenommen:
1. Die Generalprobe ist zuverlässig bis spätestens 22.30 Uhr zu beenden.
2. Die Gesamtlautstärke der Generalprobe ist so zu bemessen, dass an der Flüchtlingsunterkunft auf dem Messeparkplatz Ost der Immissionsrichtwert von 70 dB(A) (6. – 22.30 Uhr) nicht überschritten wird.
3. Während der gesamten Generalprobe sind die tieffrequenten Emissionen im A-Frequenzbereich zwischen 40 bis 100 Hertz bestmöglich zu reduzieren.
4. Damit der unter Punkt 2 genannten Immissionsrichtwert eingehalten wird, darf während sämtlicher Musikdarbietungen ein Mittelungspegel von 70 dB(A) – als Halbstundenmittelwert LAeq (vgl. Nr. 2.7 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm vom 26.8.1998) - gemessen an der Flüchtlingsunterkunft auf dem Messeparkplatz Ost – nicht überschritten werden.
5. Während der gesamten Generalprobe ist durch eine nach § 29b BIm-SchG bekanntgegebene Messtelle der unter Ziffer 4 vorgegebene Mittelungspegel LAeq kontinuierlich aufzuzeichnen und zu überprüfen.
6. Dem Gutachter ist durch den Veranstalter ein autorisierter Ansprechpartner der Produktionsleitung zu benennen, der während der Generalprobe vor Ort ständig erreichbar sein muss.
7. Überschreitungen der o.g. Immissionsrichtwerte sind seitens des Gutachters dem nach Ziffer 6 benannten Ansprechpartner unmittelbar mitzuteilen. Dieser muss entsprechend den Vorgaben des Gutachters unverzüglich die Reduzierung der Lautstärke veranlassen.
8. Die Ergebnisse der Schallpegelmessungen sind vom Gutachter in
einem Messbericht darzustellen und spätestens eine Woche nach der Generalprobe dem Kreisverwaltungsreferat, KVR – I/25, unaufgefordert vorzulegen.
Die Generalprobe wurde, wie von uns gefordert, durch einen Sachverständigen des Veranstalters sowie durch das RKU überwacht. Zu keinem Zeitpunkt wurde der genannte Immissionsrichtwert an der Unterkunft überschritten.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Generalprobe in einem leeren Stadion stattfand. Somit wurde mit einer geringeren Lautstärke gespielt.
Da den Bewohner*innen für den Zeitraum der Konzerte eine Ersatzunterkunft zur Verfügung gestellt wurde, bestand keinerlei Veranlassung, diereguläre Unterkunft vor den Auswirkungen des Lärms zu schützen. Somit wurden keine Auflagen formuliert.“
Frage 5:
Laut Zeitungsberichten wurde der Lärmpegel um die Willy-Brandt-Allee gemessen. Wurden ebenfalls z. B. um den Bereich Karl-Dressel-Straße/Ecke Siegmund-Riefler-Bogen Lärmwerte gemessen, also in direkter Nachbarschaft der Akutunterkunft?
a. Wenn nein, warum nicht?
b. Wenn ja, was waren die Messergebnisse?
Antwort:
Das Referat für Klima- und Umweltschutz teilte uns hierzu mit: „Nein, da – wie vorstehend erläutert – vom Sozialreferat eine Ersatzunterkunft zur Verfügung gestellt worden war.“
Frage 6:
Wurde nur während des Adele-Konzerts der Lärmpegel in der Umgebung gemessen oder auch im Zeitraum zwischen 22.00 – 24.00 Uhr, während auf der Bühne in direkter Nähe der Unterkunft eine „Karaoke-Bühne“ bespielt wurde?
a. Wenn nein, warum nicht?
b. Wenn ja, was waren die jeweiligen Messergebnisse?
Antwort:
Folgende Stellungnahme wurde vom Referat für Klima- und Umweltschutz an das Kreisverwaltungsreferat übermittelt:
„Zunächst wurden nach den Konzerten keine Messungen durchgeführt, da die Prognoseberechnungen keine Überschreitungen des zulässigen Nachtrichtwertes von 55 dB(A) an den nächstgelegenen Wohnbebauungen (Olympiastraße, Gemeinde Feldkirchen Feinerweg, Gemeinde Haar/ Salmdorf, Überreiterstraße, Gemeinde Aschheim/Dornach Riemer Straße, Landeshauptstadt München, Willy-Brandt-Allee, Landeshauptstadt München) erwarten ließen. Nachdem das KVR mehrere Beschwerden über die kleine Bühne erhalten hatte, wurde der Veranstalter gebeten, zusätzliche Messungen durchzuführen.
Die durchgeführten Messungen haben ergeben, dass der zulässige Nachtrichtwert an sämtlichen Messpunkten deutlich unterschritten wurde.“
Frage 7:
Wurde der Lärmpegel auch im Zeitraum zwischen 24.00 – 01.00 während dem Abfluss der Gäste auf dem Gelände gemessen?a. Wenn nein, warum nicht?
b. Wenn ja, was waren die jeweiligen Messergebnisse?
Antwort:
Das Referat für Klima- und Umweltschutz hat dem Kreisverwaltungsreferat hierzu mitgeteilt:
„Nein, da davon auszugehen war, dass der zulässige Nachtrichtwert an den nächstgelegenen Wohnbebauungen eingehalten wird.“
Frage 8:
Wir gehen davon aus, dass das Megakonzert auch Thema im Aufsichtsrat der Messe München gewesen ist. Hat Oberbürgermeister Dieter Reiter, als Vorsitzender des Aufsichtsrats, auf den notwendigen Schutz vulnerabler Gruppen hingewiesen oder seine Funktion und Kontakte dazu genutzt, den Schutz der Menschen in der Unterkunft sicherzustellen?
Antwort:
Das Referat für Arbeit und Wirtschaft hat uns als Betreuungsreferat der Messe München GmbH folgende Antwort hierzu zukommen lassen: „Die Aufsichtsratsmitglieder sind gesetzlich zur Verschwiegenheit über vertrauliche Beratungen verpflichtet. Die gesetzliche Regelung hat auch den Zweck, die Funktionsfähigkeit des Gremiums durch eine offene Diskussionskultur im Gremium zu fördern.
Wir bitten um Verständnis, dass daher generell nicht aus Verhandlungen des Gremiums berichtet wird.“