Wie sind die Ausnahmen für die Zufahrt in Fußgängerzonen geregelt, wie werden diese kommuniziert und wo besteht Optimierungsbedarf?
Anfrage Stadträte Hans Hammer, Hans-Peter Mehling, Manuel Pretzl und Thomas Schmid (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 16.10.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
In Ihrer Anfrage vom 16.10.2024 bitten Sie um Informationen zu Ausnahmeregelungen für die Zufahrt in Fußgängerzonen.
Ihrer Anfrage schicken Sie folgenden Sachverhalt voraus:
„In München sind mittlerweile eine Reihe von Straßenzügen ganz oder teilweise als Fußgängerzonen oder als vergleichbare beschränkt-öffentliche Wege gewidmet. Auch in den Sommerstraßen ist die Zufahrt für mehrere Wochen bzw. Monate im Jahr beschränkt. Nichtsdestotrotz ist die Zufahrt in die Fußgängerzonen für Anwohnerinnen und Anwohner, Patientinnen und Patienten sowie für das lokale Gewerbe von großer Bedeutung. Im direkten Gespräch mit Betroffenen werden hier immer wieder unbekannte und unklare Regelungen, lange Bearbeitungszeiten und, bei häufiger notwendigen Bescheinigungen, hohe Kosten kritisiert.“
Zunächst bedanke ich mich für Ihre Geduld und die gewährte Fristverlängerung. Die Fragen werden zusammen mit dem Mobilitätsreferat im Einzelnen wie folgt beantwortet:
Frage 1:
Gelten für alle Fußgängerzonen, Sommerstraßen und vergleichbar beschränkt-öffentlich gewidmete Wege in der Landeshauptstadt München für die betroffenen Bevölkerungsgruppen jeweils einheitliche Zufahrtsregelungen? Betroffene Gruppen sind beispielsweise Anwohnerinnen und Anwohner, schwerbehinderte Personen, Personen mit Arztterminen bzw. Personen mit weiteren Terminen bei Vorliegen von gesundheitlichen Einschränkungen, Pflegedienste und Angehörige von pflegebedürftigen Personen?
Frage 2:
Falls nein, warum nicht?
Antwort zu Frage 1 und 2:
Wir weisen zunächst daraufhin, dass es sich bei den sog. Sommerstraßen nicht um beschränkt öffentliche Wege handelt. Die Anordnung der Sommerstraßen als verkehrsberuhigte Bereiche erfordert keine Widmungsänderung, sodass sich hieraus auch keine Zufahrtsbeschränkungen ergeben. Eine Anordnung von Spielstraßen (mehrwöchige Sperrungen) als Sommerstraßen erfolgt seit 2024 nicht mehr. Auch zuvor wurden keine Zufahrtserlaubnisse erteilt, da meist nur kurze Straßenabschnitte ohne Grundstückszufahrten umgestaltet wurden.
Die Benutzung einer Fußgängerzone ist dem Fußgängerverkehr vorbehalten. Durch Zusatzzeichen kann die Benutzung einer Fußgängerzone für andere Verkehrsarten freigegeben werden. Diese sind dem Fußgängerverkehr untergeordnet und müssen Schrittgeschwindigkeit fahren (Abschnitt 5, 21 Nr. 1 und 2 i. V. m. 18 Nr. 2 in Anlage 2 zu § 41 StVO).
Die zugelassenen Ausnahmen in Fußgängerzonen, beispielsweise Rad, Taxi oder Lieferverkehr, sind an die Bedürfnisse der jeweiligen Örtlichkeit angepasst und anhand der Beschilderung ersichtlich. Wenn Ausnahmen zugelassen sind, können diese, ggf. zeitlich beschränkt, die Fußgängerzone in Schrittgeschwindigkeit befahren. Die zeitliche Beschränkung der Zufahrt wird etwa im Rahmen der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung unterschiedlich geregelt (vgl. § 4 Abs 2: bis 10.15 Uhr/bis 12.45 Uhr). Alle nicht durch Zusatzzeichen zugelassenen Personengruppen dürfen die Fußgängerzone grundsätzlich nicht befahren. Sollte das Befahren in zwingend notwendigen Einzelfällen erforderlich sein, ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO erforderlich.
Auch hinsichtlich der Zufahrt für Taxis und für Patient*innen gibt es eine einheitliche Verwaltungspraxis, welche im Rahmen der Antwort zur Stadtratsanfrage Nr. 14-20/A 03930 (https://risi.muenchen.de/risi/dokument/v/5291816), kommuniziert wurde. Diese Ausführungen wurden zuletzt im Juni 2023 gegenüber der Taxi München eG als weiterhin gültig bestätigt und sind mit Polizeipräsidium und Verkehrsüberwachung abgestimmt. So kann sichergestellt werden, dass eine Erreichbarkeit von Arztpraxen, insbesondere in dringenden Fällen, stets ge-währleistet ist.
Frage 3:
Wie werden den Betroffenen die Zufahrtsregelungen für die Münchner Fußgängerzonen jeweils kommuniziert?
Antwort:
Das Mobilitätsreferat informiert die betroffenen Personengruppen vor Einrichtung der Fußgängerzonen in geeigneter Weise. Zum einen greift für die Fußgängerbereiche in der Innenstadt die Altstadt-Fußgängerbereiche-Sat-zung. Diese ist öffentlich zugänglich und in dieser sind die Regelungen und mögliche Ausnahmen enthalten.
Der jeweils zuständige Bezirksausschuss wird als Vertreter der Bürger*innen vor Anordnung einer Fußgängerzone in das Verfahren eingebunden und angehört. Falls erforderlich, erfolgt eine erweiterte Information an die Betroffenen, wie beispielsweise im Falle der Westenriederstraße oder der Weißenburger Straße:
Vor Einrichtung der Fußgängerzone in der Westenriederstraße sowie der testweisen Umsetzung der Fußgängerzone in der Weißenburger Straße wurde den Anwohnenden sowie Gewerbetreibenden postalisch die Zufahrtsbeschränkungen und die Möglichkeiten zur Beantragung von Zufahrtserlaubnissen ausführlich dargelegt. Im Falle der Weißenburger Straße fanden außerdem drei Öffentlichkeitsveranstaltungen statt, in welchen die Betroffenen informiert wurden. Ferner wurde die Öffentlichkeit über Plakate, die im Umfeld angebracht wurden, in Kenntnis gesetzt.
Ebenso wurde für die Weißenburger Straße eine Website eingerichtet, in welcher die Betroffenen die Informationen abrufen können. Die Website wird fortlaufend aktualisiert.
Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Zufahrtserlaubnissen jederzeit online auf muenchen.de abrufbar.
Zudem stehen die Kolleg*innen der Bezirksinspektion Mitte des Kreisverwaltungsreferates bei Fragen unter zufahrtserlaubnisse.kvr@muenchen.de zur Verfügung.
Frage 4:
Wie viele Anträge auf Zufahrtserlaubnis wurden im Jahr 2023 gestellt? Wie viele davon wurden seitens der Stadtverwaltung genehmigt? Bitte aufgeschlüsselt nach Fußgängerzone/Sommerstraße/beschränkt-öffentlich gewidmeten Wegen und dem Grund der Zufahrtserlaubnis (Umzug, Arztbesuch, Pflege, Anwohner etc.) darstellen.
Antwort:
Im Jahr 2023 wurden stadtweit insgesamt ca. 1.750 Erlaubnisanträge gestellt. Davon konnten in 1.600 Fällen Zufahrtserlaubnisse erteilt werden, was einer prozentualen Genehmigungsrate von über 90% entspricht.Die Bezirksinspektion des Kreisverwaltungsreferates führt keine aufgeschlüsselte Statistik nach Gründen für eine benötigte Zufahrtserlaubnis, sodass hierzu keine Aussage getroffen werden kann.
Frage 5:
Wird statistisch erhoben, ob den Betroffenen die Zufahrtsregelungen bekannt sind? Falls ja, wie? Falls nein, warum nicht?
Antwort:
Eine statistische Auswertung darüber, ob den Betroffenen die Zufahrtsregelungen bekannt sind, erfolgt nicht. Bei neu geschaffenen Fußgängerzonen erfolgt eine umfassende Information an alle Betroffenen durch das MOR (vgl. Frage 3). In den bereits lange bestehenden Fußgängerzonen sind die Regelungen sowohl bei Gewerbetreibenden als auch Anwohner*innen sowie den Arztpraxen hinreichend bekannt, wie den regelmäßig eingehenden Anträgen zu entnehmen ist.
Frage 6:
In vielen Fällen scheinen teilweise auch mit Kosten verbundene Anträge oder Bescheinigungen benötigt zu werden, um eine Zufahrtsberechtigung zu belegen. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, den organisatorischen und finanziellen Aufwand für solche Anträge sowohl bei den Betroffenen als auch seitens der Stadtverwaltung zu reduzieren? Bitte bei der Antwort auch auf die Bedürfnisse von Patiententransporten mit dem Taxi, Pflegediensten oder pflegenden Angehörigen eingehen.
Antwort:
Die Erteilung von Zufahrtserlaubnissen ist stets kostenpflichtig. Die Kosten variieren je nach Gesamtgewicht der Fahrzeuge. Der vollständige Gebührenrahmen kann der Dienstleistungsseite auf muenchen.de entnommen werden. Bei Fahrzeugen über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht werden pro Erlaubnis 22 Euro Verwaltungsgebühr fällig sowie zusätzlich eine Sondernutzungsgebühr, die sich nach Nutzungstagen bemisst.
Bei Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht werden Verwaltungsgebühren zwischen 15 Euro und 60 Euro fällig. Um den Aufwand für Antragsteller*innen sowie die Bezirksinspektion gering zu halten, werden für Anwohner*innen Zufahrtserlaubnisse befristet für drei Jahre ausgestellt. Die Verwaltungsgebühr beträgt hierfür ebenfalls 15 Euro.
Kostenpflichtige Bescheinigungen müssen für die Erteilung einer Zufahrtserlaubnis nicht vorgelegt werden. Regelmäßig reichen hierfür zum BeispielMietverträge über private Stellplätze, eine Gewerbeanmeldung für Gewerbebetriebe, ein Routenplan für Medizintransporte oder eine Terminbestätigung des behandelnden Arztes aus.
Frage 7:
Stellt die Stadtverwaltung Ärztinnen und Ärzten ein Formblatt für Bestätigungen, dass bestimmte Patientinnen und Patienten wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine Zufahrtserlaubnis benötigen, zur Verfügung? Falls nein, warum nicht? Ist über die Bestätigung der Ärztin bzw. des Arztes hinaus noch ein Antrag für eine Zufahrtserlaubnis bei der Stadtverwaltung nötig? Falls ja, warum? Mit welchem zeitlichen Vorlauf und welchen Kosten muss gerechnet werden? Wie wird hierbei abgebildet, dass Arzttermine häufig kurzfristig stattfinden?
Frage 8:
Wie lange dauert das Ausstellen einer Zufahrtsberechtigung üblicherweise?
Antwort zu Frage 7 und 8:
Seitens der Bezirksinspektion Mitte wird kein Formblatt bereitgestellt. Wie in Frage 6 mitgeteilt, reicht hier auch eine bloße Terminbestätigung des behandelnden Arztes aus.
Termine werden erfahrungsgemäß häufig online oder telefonisch vereinbart, sodass die behandelten Personen regelmäßig keinen unmittelbaren Zugang zu derartigen Formblättern hätten und dadurch die Antragstellung komplizierter würde.
Zusätzlich wird jedoch eine Zufahrtserlaubnis benötigt, da eine bloße Terminbestätigung nicht zur Einfahrt in die Fußgängerzone berechtigt. Die Kosten (vgl. Frage 6) können unter muenchen.de. eingesehen werden. Zufahrtserlaubnisse können jederzeit auch zeitnah ausgestellt werden, sodass auch kurzfristig vereinbarte Arzttermine wahrgenommen werden können. Bei Antragseingang wird stets zuerst geprüft, wann die Erlaubnis benötigt wird. Derartige Fälle werden dann priorisiert.
Bei dem neuen Online-Antragsformular für Zufahrtserlaubnisse generiert das System automatisch einen gesonderten „Eil-Betreff“, wenn das Datum der Zufahrtserlaubnis weniger als 10 Tage in der Zukunft liegt. So kann sichergestellt werden, dass jede Erlaubnis pünktlich ausgestellt und abgeholt bzw. verschickt werden kann.
Die Bearbeitungszeit für Zufahrtserlaubnisse beträgt im Schnitt zwei Werktage, eilige Erlaubnisse werden stets am selben Tag erstellt.