München bekämpft die Beifuß-Ambrosie
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sabine Bär, Michael Dzeba, Alexandra Gaßmann, Ulrike Grimm und Veronika Mirlach (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 8.8.2025
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
Sie beantragen, dass die Landeshauptstadt München ihre Bemühungen verstärkt, die beifußblättrige Ambrosie (im folgenden Ambrosie genannt) zu bekämpfen und, wenn möglich, im gesamten Stadtgebiet auszurotten. Zu diesem Zweck der Bekämpfung/Ausrottung der Pflanze benennen Sie vier konkrete Maßnahmen, nämlich
- weiterführende Aufklärungsmaßnahmen und eine öffentlichkeitswirksame Infokampagne,
- eine Mitarbeiterschulung zur frühzeitigen Erkennung und direkten Vernichtung der Pflanze,
- die Prüfung einer Einführung von GPS-Meldungen,
- die Einsetzung für eine gesetzliche Verpflichtung zur Bekämpfung auf Bundesebene.
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihren Antrag zur Beantwortung zugeleitet.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt erlaube ich mir, Ihren Antrag vom 8.8.2025 als Brief zu beantworten und teile Ihnen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Baureferats Folgendes mit:
Das Vorkommen der Ambrosie im Stadtgebiet beschränkt sich bislang weitestgehend auf brachliegende und unbewirtschaftete Bereiche sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen und deren Randbereiche, Schnittblumenfelder und die Böschungsbereiche von Bahnanlagen und Einfallsstraßen.
Das Gesundheitsreferat (GSR) kontrolliert regelmäßig die bekannten Bereiche innerhalb des Stadtgebietes bzw. geht Meldungen und Hinweisen aus der Bevölkerung nach. Der ganz überwiegende Anteil an Meldungen wird von erfahrenen Mitarbeiter*innen der dafür zuständigen Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) eingebracht, die in jährlich wiederkehrenden Routineüberwachungen anfällige Flächen auch im Stadtgebiet begehen und Befälle an das GSR zur weiteren Behandlung melden. Bestätigt sich der Befall durch die Ambrosie vor Ort, ergehen nach Eingrenzung der Lokalität und Bewertung der Befallsstärke entsprechende, auf dem Gesetz über das Landesstraf- und Verordnungsrecht auf dem Gebiet derSicherheit und Ordnung (LStVG) gestützte Bekämpfungsanordnungen gegenüber Grundbesitzern und Sachaufwandsträgern. Bei in Trägerschaft der Stadtverwaltung stehenden befallenen Bereichen erfolgen entsprechende Hinweise zur Notwendigkeit von Bekämpfungsmaßnahmen an die betreffenden Referate (bei Grünanlagen i.d.R. an das Baureferat).
Auf Grundstücken in Sachaufwandsträgerschaft der Stadt erfolgt die Bekämpfung durch eigene Mitarbeiter*innen mit entsprechender Expertise.
Das Baureferat teilt hierzu mit, dass es in der Abteilung Gartenbau bereits eine ausreichende Anzahl an Mitarbeiter*innen gibt, die speziell für die Erkennung sowie die Bekämpfung von Ambrosia geschult sind und stadtweit auf öffentlichen Flächen im Eigentum der Landeshauptstadt München (LHM) agieren. In den letzten Jahren sind auch nur wenige Ambrosia-Fälle auf öffentlichen Flächen festgestellt worden. Sowohl Identifikation als auch Bekämpfung können bislang mit dem bestehenden Personal erfüllt werden. Eine weitere Schulung von Mitarbeiter*innen ist aus Sicht des Baureferats nicht erforderlich.
Auf Privatgrund wird die Bekämpfung regelmäßig durch das GSR begleitet und der Fortschritt überwacht. Die dort beschäftigten Mitarbeiter*innen sind ebenfalls in der Lage, die Pflanze zu erkennen und zu lokalisieren.
Bezüglich des in Ihrem Antrag benannten Ziels der Ausrottung muss an dieser Stelle verdeutlicht werden, dass hierauf abzielende Maßnahmen nur eingeschränkt angeordnet werden können, da diese stets dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu genügen haben. Grundsätzlich sind Bekämpfungsmaßnahmen auf die Beseitigung der unmittelbaren Gefahrenlage auszurichten und gleichsam auf diese beschränkt. Hierbei ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf das mildeste, zur Gefahrenabwehr geeignete Mittel abzustellen. Um der drohenden Gefahr durch die hochgradig allergenen Pollenkörner zu begegnen, ist eine zeitnahe und wiederholte Beseitigung der Pflanze durch Ausreißen samt Wurzel und konforme Beseitigung im Hausmüll als mildestes Mittel unter mehreren in Frage kommenden Maßnahmen das Mittel der Wahl. Das Ziel der konkreten und akuten Gefahrenabwehr kann hierdurch bereits kurzfristig erreicht werden, gleichzeitig werden Eingriffe in Rechtspositionen der betreffenden Grundbesitzer oder Sachaufwandsträger durch diese niederschwelligen Maßnahmen geringgehalten. Jedoch ist derartigen Maßnahmen immanent, dass mit ihnen keine nachhaltige Befallsfreiheit erreicht wird.
Demgegenüber wäre eine nachhaltige Ausrottung der Pflanze im bereits befallenen Bodenreich ohne tiefgreifendere Maßnahmen und damit verbundener erheblicher Grundrechtseingriffe auf Seiten der betroffenenGrundbesitzer oder Sachaufwandsträger nicht möglich. Der Mitteleinsatz für eine solche Zielerreichung wäre mit Blick auf die Eingriffsintensität der Maßnahmen aber auch mit Blick auf die entstehenden Kosten schlicht unverhältnismäßig.
Einmal im Boden festgesetzt, können die Samen der Ambrosie bis zu 40 Jahre ihre Keimfähigkeit behalten. Um eine vollkommene Ausrottung zu erzielen, müsste der betreffende Boden großflächig in einen samenfreien Zustand versetzt werden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen wären zwar denkbar, würden den Sachaufwandsträger/Eigentümer jedoch erheblich in seinen Grundrechten (Art. 12 und 14 GG) berühren. Die hierbei infrage kommenden Anordnungen zur Führung eines Anbaugebiets als Schwarzbrache für eine oder mehrere Vegetationsperioden, eine vorgeschriebene Fruchtfolge beim Anbau, die Umnutzung der Fläche in Dauergrünland oder großflächiges Mulchen greifen erheblich in die Eigentums- und Berufsfreiheit von z.B. Landwirten u.a. ein. Auch ein vorzugsweiser anzustrebender Austausch des Erdbodens oder eine Samenzerstörung durch Bedampfung wären so kostenintensiv, dass eine Kosten-Nutzen-Abwägung diese Maßnahmen unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Darüber hinaus wäre die engmaschige Kontrolle der angeordneten Maßnahmen personalintensiv und mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen schlicht nicht zu leisten.
Eine vollständige Befallsfreiheit in den bereits befallenen Gebieten ist aus vorstehenden Gründen kaum realisierbar. Abgesehen davon wird sich aufgrund der natürlichen Verbreitung durch Pollenflug ein erneuter Befall kaum verhindern lassen.
Bezüglich der angesprochenen Aufklärungsmaßnahmen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Stadtgebiet größtenteils weitgehend untypische Flächen für Ambrosia-Befälle bietet. Versiegelte Flächen, intensiv gepflegte und regelmäßig abgemähte Vorgärten und Freizeitflächen verhindern bei Befall die gesundheitsgefährdende Aussamung der Pflanzen. Dennoch wird das GSR den Internetauftritt der LHM (https://stadt.muenchen.de/service/info/geschaftsbereich-recht-und-kreisverwaltungsaufgaben/10114338/) mit zusätzlichen Informationen über die Pflanze erweitern und passende Links einfügen, um über Aussehen der Pflanze und gesundheitsschädliche Wirkung der Pflanze aufzuklären.
Die LfL informiert auf ihrer Homepage umfassend über die Ambrosie und weist mit entsprechenden Links auf weitergehende Informationsquellen hin.Auf der Homepage der LfL befindet sich der Aufruf und die Möglichkeit zur Meldung von Beständen, damit die Lokalitäten zeitnah begangen und die jeweiligen zuständigen Gebietskörperschaften informiert werden. Eine kostenaufwändige Informationskampagne ist aus Sicht des GSR aufgrund der bereits bestehenden Informationsmöglichkeiten, zu denen die Bevölkerung ungehindert Zugang hat, weder erforderlich noch verhältnismäßig. Dies trifft auch auf die Einrichtung eines GPS-basierten Meldesystems zu. Die bereits befallenen Örtlichkeiten sind bekannt und werden in jährlichem Turnus von den damit befassten Stellen (Baureferat, GSR, LfL) auf weiterbestehenden Befall geprüft. Neubefall weiterer Gebiete ist selten und wird aufgrund des bestehenden Meldesystems zwischen LfL und dem GSR, sowie aufgrund von Meldungen aus der Bevölkerung bis dato zeitnah erkannt, so dass geeignete Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
Unbestritten wäre eine gesetzliche Verpflichtung zur umfassenden Bekämpfung der Ambrosie mit entsprechenden Maßgaben und Befugnissen für die zuständigen Behörden wünschenswert. Eine konsequente und nachhaltige Bekämpfung würde tatsächlich eine konkretere Rechtsgrundlage erfordern, als es das zur Anwendung kommende Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG als Auffangnorm hergibt.
Dieses Defizit ist zwar dem LfL resp. der Staatsregierung bekannt, jedoch gibt es aktuell keine gesetzgeberischen Initiativen.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.