Warum gibt die Kreisverwaltungsreferentin die Dienstanweisung des Kommunalen Außendienstes nicht heraus?
Anfrage Stadträte Fabian Ewald, Winfried Kaum und Jens Luther (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 29.11.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
In Ihrer Anfrage vom 29.11.2024 führen Sie Folgendes aus:
„Vor vier Wochen wurde das Büro der Kreisverwaltungsreferentin schriftlich gebeten, die Dienstanweisung des Kommunalen Außendienstes zuzustellen. Bis heute kam das KVR dieser Bitte nicht nach. Eine Erklärung seitens des Kreisverwaltungsreferats, warum so eine hohe Wartezeit bei solchen Fällen entsteht, wurde hier auf nochmalige Anfrage nicht gegeben. Aufgrund dieses Vorgehens des Kreisverwaltungsreferats stellen wir Herrn Oberbürgermeister Dieter Reiter folgende Fragen:“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Warum kommt das Büro der Kreisverwaltungsreferentin der Bitte eines Stadtratsmitglieds um Einsichtnahme in eine Dienstanweisung des Kommunalen Außendienstes nicht nach?
Antwort:
Nach Prüfung durch die Rechtsabteilung des KVR kann Folgendes rückgemeldet werden:
„Die Dienstanweisung darf Herrn Stadtrat Luther nicht übersendet werden.
Einer Einsicht oder gar Übersendung der Dienstanweisung steht bereits entgegen, dass Herr Stadtrat Luther kein ,berechtigtes Interesse‘ im Sinne des § 38 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Stadtrats glaubhaft gemacht hat.
Ein berechtigtes Interesse wäre nur dann gegeben, wenn ein solches in Anknüpfung an die Mitgliedschaft im Stadtrat dargelegt worden wäre, woran es vorliegend fehlt. Das bloße Interesse an der Überprüfung des Verwaltungshandelns ist kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 38 Abs. 5 der Geschäftsordnung.Selbst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Stadtrats vorliegen würden, müsste vor Einsicht/Übersendung der Dienstanweisung das Einverständnis des Oberbürgermeisters eingeholt werden.“
Mangels fehlender Tatbestandsvoraussetzungen ist eine Übermittlung der Dienstanweisung demnach nicht möglich.
Frage 2:
Stellt das Versenden eines PDF-Dokumentes eine komplexe Aufgabe dar?
Antwort:
Nein.
Frage 3:
Wenn Frage 2 verneint wird, wie ist der hohe Zeitaufwand und die vier Wochen Wartezeit zu rechtfertigen?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 4:
Wann ist mit einer Zustellung der Dienstanweisung an den betreffenden Stadtrat zu rechnen?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 5:
Was für Maßnahmen werden seitens des Kreisverwaltungsreferats ergriffen, um Wartezeiten für einfache Zustellungen von PDF-Dokumenten zu minimieren?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.