Der OB setzt sich in Berlin für die Aufnahme gefährdeter ehemaliger afghanischer Ortskräfte ein
Antrag Stadtrats-Mitglieder Lyn Faltin, Nimet Gökmenoğlu, Ursula Harper, Gunda Krauss, Sofie Langmeier, Clara Nitsche, Christian Smolka, Sibylle Stöhr und Andreas Voßeler (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste – Volt) vom 17.12.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Vielen Dank für Ihren Antrag vom 17.12.2025.
Sie bitten den Oberbürgermeister, sich mit Nachdruck bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, „dass die bestehenden Aufnahmezusagen für in Pakistan festsitzende afghanische Staatsangehörige – insbesondere ehemalige Ortskräfte und Unterstützer*innen der Bundeswehr – unverzüglich und vollständig umgesetzt werden.“ Darüber hinaus beantragen Sie, dass der Oberbürgermeister beauftragt wird, „eine Initiative über den Deutschen Städtetag anzustoßen, dass Abschiebungen von Frauen* aus Deutschland nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt werden.“ Sie fordern, „dass sich München gemeinsam mit anderen Kommunen dafür stark machen, dass:
1. die Bundesregierung die Bearbeitung der noch ausstehenden Aufnahmezusagen im Sinne der seinerzeit getroffenen Zusagen deutlich beschleunigt,
2. die Bundesregierung sich dafür einsetzt, dass gefährdete afghanische Ortskräfte und ihre Familien in Pakistan vor Abschiebung geschützt werden,
3. sichere und schnelle Ausreisemöglichkeiten nach Deutschland gewährleistet werden,
4. eine gemeinsame Initiative zum Tragen kommt, die auf die besonders problematische Situation von Frauen unter dem Taliban-Regime aufmerksam macht und ihre Abschiebungen daher derzeit ächtet.“
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teilen wir Ihnen auf diesem Wege zu Ihrem Antrag Folgendes mit:
Die Aufnahme afghanischer Ortskräfte und ihrer Familienangehörigen in Deutschland seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021 obliegt der Entscheidung der Bundesregierung. Hierfür muss eine sogenannte Aufnahmezusage gemäß § 22 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgesprochen werden.Für die in diesem Rahmen notwendigen Visa-Verfahren wird die Identität der Menschen überprüft. Standardmäßig wird dabei auch eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt. Sicherheitsüberprüfungen sind ein unerlässlicher Bestandteil des Einreiseprozesses, um zu gewährleisten, dass diejenigen Personen, die nach Deutschland einreisen möchten, keine potenziellen Risiken für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen. Sobald die Betroffenen nach Abschluss der Sicherheits- und Identitätsprüfung ein Visum erhalten, können sie nach Deutschland einreisen und erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für maximal drei Jahre.
Der Bundesinnenminister teilte in einem auf der Website des BMI veröffentlichten Interview mit, dass alle Fälle nach geordneten Verfahren abgearbeitet werden. Diejenigen, die eine rechtsverbindliche Aufnahmezusage der Bundesrepublik Deutschland aus der Vorgängerregierung nachweisen, können laut Aussage des Bundesinnenministers mit einer Aufnahme rechnen, wenn sie die notwendigen Sicherheits- und Identitätsprüfungen positiv durchlaufen haben.
Das Vorgehen entspricht dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin (7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V), demnach die Bundesregierung durch bestandskräftige, nicht widerrufene Aufnahmebescheide rechtlich zur tatsächlichen Aufnahme gebunden sei. Von dieser wirksamen Bindung könne sich die Bundesrepublik Deutschland nicht dadurch lösen, dass sie die Beendigung des Aufnahmeprogramms prüfe.
Mit Beschluss vom 4. Dezember 2026 hat weiterhin die 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde eines afghanischen Richters und seiner Familie teilweise stattgegeben und der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, die Visaanträge der Beschwerdeführenden umgehend zu bescheiden (Beschluss vom 4. Dezember 2025 – 2 BvR 1511/25).
Zur aktuellen Anzahl von weiterhin festsitzenden damaligen Ortskräften existiert derzeit keine offizielle Aussage der zuständigen Behörden. Eine zeitnahe Entscheidung im Rahmen der oben ausgeführten rechtlichen Voraussetzungen ist ausdrücklich zu begrüßen.
Zu Punkt 4 des vorliegenden Antrages ist weiterhin Folgendes auszuführen:
Mit Urteil datierend auf Oktober 2024 (C-608/22 und C-609/22) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) alle afghanischen Frauen und Mädchen aufgrund der systematischen Verfolgung durch das Taliban-Regime alsvor Ort verfolgt einstuft. Dementsprechend haben Frauen und Mädchen aus Afghanistan Anspruch auf einen Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Afghanischen Frauen und Mädchen kann so auf Antrag durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in einem Asyl(-folge)verfahren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (SZE) hat auf die eigentliche Entscheidungspraxis des BAMF keinen Einfluss und ist hier lediglich umsetzende Behörde zur Erteilung der entsprechenden Aufenthaltstitel.
Zur Frage etwaiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber benannter Personengruppe ist anzuführen, dass hierfür die Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern (ZAB) zuständig ist. Zur aktuellen Entscheidungspraxis liegen dem Kreisverwaltungsreferat keine Informationen vor.
Der Oberbürgermeister wird sich über den Deutschen Städtetag mit den Vertretungen der weiteren Kommunen zu dieser Thematik austauschen.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.