Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform – Auswirkungen auf München
Antrag Stadtrats-Mitglieder Alexandra Gaßmann, Ulrike Grimm, Hans-Peter Mehling, Veronika Mirlach und Manuel Pretzl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 10.3.2026
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
Sie beantragen, dass das Gesundheitsreferat (GSR) dem Stadtrat berichtet, wie sich das kürzlich beschlossene Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG) auf die Kliniklandschaft der Landeshauptstadt München (LHM) insgesamt und insbesondere auf die Situation der München Klinik gGmbH (MüK) auswirkt.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt erlaube ich mir, Ihren Antrag vom 10.3.2026 als Brief zu beantworten, und teile Ihnen unter Berücksichtigung der Stellungnahme der MüK Folgendes mit:
Die Bundesregierung beabsichtigt mit dem KHAG eine Weiterentwicklung des am 12.12.2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG), das den Ausgangspunkt der größten Krankenhausreform in Deutschland seit der Einführung der Diagnosis Related Groups (DRG) im Jahr 2003 markiert. Es reagiert insbesondere auf die Erkenntnis, dass die Pauschalierung der Vergütung von Krankenhausbehandlungen zwar zu erheblichen Effizienzgewinnen, gleichzeitig jedoch auch zu ökonomischen Fehlanreizen im Sinne einer ungesteuerten Mengenausweitung geführt hat. Gleichzeitig leiden viele Krankenhäuser unter einer signifikanten Unterfinanzierung. Dies hatte insbesondere in den letzten Jahren eines überproportionalen Betriebskostenanstieges nicht selten existenzgefährdende Defizite und teilweise notwendige Schließungen einzelner Krankenhäuser zur Folge.
Die durch das KHVVG angestoßene Krankenhausreform verfolgt das Ziel, den von der Leistungsmenge abhängigen Teil der Krankenhausfinanzierung bei gleichzeitiger Steigerung der Behandlungsqualität zu verringern. Dies soll einerseits durch die Einführung einer Vorhaltevergütung erreicht werden, welche im Durchschnitt rund 60 Prozent des jeweiligen Krankenhausbudgets entsprechen soll, um die Fixkosten (v.a. Personal- und Infrastrukturkosten) zu decken. Lediglich die variablen Kosten, welche eine direkte Mengenabhängigkeit aufweisen, werden demnach durch fallzahlabhängige Entgelte gedeckt, den sogenannten residual DRG (rDRG). ZurSteigerung der Behandlungsqualität wird andererseits eine Zentralisierung der stationären Leistungserbringung angestrebt, um mengensensitive Qualitätseffekte zu erzielen sowie Mangelressourcen effizienter nutzen zu können. In diesem Zusammenhang sind beispielhaft Mindestfallzahlen bei der Behandlung von Früh- und kranken Reifgeborenen sowie Maßnahmen, die dem Pflegefachkräftemangel entgegenwirken, insbesondere mit Weiterbildung in pädiatrischer Intensivpflege und Neonatologie, zu nennen. So sollen in spezialisierten Krankenhäusern mit verhältnismäßig hoher Fallzahl beispielsweise durchgehende fachärztliche Präsenzen auch in kleineren Fächern, wie beispielsweise in der Kinder- und Jugendchirurgie, besser möglich sein, wodurch insbesondere im Akutfall wertvolle Zeit bis zur Therapieeinleitung gewonnen werden kann. Dieser Zeitgewinn kann dabei in gewissem Umfang Fahrzeitverlängerungen bis zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus kompensieren. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden für die Krankenhausfinanzierung Leistungsgruppen nach dem Vorbild der Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) eingeführt, jedoch mit einigen Anpassungen versehen.
Bereits seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens gab es von verschiedenen Seiten Kritikpunkte an einzelnen Maßnahmen, insbesondere zu Struktur- und Qualitätsvorgaben in den Leistungsgruppendefinitionen und anderen Vorgaben, in denen die Bundesländer einen zu großen Eingriff in ihre Planungshoheit sahen. Aber auch der vorgesehene zeitliche Ablauf wurde kritisiert, vor allem angesichts aufwendiger Antrags- und Prüfungsverfahren für die Zuteilung der Leistungsgruppen und noch notwendiger Konkretisierungen durch Rechtverordnungen, die erst im Verlauf zu erlassen sind. Zudem wurde bemängelt, dass im Gegensatz zur Leistungsgruppensystematik in NRW hinsichtlich der vorgenommenen Anpassungen
auf Bundesebene vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes keine Auswirkungsanalysen durchgeführt wurden und die in NRW vorliegenden auf die im KHVVG bundesweit vorgesehene Situation nur bedingt übertragbar seien.
Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens brach am 6.11.2024 die Regierungskoalition aus SPD, Grünen und FDP. Dies führte am 23.2.2025 zu vorgezogenen Neuwahlen. Die darauffolgende Koalition aus CDU/CSU und SPD vereinbarte in ihrem Koalitionsvertrag, die durch das KHVVG angestoßene Krankenhausreform in wesentlichen Kritikpunkten anpassen zu wollen, was schließlich in das Gesetzgebungsverfahren zum KHAG mündete. Das KHAG wurde am 6.3.2026 vom Bundestag sowie am 27.3.2026 vom Bundesrat abschließend beraten bzw. verabschiedet und trat am 15.4.2026 in Kraft.Die wesentlichen Änderungen des KHAG an der Krankenhausreform bestehen neben einer Streckung des vorgesehenen Zeitplanes um bis zu ein Jahr vor allem aus Konkretisierungen bzw. Lockerungen von Struktur- bzw. Qualitätsvorgaben zu den Leistungsgruppen. Diese wurden zudem auf die in Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Leistungsgruppen reduziert, mit Ausnahme der Leistungsgruppe der speziellen Traumatologie. So wurden beispielsweise großzügigere Regelungen bei der Erfüllung von Anforderungen durch die Kooperation von Krankenhäusern vorgesehen. In einzelnen Aspekten fanden jedoch auch Verschärfungen der mit der Zuteilung bestimmter Leistungsgruppen verbundenen Anforderungen statt. Zudem erfolgt der Bundesanteil der Finanzierung des Krankenhaus-Transformationsfonds nicht mehr aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, sondern aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Mit den vorgenommenen Änderungen sollten insbesondere die Kritikpunkte der Bundesländer aufgegriffen werden. Gleichzeitig wurde bzw. wird von verschiedenen Seiten auch eine Aufweichung der ursprünglichen Reformansätze und somit eine verminderte Wirksamkeit befürchtet. Auch die Verzögerung der vollständigen Maßnahmenumsetzung könne laut Deutscher Krankenhausgesellschaft die prekäre Finanzlage der Krankenhäuser weiter verschärfen und bis zur Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen weitere ungeplante Krankenhausschließungen zur Folge haben.
Entscheidend für die Auswirkungen auf die Kliniklandschaft sind aus Sicht des GSR vor allem die Struktur- und Qualitätsvorgaben der jeweiligen Leistungsgruppen. Darüber hinaus ist die Erfüllung der Mindestvorhaltezahlen, die mittels Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) bis zum 12.12.2026 noch festzulegen sind, Voraussetzung für den Anspruch auf eine Vorhaltevergütung. Werden diese von einzelnen Krankenhäusern unterschritten bzw. Struktur- und Qualitätsvorgaben nicht erfüllt, führt dies gegebenenfalls zu einem Leistungsausschluss bzw. zu deutlich reduzierten Leistungsentgelten.
Dem GSR liegen derzeit keine umfassenden Daten vor, die genauere Auswirkungsanalysen der Struktur- und Qualitätsvoraussetzungen für einzelne Krankenhäuser erlauben. Diese sind auch nicht öffentlich zugänglich und werden von den Krankenhäusern in der Regel als Geschäftsgeheimnisse betrachtet. Eine rechtliche Durchgriffsmöglichkeit zur Erlangung der notwendigen Daten besteht seitens des GSR nicht. Über die in den jährlichen Qualitätsberichten beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu veröffentlichenden Fallzahlen der Krankenhäuser auf Fachabteilungsebene kann zumindest grob abgeschätzt werden, wie vielen Münchner Kliniken im Rahmen des Krankenhausplans des Freistaats Bayern überhauptbestimmte Leistungsgruppen zugewiesen werden könnten. Dies stellt jedoch eine Maximalvariante dar, denn es ist nicht zu erwarten, dass jeder sich potenziell qualifizierenden Klinik die jeweilige Leistungsgruppe tatsächlich zugewiesen wird. Die Kliniken selbst verfügen darüber hinaus für ihr eigenes Leistungsgeschehen über umfangreichere Daten, die mittels des offiziellen Leistungsgruppen-Groupers eine detaillierte Zuordnung ermöglichen und daher eine genauere Beurteilung der Möglichkeit einer Zuweisung bestimmter Leistungsgruppen für die jeweilige Klinik erlauben. Allerdings werden diese Daten nicht veröffentlicht und stehen dem GSR nicht zur Verfügung.
Die vorgenannten Analysen werden zudem erst mit Verkündigung der Verordnung des BMG zu den Mindestvorhaltezahlen möglich sein. Die Zuweisung der Leistungsgruppen per Feststellungsbescheid wird erst zu einem noch späteren Zeitpunkt erfolgen und wird durch den G-BA im Transparenzverzeichnis zur Krankenhausbehandlung gemäß § 135d SGB V (derzeit Bundes-Klinik-Atlas) veröffentlicht werden. Erst dann werden belastbare Aussagen dazu möglich sein, inwiefern sich stationäre Leistungsangebote der Münchner Kliniken verändern werden.
Die monetären Auswirkungen der Krankenhausreform werden voraussichtlich nicht vor ihrer vollständigen Wirkungsentfaltung ab 2030 abschließend beurteilt werden können. Zudem sind auch die voraussichtlichen Effekte des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) auf die stationäre Versorgung noch nicht absehbar. Auch durch diese sind jeweils weitere Transformationsprozesse wahrscheinlich.
Die Kliniken führen derartige Analysen für die eigene strategische Ausrichtung durch und sind gehalten, sich gegebenenfalls mit Unterstützung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) in regionalen Dialogen mit den Krankenhausstrukturen träger- und regionenübergreifend zu befassen. Die Organisation und fachkundige Begleitung durch einen externen Moderator kann dabei nach der Förderrichtlinie zur Unterstützung kleinerer Krankenhäuser und zum Erhalt von Gesundheitsstrukturen im ländlichen Raum (KleinK-FöR) finanziert werden, setzt jedoch die Initiative der Krankenhausträgerinstitutionen voraus. Die Kommunen sind dabei vor allem in ihrer Rolle als solche eingebunden. Bezüglich der MüK begleitet die LHM diese Transformation aktiv, unter anderem über die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsratsmandate und über die Rolle des GSR als Betreuungsreferat. Für besonders relevante Bereiche erstellt das GSR darüber hinaus regelmäßige Versorgungsanalysen, welchedem Stadtrat bekanntgegeben werden und, soweit zutreffend, auch die stationäre Versorgung an den Münchner Kliniken im Kontext des jeweiligen Umsetzungsstandes der Krankenhausreform zum Analysezeitpunkt behandeln.
Die München Klinik gGmbH nimmt zu Ihrem Antrag wie folgt Stellung: „Das im Jahr 2024 verabschiedete Medizinkonzept MüK 20++ baut auf die Eckpunkte der Krankenhausreform auf und bricht diese auf die Strukturen der MüK wie folgt herunter:
- Bündelung des stationären Leistungsangebots an Standorten und in Kompetenzzentren
- Stärkung der integrierten ambulanten und stationären Versorgung
- Stärkung der pädiatrischen Versorgung im Raum München
- Konsolidierung der MüK-Standorte
- Abgestufte und abgestimmte Notfallversorgung an allen Standorten
Die Strukturänderungen zielen u.a. darauf ab, die Behandlungsqualität durch zentrierte und integrierte Behandlungsstrukturen zu steigern, um mengensensitive Qualitätseffekte zu heben, sowie die begrenzt verfügbaren Ressourcen effizienter nutzen zu können.
Die konkrete Ausarbeitung des Medizinkonzepts hat sich an den Anforderungen, die sich im Zuge des laufenden Gesetzgebungsverfahrens der Krankenhausreform ergeben haben, durchgehend orientiert. Laufende Leistungsanalysen berücksichtigen dabei geltende sowie sich ändernde Vorgaben in Form von Qualitäts- und Strukturvorgaben je Leistungsgruppe. Letztmals im Dezember 2025 wurde dem Aufsichtsrat der Status der von Seiten der MüK gem. KHVVG beantragten Leistungsgruppen aufgezeigt, die zur Erfüllung des Medizinkonzepts MüK 20++ sowie des Versorgungsauftrags erforderlich sind:
Demnach wurden 53 von 65 Leistungsgruppen über die gesamte MüK hinweg beim StMGP beantragt.
Die 53 beantragen Leistungsgruppen werden bis Ende Juli 2026 seitens des Medizinischen Dienstes im Auftrag des StMGP auf Erfüllung der Personal- und Strukturvorgaben geprüft. Es erfolgen seit der Antragstellung laufende Abstimmungen zwischen MüK und StMGP bzgl. der beantragen Leistungsgruppen und ggf. noch zu erfüllender Strukturvoraussetzungen, die sich bisher durchweg positiv gestalten.Im Herbst wird das StMGP über die Zuteilung der Leistungsgruppen je Klinik, mit Wirkung zum 1.1.2027, entscheiden.
Um die zukünftig geltenden Mindestfallzahlen sicher erfüllen zu können, wurde die Bündelung des stationären Leistungsangebots in der MüK bei ausgewählten und besonders relevanten Leistungsbereichen durch Zusammenlegungen, Migrationen und Restrukturierungen bereits begonnen.
Folgende Migrationen und Restrukturierungen wurden im Zuge von MüK 20++ umgesetzt, bzw. sind in Umsetzung:
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Zudem steht die Geschäftsführung mit strategisch relevanten Wettbewerbern im Austausch, um Kooperationsmöglichkeiten abzustimmen und aufzubauen. So wurden beispielsweise im Jahr 2025 die telemedizinischen Versorgungsangebote „TelEmergency Kids“ und „TelEmergencyBaby“ zwischen dem Klinikum Ebersberg München Ost und der MüK etabliert, um die neonatologische und pädiatrische Versorgungsqualität zu stärken. Weitere Kooperationsansätze sind derzeit in Prüfung und werden, angelehnt an den Struktur- und Qualitätsvorgaben des KHAG, laufend analysiert.
Wie bereits beschrieben, wird im Zuge des KHAG neben der Einführung von Struktur- und Qualitätsvorgaben je Leistungsgruppe ebenso eine neue Finanzierungssystematik mittels Vorhaltevergütung eingeführt. Der An-spruch auf Vorhaltevergütung begründet sich in der Erfüllung von Mindestfallzahlen je Leistungsgruppe; diese werden mittels Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) erstmal zum 12.12.2026 festgelegt. Bei Nichterfüllung entfällt der Anspruch auf Vorhaltefinanzierung.
Angesichts dessen, dass die Mindestfallzahlen erst im Dezember 2026 festgelegt werden und somit die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Vorhaltevergütung noch nicht fundiert kalkuliert werden kann, wird zum aktuellen Zeitpunkt von einer monetären Bewertung abgesehen und eine fundierte Berechnungsgrundlage abgewartet.“
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.