Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen – wie wendet die LHM die Kriterien an?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Andreas Babor, Fabian Ewald, Dr. Michael Haberland, Hans Hammer, Hans-Peter Mehling und Veronika Mirlach
(Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 29.4.2026
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
In Ihrer Anfrage vom 29.4.2026 beziehen Sie sich auf eine Veröffentlichung der Rathausumschau vom 31.3.2025, in der über das erste aufgehängte Verkehrszeichen „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen“ (Zeichen 277.1) in München berichtet wurde. Auf der Regerbrücke solle damit das Überholen von Fahrrädern und anderen einspurigen Fahrzeugen verboten werden. Tatsächlich sei aber auch bislang das Überholen von einspurigen Fahrzeugen auf der Brücke verboten, da eine durchgezogene Mittellinie, eine Sperrfläche und die Notwendigkeit beim Überholen von einspurigen Fahrzeugen innerorts einen Abstand von 1,5 m einzuhalten, das Überholen an dieser Stelle ausschließe.
Herr Alt-Oberbürgermeister Reiter hat uns Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet. Die darin aufgeworfenen Fragen beantworten wir wie folgt:
Frage 1:
Ist das Aufstellen des Verkehrszeichens 277.1 StVO nach der Verwaltungsvorschrift der StVO zulässig, wenn es lediglich die ohnehin gültige Regelung des Überholverbots von Radfahrerinnen und Radfahrern wiedergibt?
Frage 2:
Warum wurde genau an dieser Stelle nun beschildert, auf einen Antrag des BA 14 (20-26/B 08590) unter vergleichbaren Umständen eine Beschilderung aber abgelehnt?
Frage 3:
Gilt das Überholverbot auch für Tram und Bus?
Frage 4:
Soll die Anordnungspraxis des Referats künftig weniger willkürlich, sondern nach einheitlichen Kriterien erfolgen?
Antwort zu Fragen 1-4:
Die Fragen 1 bis 4 beschäftigen sich mit dem Komplex der Anordnung, ihren Voraussetzungen und Kriterien und werden deshalb gemeinsam beantwortet.
Zeichen 277.1 ist gemäß Anlage 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) das Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen. Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Hierunter fallen auch Busse als mehrspurige Kraftfahrzeuge. Straßenbahnen als Schienenfahrzeuge sind vom Verbot hingegen nicht umfasst.
Gemäß der VwV-StVO zu Zeichen 277.1 soll es nur dort angeordnet werden, wo aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund von Engstellen, Gefäll- und Steigungsstrecken, oder einer regelmäßig nur schwer zu überblickenden Verkehrslage ein sicherer Überholvorgang von einspurigen Fahrzeugen nicht gewährleistet werden kann.
Die Anordnung bedarf einer qualifizierten Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 S. 3 StVO, die zunächst in der Situation eines theoretisch legalen Überholvorgangs zu suchen ist.
An der Regerbrücke wird das Zeichen 277.1 zur Beschilderung eines faktisch bereits bestehenden Verbots eingesetzt. Das Überholverbot einspuriger Fahrzeuge ist als Wiedergabe einer bereits geltenden Regelung nur unter strengen Voraussetzungen nach Einzelfallprüfung zulässig. Insbesondere beschränkt sich der Einsatz einer solchen Doppelbeschilderung auf Stellen, an denen die bestehenden Maßnahmen nicht ausreichen, um eine Einhaltung der Regelungen zu gewährleisten und keine milderen gleich effektiven Mittel als die Doppelbeschilderung zur Verfügung stehen.
Im Fall der Regerbrücke soll durch die Beschilderung mit Zeichen 277.1 eine Reduzierung der illegalen Überholvorgänge stattfinden. Durch verschiedene Einflussfaktoren wie Knotenpunkte und Tram ist die Aufmerksamkeit der Kfz-Führenden hier stärker gefordert als andernorts. Die Beschilderung soll den Kfz-Führenden deshalb die eigentlich Ihnen obliegende Aufgabe abnehmen einzuschätzen, ob ein legaler Überholvorgang unter Einhaltung des Mindestüberholabstands gegenüber einspurigen Fahrzeugen an dieser Stelle möglich ist (ist er nicht), und klarstellen, dass ein Überholvorgang schon allein aufgrund der Beschilderung unzulässig wäre. Hierdurch sollen Radfahrende vor unangenehm nahen Überholvorgängen geschützt werden.Die zur Doppelbeschilderung an der Regerbrücke nach Nr. I Rn. 2 VwV-StVO zu §§ 39 bis 43 in Verbindung mit Nr. 3 Punkt 2 der Anwendungshinweise des Freistaats Bayern zur StVO (AH-StVO Anlage 7) notwendige Zustimmung der Regierung von Oberbayern wurde eingeholt.
Für die St.-Veit-Straße wurde die Anordnung des Verkehrszeichens 277.1 auf Basis der aktuellen Erkenntnisse abgelehnt. Sie weist fraglos einige Gemeinsamkeiten mit der Regerbrücke auf. Entscheidender Unterschied ist aber, dass an der Regerbrücke im Gegensatz zur St.-Veit-Straße eine Verlagerung des Radverkehrs in den Seitenraum aus Platzgründen nicht möglich ist, auch eine Freigabe des Gehwegs nicht. Zudem wird die Tram in der St.-Veit-Straße getrennt vom Kfz-Verkehr geführt und beansprucht dadurch kein der Regerbrücke vergleichbares Maß an Aufmerksamkeit bei den Kfz-Führenden. Vielmehr besteht hier eine bauliche Trennung zum Gegenverkehr. An der St.-Veit-Straße besteht auch keine einschlägige Unfalllage oder ähnliches, das auf das Vorliegen der notwendigen Gefahrenlage schließen lassen würde.
Anders als bei der Regerbrücke ist zusammenfassend keine Sondersituation gegeben, in der sich aus baulichen oder besonderen verkehrlichen Gründen der genaue Umfang des gesetzlichen Verbotes nicht ohne Weiteres erschließt und durch eine Beschilderung mit Zeichen 277.1 begleitet werden müsste.
Folglich beruhen die Bewertungen des Mobilitätsreferats auf fachlichen Aspekten, die in Einzelfallprüfungen zu einer unterschiedlichen Bewertung der Situation an der Regerbrücke und in der St.-Veit-Straße geführt haben.
Frage 5:
Wenn die bislang bestehende Regelung nicht eingehalten wird, wären dann nicht mehr Kontrollen zielführender als ein erneuter Hinweis?
Frage 6:
Wurde die zuständige Polizeiinspektion um vermehrte Kontrollen gebeten?
Antwort zu Fragen 5 und 6:
Zu Ihren Fragen 5 und 6, die auf die Überwachung der geltenden Regelungen abzielen, kann ich mitteilen, dass die Polizei auch schon vor Anordnung des Zeichens 277.1 durch das Mobilitätsreferat in den Vorgang rund um die Regerbrücke einbezogen wurde und für diese entsprechend sensibilisiert ist. Kontrollen dienen vor allem auch der Verhinderung bewusst widerrechtlichen Handelns, Beschilderung kann demgegenüber unbewusstwiderrechtlichem Handeln milder begegnen. Eine zusätzliche Beschilderung steht Kontrollen nicht entgegen, sondern kann in vielen Fällen der Polizei sogar den Nachweis einer widerrechtlichen Handlung vereinfachen.
Frage 7:
Was hat die Beschilderung gekostet?
Antwort:
Die Kosten der Beschilderung betrugen etwa 1.000 Euro.