Mehr Wahlfreiheit für Einrichtungen der Kinder- und Jugend- betreuung bei der Essensversorgung
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dr. Jörg Hoffmann, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff und Christa Stock (FDP) vom 29.1.2014
Antwort Stadtschulrat Rainer Schweppe:
Nach §60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrags betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und §22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
Mit Ihrem Antrag baten Sie darum, dass Einrichtungen der Kinder- und Jugendbetreuung die Möglichkeit erhalten sollen, bei der Essensversorgung selbst eine der beiden in Frage kommenden Firmen auswählen und ein Feedback an die Verwaltung geben zu können.
Hierzu kann ich wie folgt berichten:
Für die Umstellung des Verpflegungsangebots hat der Stadtrat der Landeshauptstadt München (LHM) bereits am 27.02.2013 die Voraussetzungen geschaffen. Ziel war und ist es, die Qualität des Essens in Kindertageseinrichtungen und Schulen zu verbessern. Im Vorfeld der Ausschreibung wurde darauf geachtet, dass die neuen Vorgaben für künftige Lieferanten – soweit möglich – den bereits seit Jahren bekannten Bedingungen entsprechen (z.B. Bestell- und Lieferrhythmus, Bestellverfahren, etc.). Beide Lieferanten, die den Zuschlag erhalten haben, müssen dieselben Voraussetzungen erfüllen, um die Einrichtungen der LHM zu beliefern, so auch hinsichtlich einer hohen Qualität der eingesetzten Lebensmittel sowie eines Angebotes für Kinder mit einer Allergie.
Das Vergaberecht lässt keine individuelle Wahlmöglichkeit und auch keine Festlegung ausgewählter Einrichtungen auf bestimmte Anbieter zu. Eine flexible und beliebige Wechselmöglichkeit der Einrichtungen von Anbieter A zu Anbieter B hätte zur Folge, dass keine realistische Auftragsmenge benannt werden kann, was den Grundsätzen des Vergaberechts wider-
spricht. Die Leistung muss losweise vergeben und dabei muss sie eindeutig und erschöpfend beschrieben werden (§ 97 Abs. 3 GWB.). Die Losvergabe ist nötig, weil das Gesetz sie zum Schutz des Mittelstandes vor-schreibt (§ 7 VOL/A). Der Begriff „Los“ ist hier im juristischen Zusammenhang zu betrachten.
Um die Kindertageseinrichtungen bei der Umsetzung der Umstellung des Tiefkühllieferanten zu unterstützen, kommen die zuständigen Mitarbeiterinnen der Abteilung KITA gerne auf die Einrichtungen zu und suchen in einem persönlichen Gespräch vor Ort gemeinsam Lösungen, so dass eine optimale Mittagsverpflegung für die Kinder gewährleistet werden kann.
Für die Essensbelieferung zum September 2015 wird eine erneute Ausschreibung vorbereitet. Alle Erfahrungen aus der derzeitigen Vertragslaufzeit werden dann unter Beteiligung der betroffenen Kindertageseinrichtungen und unter Berücksichtigung bzw. Beachtung der vergaberechtlichen Vorgaben in die zukünftigen Ausschreibungen einbezogen.
Ich bitte Sie um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.