Bessere Finanzierung von städtischen Realschulen und Gymnasien
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dr. Jörg Hoffmann, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Christa Stock (FDP) vom 23.1.2014
Antwort Stadtschulrat Rainer Schweppe:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine Beantwortung auf diesem Weg erfolgt.
Es handelt sich um eine laufende Angelegenheit, weil von Seiten des Amtes für Allgemeinbildende Schulen der Stadt München und des Referates für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München bezüglich der im Betreff des Antrages genannten Angelegenheit ein gemeinsames Vorgehen gegenüber dem Freistaat Bayern gerade abgestimmt wird.
Zu Ihrem Antrag vom 23.01.2014, die Finanzierung der städtischen Realschulen und Gymnasien zu verbessern, teile ich Ihnen Folgendes mit:
Der staatliche Zuschuss zum Lehrpersonalaufwand an kommunalen Schulen ist in den Art. 16 ff des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Bay-SchFG) sowie in § 10 der entsprechenden Ausführungsverordnung (AV-BaySchFG) geregelt. Im Rahmen einer Überprüfung der einschlägigen Vorschriften durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof wurde bereits entschieden, dass kein Verstoß gegen die Bayerische Verfassung darin zu sehen ist, dass nur ein Teil des Lehrpersonalaufwands für kommunale Schulen vom Staat mitfinanziert wird. Unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber einen staatlichen Zuschuss zur Errichtung und zum Betrieb kommunaler Schulen gibt, unterliegt dem Ermessen des Gesetzgebers. Es gibt keine allgemeine Verpflichtung des Staates, einen bestimmten Mindestanteil der Lehrpersonalkosten der gemeindlichen Schulen zu übernehmen (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 27.02.1997, Az.: Vf 17-VII-94).
Aus der Erhöhung der Eingangsklassen an den städtischen Realschulen und Gymnasien kann allerdings keine Verpflichtung des Staates, den Zuschuss zum Lehrpersonalaufwand an kommunalen Schulen zu erhöhen, abgeleitet werden. Alleinige Grundlage für die Zuschussberechnung ist nämlich die Schüler-Lehrer-Relation an staatlichen Schulen im Bezugsjahr2002, die sich seitdem durch die Verkleinerung der Klassen auch an staatlichen Schulen verändert hat und deshalb neu festgelegt werden müsste. Deshalb wird von Seiten des Referates für Bildung und Sport angestrebt, gemeinsam mit dem Bayerischen Städtetag das BaySchFG zu novellieren, um die Zuschusssituation für die Kommunen zu optimieren.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten.
Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.