Heizkraftwerk München Nord: Wohin mit dem Kühlwasser?
Antrag Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Otto Bertermann, Ursula Sabathil (Freie Wähler), Stadtrat Tobias Ruff (ÖDP) und Stadtrat Richard Progl (Bayernpartei) vom 24.02.2014
Antwort Referat für Arbeit und Wirtschaft:
Mein Referat ist mit der Behandlung Ihres o.g. Antrags beauftragt, mit dem Sie um die Darstellung der Konsequenzen der neuen Oberflächengewässerverordnung OgewV für den Betrieb des Heizkraftwerkes München Nord bitten. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, beantworte ich Ihr Anliegen anstelle einer Stadtratsvorlage als Brief.
Hierzu habe ich die zuständige Stadtwerke München GmbH um eine Stellungnahme gebeten, die ich im Folgenden zitieren darf:
„Die wasserrechtliche Erlaubnis der Entnahme und Einleitung von Kühlwasser in den Mittleren Isarkanal (MIK) ist gültig bis 31.12.2015.
Sicherlich versehentlich gehen die Antragsteller davon aus, dass mit Einführung der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) bereits zum jetzigen Zeitpunkt für die einzelnen Gewässerabschnitte, wie die Isar oder den Mittleren-Isar-Kanal, konkrete Temperaturgrenzwerte feststehen. Die Oberflächengewässerverordnung legt die zukünftig geltenden Grenzwerte für Temperatureinleitungen auf Basis der Zuordnung der Fischgemeinschaft fest. Für die gegenständlichen Oberflächengewässer ist aber eine Zuordnung der Fischgemeinschaft seitens der zuständigen Fachbehörde noch gar nicht erfolgt; daher ist auch eine Aussage über zukünftig einzuhaltende Grenzwerte für die Kühlwassereinleitung in den MIK nach OGewV bislang nicht möglich. Die zuständige Fachbehörde hat uns dies erst kürzlich bestätigt.
Für weitergehende Überlegungen über die zukünftige Betriebsweise, bauliche Änderungen und Investitionen, oder gar eine frühzeitige Stilllegung sehen wir daher zurzeit keinen Anlass.
Im Übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass im Falle der Nutzung des MIK-Überleiters durch uns bereits heute schon sowohl der für die Isar geltende Temperaturgrenzwert von 21,5° C, als auch die maximale Temperaturerhöhung von 1,5 K eingehalten werden.“Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten.
Ich gehe davon aus, dass Ihr Antrag hiermit ausreichend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.