Leerstehende Gewerbeflächen den freien Jugendträgern zur Zwi- schennutzung zur Verfügung stellen
Antrag Stadträtinnen Gülseren Demirel und Jutta Koller (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/Rosa Liste) vom 4.12.2013
Antwort Kommunalreferent Axel Markwardt:
Ihren oben bezeichneten Antrag hat uns das Direktorium mit Schreiben vom 04.12.2013 zugeleitet. Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine „laufende“ Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 der GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine Behandlung auf diesem Wege erfolgt.
In Ihrem Antrag fordern Sie, dass leerstehende Gewerbeflächen freien Jugendträgern analog zum Zwischennutzungskonzept für Wohnraum unbürokratisch und umgehend zur Zwischennutzung zur Verfügung gestellt werden. Das Angebot soll grundsätzlich für die gesamte Palette jugendspezifischer Freizeit- und Alltagsgestaltung zur Verfügung gestellt werden, also auch als Kunstgalerien, Bandproberäume etc.
Erlauben Sie mir, zu Ihrem Antrag wie folgt Stellung zu nehmen:
Ein Leerstand bei Gewerbeimmobilien des Kommunalreferats ergibt sich grundsätzlich nur dann, wenn Objekte planungs- bzw. verwertungsbetroffen sind oder sich nach einem längeren Zeitraum kein Mieter gefunden hat. Aufgabe des Kommunalreferats ist es unter anderem, solche leerstehenden Gewerbeimmobilien zur Zwischennutzung für eine Vielzahl von Bedarfslagen in Wirtschaft, Kultur, Sozialem usw. zur Verfügung zu stellen.
Das Kommunalreferat war und ist gerne bereit, im Einzelfall eine Nutzung leerstehender Gewerbeflächen durch freie Jugendträger zu prüfen und gegebenenfalls zu ermöglichen. So hat das Kommunalreferat beispielsweise eine Fläche des städtischen Gewerbegebietes an der Koppstraße bis zur Verwertung an den Feier werk e. V. für ein mobiles Kinder- und Jugendprojekt vermietet. Ein generelles Vorgehen im Sinne Ihres Antrags ist allerdings wegen der oben genannten Vielzahl unterschiedlicher Nutzungswünsche und -bedarfe nicht möglich.Einschränkend ist auch hinzuzufügen, dass bauordnungs- und bauplanungsrechtliche sowie wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte einer Zwischennutzung entgegenstehen können. Das Kommunalreferat ist ferner gehalten, dem Objektzustand entsprechende, angemessene und ortsübliche Mieten zu verlangen. Die Vergabe erfolgt in Abstimmung mit dem jeweiligen Fachreferat.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten; damit ist die Angelegenheit abgeschlossen.