Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff; Demenzerkrankte im Bereich der Landeshauptstadt München
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marian Offman und Elisabeth Schosser
(CSU-Fraktion) vom 29.4.2014
Antwort Sozialreferentin Brigitte Meier:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass – vor der geplanten Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs – durch die Landeshauptstadt München die kommunalpolitisch und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergriffen werden, um die Gewährleistung der Ansprüche von Demenzkranken dann sicherzustellen.
Die Bereitstellung der geeigneten pflegerischen und betreuenden Infrastruktur sowie die zur Pflegeversicherung analogen Leistungen der Sozialhilfe werden laufend im Rahmen der eigenen Möglichkeiten durch das Sozialreferat angepasst.
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 29.04.2014 teile ich Ihnen aber Folgendes mit: Bereits im November 2006 erfolgte die wissenschaftliche Recherche, Analyse, Bewertung von internationalen und nationalen Pflegebedürftigkeitsbegriffen und Begutachtungsinstrumenten als Vorarbeit für einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Im Oktober 2008 war das Projekt abgeschlossen, d.h. es gab eine neue Definition, ein neues Begutachtungsinstrument inklusive der wissenschaftlichen Auswertung der Probephase mit 1.490 Personen. Im Zeitraum 2009 mit 2012 erfolgten eine Umsetzungsstudie u.a. zum Bestandsschutz sowie die Tagung des Expertenbeirats zur Erarbeitung konkreter Vorschläge. Das Jahr 2011 sollte das „politische Pflegejahr“ werden, allerdings kamen nicht die erwarteten Reformen. Die letzten Reformen brachten insbesondere für Demenzkranke leichte Verbesserungen. Der überarbeitete neue Pflegebedürftigkeitsbegriff (NPB) wird nun abermals erprobt. Der Expertenbeirat geht jetzt von einer Umsetzung des NPB von der (beabsichtigten) Veröffentlichung im Gesetzblatt bis zum 01.01.2016 und dann von einer Umsetzung innerhalb von 18 Monaten aus.Die Landeshauptstadt München richtet laufend ihre beratenden und betreuenden Angebote aktuell und zeitgemäß aus. Der Pflegebereich (ambulante Pflegedienste, teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen) wird über freiwillige Programme sowie Investitionsförderungen darin unterstützt, die Dienstleistung modern und den Anforderungen entsprechend umzusetzen. Dies erfolgt jeweils nach Stadtratsbeschluss unter Berücksichtigung der aktuellen gerontologischen und pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse.
Die Stadtver waltung aktualisiert – wie beispielsweise bei der bedarfsorientierten Sozialleistung, der Hilfe zur Pflege – ihre Arbeitshandbücher so, dass auch eine zeitnahe Gesetzesreform (z.B. Leistungsausweitung) in den Sozialbürgerhäusern gut für die Bürgerinnen und Bürger umgesetzt werden kann.
So wird auch davon ausgegangen, dass eine Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs in vielfältiger Weise von der Landeshauptstadt München aufgegriffen und die Ansprüche von Demenzkranken dann entsprechend umgesetzt werden.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.