Eintragungsberechtigt sind Personen,
- die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz sind,
- die das 18. Lebensjahr am letzten Tag der Eintragungsfrist
(16. Juli 2014) vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten (also seit 16. April 2014) in Bayern ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben.
Nicht eintragungsberechtigt sind Personen,
- die ihre melderechtliche Hauptwohnung außerhalb Bayerns haben, - die infolge Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzen, - für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin beziehungsweise ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, oder
- die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.
In den Münchner Eintragungsstellen kann sich nur eintragen, wer in einem Wählerverzeichnis der Landeshauptstadt München eingetragen ist oder einen Eintragungsschein seiner Heimatgemeinde in Bayern besitzt. - Stimmberechtigte, die am 29. Mai 2014 in München mit Hauptwohnung gemeldet waren, wurden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
- Stimmberechtigte, die ihre melderechtliche Hauptwohnung in einer anderen bayerischen Gemeinde haben und dort im Wählerverzeichnis eingetragen sind, müssen in ihrer Heimatgemeinde vorher einen Eintragungsschein beantragen, um sich in einem Münchner Eintragungsraum für das Volksbegehren eintragen zu können.
Sämtliche Informationen können der Internetseite
rathaus/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat
unter „Aktuelles“ ent-
nommen werden. Zudem steht die Wahlhotline unter der Telefonnummer 2 33- 9 62 33 für Auskünfte rund um die Abwicklung des Volksbegehrens zur Verfügung.