Ausweitung des Betreuungsangebotes für Schulkinder in den Ferien
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dr. Jörg Hoffmann, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff und Christa Stock (FDP-Fraktion) vom 16.12.2013
Antwort Stadtschulrat Rainer Schweppe:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine Beantwortung auf diesem Wege erfolgt.
Zu Ihrem Antrag vom 16.12.2013 teile ich Ihnen Folgendes mit:
In der Landeshauptstadt München gibt es vier verschiedene Arten von nachmittägigen Betreuungsangeboten für Grundschulkinder – gebundene Ganztagsklassen, Horte und Tagesheime sowie Mittagsbetreuungen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind jeweils andere, was auch Auswirkungen auf die Möglichkeit und die Rahmenbedingungen für eine etwaige Betreuung in den Ferien hat.
In Bezug auf die gebundenen Ganztagsklassen kann ich Ihnen mitteilen, dass bei den Rahmenbedingungen des Freistaats Bayern für die Ausgestaltung des gebundenen Ganztages an Grundschulen die Möglichkeit fehlt, ein ausreichendes Angebot auch während der Ferienzeiten für Kinder und Eltern sicherzustellen. Im Sinne einer aktiv gestaltenden Sachaufwandsträgerschaft sieht sich die Landeshauptstadt München deshalb vor die Aufgabe gestellt, den Münchner Schülerinnen und Schülern den Schulraum dennoch auch in den Ferien für Betreuungsangebote zur Verfügung zu stellen. Die Schulräume werden deshalb Trägern von Betreuungsmaßnahmen für Kinder aus gebundenen Ganztagsklassen in den Ferien kostenlos zur Verfügung gestellt (vgl. Beschluss des Ausschusses für Bildung und Sport vom 12. Juni 2013, Sitzungsvorlage Nr. 08-14/V 12088). Darüber hinaus werden Betreuungsmaßnahmen in den Ferien für Kinder aus gebundenen Ganztagesklassen von der Landeshauptstadt München auch bezuschusst (Beschluss des Ausschusses für Bildung und Sport des Stadtrates vom 29. Juni 2012, Sitzungsvorlage Nr. 08-14/V07154).
Weitergehende Maßnahmen würden jedoch den Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt München als Sachaufwandsträgerin der Münchner Schulen überschreiten.Hinsichtlich der Horte kann ich Ihnen mitteilen, dass berufstätige Eltern bei der Betreuung ihrer Schulkinder im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten unterstützt werden.
Das Buchungsverhalten der Eltern in den letzten Jahren zeigt deutlich, dass die meisten Kinder auch in den Ferienzeiten selbstverständlich die städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder besuchen. Längere Zeit abgemeldet werden die Kinder in der
Regel nur noch während der Sommerschließung.
Freie Platzkapazitäten in den Ferien stehen somit immer weniger zur Verfügung, in vielen Einrichtungen sind sie gar nicht mehr vorhanden. Zudem werden die Ferienzeiten häufig genutzt, um den Erholungsurlaub des Personals einzubringen. Viele Erzieherinnen und Kinderpflegerinnen sind selbst Mütter schulpflichtiger Kinder und haben ein Interesse daran, ihren Urlaub in den Ferien zu nehmen.
Der aktuelle Personalmangel zwingt einzelne Kindertageseinrichtungen auch, ihre Betriebszeiten vorübergehend zu reduzieren. Dabei werden u. a. Ferien- und Brückentage genutzt, um die Einschränkungen für die Eltern etwas erträglicher zu halten. Auch dies schränkt die Kapazitäten in den Ferien ein.
In dieser mitunter schwierigen Situation sind alle Interessen gut abzuwägen, damit eine zuträgliche Lösung gefunden werden kann. Maßgeblich sind immer der geordnete Dienstbetrieb in den Kindertageseinrichtungen, der Schutz des Personals sowie die Einhaltung gesetzlicher Regelungen (Anstellungsschlüssel etc.).
Um dies sicherzustellen, behalten wir uns bezüglich der Betreuung von Schulkindern in Ferienzeiten eine Entscheidung im Einzelfall vor. Die Leitungen der betreffenden Kindertageseinrichtungen werden dabei eng eingebunden. Dies dient auch dem Schutz der Leitungen vor einer zusätzlichen Arbeitsbelastung.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausweitung des Angebots mit der Zielsetzung, möglichst vielen Familien (zusätzliche) Betreuungsangebote machen zu können, nicht erfolgen kann, ohne die Belange aller am Betrieb der Einrichtungen Beteiligten zu berücksichtigen. Ein geordneter Dienstbetrieb muss zur Gewährleistung des Kindeswohls, zum Schutz des – bereits stark belasteten – Personals und zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben Priorität haben.Dies gilt im gleichen Maße auch für die städtischen Tagesheime.
Bezüglich der Kindertageseinrichtungen freier Träger, die durch die Landeshauptstadt München gefördert werden, kann ich Ihnen mitteilen, dass sowohl die Anzahl der Betreuungsplätze als auch die Altersgruppe der zu betreuenden Kinder für jede Kindertagesbetreuungseinrichtung in der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung nach § 45 SGB VIII festgeschrieben und für den freien Träger verbindlich ist.
Diese Betriebserlaubnis wird nach Prüfung der – insbesondere räumlichen und fachlichen – Voraussetzungen des SGB VIII für den Standort immer mit der maximal möglichen Anzahl an Betreuungsplätzen und entsprechend der pädagogischen Konzeption des Trägers für die Altersgruppe/n erteilt und orientiert sich in ihrer Ausgestaltung ausschließlich an der Gewährleistung des Wohls der betreuten Kinder in der Kindertagesbetreuungseinrichtung.
Die Aufnahme von Kindern im Alter zwischen sechs und zehn bzw. zwölf Jahren in Kinderkrippen oder Kindergärten muss seitens des Freien Trägers daher im Vorfeld mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt sein und die Umsetzung muss mit der erteilten Erlaubnis zum Betrieb kompatibel sein, da sonst eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 104 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erfüllt würde. Die Aufnahme von Kindern kann daher grundsätzlich nicht situativ und ohne die gesetzliche Grundlage einer Genehmigung nach § 45 SGB VIII von der Leitung der Einrichtung entschieden und vollzogen werden.
Grundlegend spricht nichts dagegen – sofern der freie Träger den Wunsch hat, seine pädagogische Konzeption um die Altersgruppe der sechs- bis zwölfjährigen Kinder zu erweitern und die dafür erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen am Standort erfüllt sind – Betreuungsplätze für diese Altersgruppe vorzuhalten.
Die Betriebskostenförderung nach Art. 19 BayKiBiG wird freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen immer – unabhängig von der Altersgruppe der betreuten Kinder – zusätzlich zur kommunalen Förderung gewährt.
In Bezug auf die Mittagsbetreuungen kann ich Ihnen schließlich mitteilen, dass die Schulräume auch für eine Ferienbetreuung kostenlos an die jeweiligen Träger überlassen werden. Hierzu ist ein gesonderter Antrag notwendig. Ob ein Träger eine Betreuung in den Ferien anbietet, richtet sich jedochnach den Kapazitäten des Trägers sowie der Nachfrage der Eltern. Die Landeshauptstadt München kann darauf keinen Einfluss nehmen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.