Ältestes Haus der Lerchenau erhalten; Zehentbauer-Haus soll nicht abgerissen werden
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Dr. Wolfgang Heubisch, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer-Rath (Fraktion Freiheitsrechte, Transparenz und Bürgerbeteiligung) vom 5.8.2014
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 05.08.2014 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird. Eine mit Schreiben vom 19.08.2014 erbetene Fristverlängerung wurde mit Antwort vom
03.09.2014 gewährt.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„Das Zehentbauer-Haus ist in der Lerchenau das älteste Gebäude des Stadtteils. Der Bezirksausschuss hat sich einstimmig, mit guten Argumenten, gegen den Abriss ausgesprochen. Die Denkmalwürdigkeit soll derzeit geprüft werden.“
Frage 1:
Wie ist der Stand der Prüfung der Denkmalwürdigkeit des Zehentbauer-Hauses in der Lerchenau?
Antwort:
Zu Ihrer Frage teilen wir mit, dass die Stellungnahme des für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit zuständigen Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege der Unteren Denkmalschutzbehörde noch nicht vorliegt. Nach telefonischer Auskunft des Landesamts vom 04.09.2014 wird die endgültige Prüfung und Vorlage des abschließenden Gutachtens noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Eine letztendliche Aussage zur Denkmaleigenschaft kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen. Sobald uns das Ergebnis der Prüfung vorliegt, werden wir Sie hierüber unaufgefordert in Kenntnis setzen.
Frage 2:
Über welche Möglichkeiten verfügt die Ver waltung auch unabhängig von einer Unterschutzstellung des Gebäudes als Denkmal, die Abrissgenehmigung zu verweigern?Antwort:
Ohne das Vorliegen einer Denkmaleigenschaft des Anwesens hat die Verwaltung keine Möglichkeiten, die Abrissgenehmigung zu verweigern. Bis zur abschließenden Klärung durch das Landesamt wurde seitens des Referats für Stadtplanung und Bauordnung mit Bescheid vom 29.07.2014 vorsorglich eine Unterlassung des Abbruchs verfügt. Diese stützt sich ausschließlich auf denkmalschutzrechtliche Gründe, welche den Abriss verhindern könnten. Sollte das Landesamt in seinem abschließenden Gutachten zu dem Entschluss kommen, die Denkmalwürdigkeit des Hauses zu verneinen, sieht die Ver waltung keine Möglichkeit, die Abrissgenehmigung zu verweigern.