Wird weiterer Leerstand und Zweckentfremdungen bei städtischen Wohnungen vertuscht?
Anfrage Stadträte Hans Podiuk und Josef Schmid (CSU-Fraktion) vom 24.3.2014
Antwort Kommunalreferent Axel Markwardt:
Am 24.3.2014 haben Sie im Rahmen der o.g. Anfrage nach § 68 der GeschO drei Fragen zur Thematik einer angeblichen Vertuschung von Leerstand und von Zweckentfremdungen bei städtischen Wohnungen gestellt.
Im Einzelnen führen Sie Folgendes aus:
„
Wie von der Presse am Wochenende berichtet wurde, steht im Herzen von München, am Marienplatz 1, eine städtische Wohnung leer. Das be-sonders Pikante an diesem weiteren Leerstand bei den städtischen Immo-bilien ist, dass diese Wohnung in den letzten 15 Jahren nicht als Wohn-raum, sondern gewerblich vermietet war. Die Stadt hat also die eigeneWohnung viele Jahre zw eckentfremdet, was im Gegensatz zu priv atenEigentümern nicht zu einer Ahndung und Strafe führt. Laut Aussagen desKommunalreferates ist der Vorgang nicht mehr nachvollziehbar, angeblichliegen keine Unterlagen dazu mehr vor. Diese Wohnung ist deshalb auchnicht in der Leerstandsliste der Stadt vom Dezember 2013 enthalten. Nunmuss vermutet werden, dass die bisher vorgelegten Zahlen nicht richtigsind und es weitere gleichgelagerte Fälle gibt.“
Zunächst darf ich mich bei Ihnen für die gewährten Fristverlängerungen zur Beantwortung Ihrer Anfrage bedanken. Die Terminverlängerungen waren erforderlich geworden, weil zunächst beim Sozialreferat, als federführende Stelle für die Thematik der Zweckentfremdung von Wohnraum, angefragt werden musste.
Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1:Wie viele weitere städtische Wohnungen werden zweckentfremdet alsGewerbeimmobilie genutzt?
Antwort:
Dem Sozialreferat sind als Zweckentfremdungen nur die Wohnungen bekannt,- die gemeldet wurden
- für die Genehmigungen bzw. Negativatteste beantragt wurden, oder - die durch die AußendienstmitarbeiterInnen der Abteilung Wohnraumer-halt im Rahmen ihrer präventiven Ermittlungen im Stadtbezirk entdeckt wurden.
Im Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, wird keine Statistik geführt über städtische Leerstände.
Das Kommunalreferat hat im Zuge der „Neuorganisation des städtischen Wohnungsbestands“ das Gros seines Gebäudebest andes zum 1.1.2012 an die städtischen Wohnungsbaugesellschaften GWG und GEW OFAG
übertragen.
Für den verbliebenen Bestand hat das Kommunalreferat im eigenen Bestand keine zweckentfremdungsrechtlich bedenklichen Vorgänge festgestellt. Zweckentfremdungsanträge wegen gewerblicher Vermietung von Wohnraum wurden nur im Zusammenhang mit therapeutischen oder be-
treuten Wohngruppen gestellt. Andere Fälle sind nicht bekannt. Fälle, in denen vom Sozialreferat rechtswidrige gewerbliche Vermietungen von Wohnraum oder andere Formen der Zweckentfremdung im Bestand des
Kommunalreferat ermittelt worden wären, wurden nicht festgestellt.
Damit verbleibt als einziger Fall einer Zweckentfremdung von Wohnraum die Vermietung am Marienplatz 1, welche Anlass für Ihre Anfrage gewesen ist.
Frage 2:Wann werden dem Stadtrat die wirklich korrekten Zahlen vorgelegt?
Antwort:
Wie aus der Antwort zu Frage 1 ersichtlich, gibt es im Kommunalreferat keine Fälle, die zweckentfremdungsrechtlich als bedenklich einzustufen sind.
Mit Beschluss des Referats für St adtplanung und Bauordnung vom
18.12.2013 (Sitzungsvorlage Nr. 08-14/V 13724) wurde im Übrigen entschieden, dass im Rahmen der Wohnraumbewirtschaftung dem Stadtrat je-
weils aktuelle Wohnungsleerstandsberichte vorzulegen sind. In diesem Zuge wurde von den beteiligten Referaten und den Wohnungsbaugesell-schaften ein gemeinsames Leerstandscontrolling implementiert, welches dem Stadtrat zunächst vierteljährlich vorzulegen war.
Aufgrund der festgestellten äußerst niedrigen Leerstandsquoten wurde die quartalsweise Vorlagepflicht mit Beschluss des Referats für St adtplanung und Bauordnung vom 8.7.2014 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 00448) zwischenzeitlich auf einen halbjährlichen Rhythmus umgestellt.
Frage 3:
Welche Gründe gibt es, die Zweckentfremdungen und Leerstände zu ver-tuschen?
Antwort:
Es wurden und werden weder Leerstände noch Zweckentfremdungen vertuscht.