Die Stadt wird ihrer Fürsorgepflicht für einheimische Bedürftige ge- recht: In der Wohnungslosenunterkunft „Haus Falkenau“ wird wieder Kinderbetreuung angeboten
Antrag Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 21.10.2014
Antwort Sozialreferentin Brigitte Meier:
In Ihrer o.g. Antrag vom 21.10.2014 führen Sie Folgendes aus:
„Der Stadtrat beschließt: in der Wohnungslosenunterkunft ‚Haus Falkenau’ in der Geretsrieder Straße 2 (Obersendling) wird baldmöglichst wieder Kinderbetreuung angeboten.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, dass baldmöglichst wieder eine Kinderbetreuung im Haus Falkenau angeboten wird.
Der Inhalt des Antrages betrifft eine Personal- und damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 21.10.2014 teile ich Ihnen aber Folgendes mit: Derzeit bestehen Personalengpässe bei der Betreuung wohnungsloser Haushalte. Auch die von Ihnen angesprochene Stelle ist momentan vakant, da die Mitarbeiterin in einen anderen Bereich gewechselt ist. Die Stadtverwaltung bemüht sich, die Stelle so bald wie möglich wieder zu besetzen.
Die benötigten finanziellen Ressourcen stehen zur Verfügung. Ein wie von Ihnen behaupteter Zusammenhang mit der Betreuung von Flüchtlingen besteht nicht.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.