„Münchens widerlichstes Wahlplakat“ – was darf das KVR?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 21.2.2014
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Ihre Anfrage vom 21.02.2014 wurde im Auftrag von Herrn Oberbürgermeister Ude in Federführung dem Kreisverwaltungsreferat zur Beantwortung zugeleitet.
Ihrer Anfrage schicken Sie folgenden Sachverhalt voraus:
„Vor dem Hintergrund des derzeit stattfindenden Münchner Kommunalwahlkampfes sorgte jüngst ein Wahlplakat der Bürgerinitiative Ausländerstopp (BIA) für Schlagzeilen und ein administratives Nachspiel. Auf dem Plakat werden mit Blick auf die rot-grüne Münchner Stadtpolitik in grafisch auffälliger und sprachlich schnörkelloser Form die Forderungen erhoben: 1. ‚Schluß mit der städtischen Schwulen- und Lesbenförderung!’ und 2. ‚Stoppt die Umerziehung an Münchner Schulen und Kindergärten!’
Laut Lokalpresse verfügte das Kreisverwaltungsreferat nach Bekanntwerden der Ausbringung der genannten Wahlplakate eine ‚Beseitigungsanordnung’ gegen die wahlwerbende Rathaus-Gruppierung, unter anderem mit der Begründung, das strittige Plakat verstoße ‚gegen Recht und Gesetz’. – Hier stellen sich Fragen.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Frage 1:
Gegen welche gesetzlichen oder sonstigen geltenden Vorschriften verstößt das fragliche Wahlplakat der BIA, das sich u.a. für einen Stopp der „städtischen Schwulen und Lesbenförderung“ ausspricht?
Antwort:
Das Aufstellen der Plakatständer ohne Antrag beim Kreisver waltungsreferat (und somit ohne Genehmigung) erfüllt den Tatbestand der nicht genehmigten Sondernutzung nach Art. 66 Nr. 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz.
Darüber hinaus wurde durch die von der Bürgerinitiative Ausländerstopp unerlaubt angebrachten Plakate die sexuelle Orientierung von Menschen inhaltlich wie bildlich diffamiert. Dies stellt eine grob ungehörige Handlung gem. § 118 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz dar, die geeignet ist, dieAllgemeinheit unmittelbar zu belästigen und zugleich die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Zudem sind möglicher weise strafrechtliche Tatbestände erfüllt. Die Landeshauptstadt München hat diesbezüglich Strafanzeige wegen Verdachts der Volksverhetzung gestellt. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Frage 2:
In einem einschlägigen Beitrag der Lokalpresse, der u.a. von „Münchens widerlichstem Wahlplakat“ spricht, ist zudem die Rede davon, daß das KVR „weitere rechtliche Schritte gegen die BIA“ (im Originaltext der „Abendzeitung“ fälschlich: „Bia“; KR) prüfe. Was ist dabei – Stand: Fristende für die Beantwortung dieser StR-Anfrage – herausgekommen? (Alle Zitate: http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.hetzegegen-ho-mosexuelle-stadt-verbietet-rechtes-hass-plakat.15a78812-fbfe-40a3-a786-8c9fefdbe175.html).
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.