Spielhalle auf dem Schulweg des Theresiengymnasiums in der Goethestraße 74?
Anfrage Stadträte Richard Quaas, Georg Schlagbauer und Dr. Hans Theiss (CSU-Fraktion) vom 24.11.2014
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 24.11.2014 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„Nach Informationen aus dem BA 2 wird an der Goethestraße 74, neben dem beliebten Burger-Restaurant und dem Kino eine große Spielhalle errichtet. Diese Spielhalle liegt direkt am Schulweg von der U-Bahn zum Theresiengymnasium. Nachdem gerade auch von den, in Spielhallen angebotenen Spielen, eine nicht unerhebliche Suchtgefahr ausgeht und die Suchthilfestellen vor solchen unglücklichen Konstellationen warne, wo Kinder, Jugendliche und junge Er wachsene direkt auf solche Angebote gestoßen werden, stellt sich die Frage, ob so ein Standort ggfs. verhindert werden kann, um eine unnötige Gefährdung Jugendlicher minimieren zu können. Sowohl die Schulleitung, als auch der Elternbeirat des renommierten Gymnasiums sehen, wie auch der Bezirksausschuss, diese potentielle Suchtquelle mit großem Unbehagen.“
Frage 1:
Ist der Betrieb und die Errichtung einer Spielhalle in der Goethestraße 74, direkt am Schulweg zum Theresiengymnasium, von der Verwaltung genehmigt worden?
Antwort:
Bisher wurde noch keine baurechtliche Genehmigung für eine Spielhalle in der Goethestraße 74 erteilt. Ein erster Bauantrag ist seit 19.9.2014, ein zweiter Bauantrag seit 11.12.2014 bei der Lokalbaukommission anhängig.
Frage 2:
Wenn ja, gab es keine Möglichkeiten, die Errichtung der Spielhalle an diesem Ort zu verhindern?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 3.Frage 3:
Wenn nein, läuft das Genehmigungsverfahren noch?
Antwort zu Frage 2 und 3:
Ja. Das baurechtliche Genehmigungsverfahren läuft noch. Die bauordnungsrechtliche Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Bauplanungsrechtlich ist die Spielhalle an diesem Ort zulässig, da es sich um eine Gemengelage im Sinn des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch ( BauGB) handelt und Vergnügungsstätten mit dem Großkino mit mehr als 1000 Besucherplätzen bereits vorhanden sind.
Zusätzlich zum baurechtlichen Genehmigungsverfahren braucht eine Spielhalle auch weitere Genehmigungen nach der Gewerbeordnung und nach dem Glückspielstaatsvertrag durch das Kreisverwaltungsreferat. Dabei spielt vor allem der Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zwischen einzelnen Spiellokalen eine Rolle.
Frage 4:
Teilt die Stadt die Meinung von Schulleitung, Elternbeirat , BA 2 und von den Anfragestellern, dass von so einer Spielhalle eine erhebliche Suchtgefährdung ausgehen kann, die insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, sowie jungen Er wachsenen an so einem exponierten Ort, schwer zu vermeiden ist?
Antwort:
Die Stadt teilt die Meinung, dass grundsätzlich von Spielhallen eine Suchtgefahr ausgehen kann. Da Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren das Betreten einer Spielhalle untersagt ist, betrifft dies allerdings nur Schülerinnen und Schüler, die über 18 Jahre sind. Schülerinnen und Schüler dieser Altersgruppe könnten sich aber auch zu den zahlreichen Spielhallen im südlichen Bahnhofsviertel begeben, die vom Theresiengymnasium kaum weiter entfernt sind, als die beantragte Spielhalle Goethestraße 74.
Frage 5:
Wenn eine Genehmigung vorliegt, ab welchem Alter darf die Spielhalle betreten werden, welche Auflagen werden dem Betreiber gemacht und in welcher Zeit darf der Betrieb geöffnet sein?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 6.Frage 6:
Gibt es eine Möglichkeit, den Betrieb ggf. zeitlich einzuschränken, so dass der normale Nachhauseweg der Schülerinnen und Schüler, außerhalb der Betriebszeiten liegen würde?
Antwort zu Frage 5 und 6:
Eine Spielhalle darf ab 18 Jahren betreten werden. Laut Auskunft des Kreisverwaltungsreferates gilt für Spielhallen in München eine Sperrzeit von 3 bis 9 Uhr, so dass die Spielhalle während des Weges zur Schule geschlossen wäre. Eine Möglichkeit zu einer weiteren zeitlichen Beschränkung der Öffnungszeit besteht nicht. Zudem werden in der Regel die Scheiben verklebt, so dass keine Einsehbarkeit vorliegt.