Kosten für Platzreservierung auf Friedhöfen übertragbar gestalten?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Dr. Wolfgang Heubisch, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer-Rath (Fraktion Freiheitsrechte, Transparenz und Bürgerbeteiligung (FDP – HUT – Piraten)) vom 21.4.2015
Antwort Joachim Lorenz, bis 31. Mai 2015 Referent für Gesundheit und Umwelt:
Ihrer Anfrage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Ein Bürger hat für sich, als sog. Vorkauf, im Waldfriedhof eine Grabstätte erworben und für 30 Jahre im Voraus bezahlt. 15 Jahre später hat er sich nun entschieden, nicht im Waldfriedhof, sondern im Westfriedhof beerdigt werden zu wollen. Dort wählte er einen neuen Bestattungsplatz und bezahlte diesen ebenfalls wieder für 30 Jahre im Voraus. Gleichzeitig verzichtete er auf die reservierte Grabstätte im Waldfriedhof, in der Hoffnung, das ‚Restguthaben’ (15 Jahre) verrechnet zu bekommen. Die Städtischen Friedhöfe München teilten ihm jedoch mit, dass die Restjahre verfallen und das neue Grab neu bezahlt werden müsse.“
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir die Anfrage zur Beantwortung zugeleitet. Die darin aufgeworfene Frage beantworte ich unter
Berücksichtigung der Stellungnahme der Städtischen Friedhöfe München wie folgt:
Frage 1:
Besteht die Bereitschaft, künftig beim Wechsel des Friedhofs, die Reservierungszeiten grundsätzlich übertragbar zu gestalten und die Kosten entsprechend anzurechnen?
Antwort:
Im Falle des Erwerbs eines Grabnutzungsrechts ohne einen aktuellen Sterbefall, ist der für diese Grabart in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzte Jahresbetrag für mindestens 5 Jahre im Voraus zu bezahlen. Entscheidet sich ein Bürger/eine Bürgerin, sich das Nutzungsrecht an seiner Grabstätte bereits zu diesem Zeitpunkt für einen längeren Zeitraum zu sichern, so legt er/sie sich damit in seiner/ihrer Entscheidung für diese Zeit fest. Eine Rückerstattung von Grabnutzungsgebühren erfolgt gemäß § 19 Satz 3 Friedhofssatzung nicht.Eine Ausnahme ist im Grundsatz dann möglich, wenn es sich bei den zu tauschenden Grabstätten um die gleiche Grabart handelt, die auch in der Friedhofsgebührensatzung mit der gleichen Gebühr eingestuft ist. In diesem Fall können die Gebühren für die verbleibenden Jahre auf das neu erworbene Grab übertragen werden.
Handelt es sich um unterschiedliche Grabarten, so ist eine Übertragung nur mit hohem Verwaltungsaufwand möglich (aufwändige Buchungsvorgänge sowohl bei den Städtischen Friedhöfen München als auch bei der Stadtkasse bis hin zur manuellen Überwachung des Zahlungseingangs). Da es sich bei dem angesprochenen Fall aber sehr wahrscheinlich um einen Einzelfall handelt, würden die Städtischen Friedhöfe München einer Verrechnung der Gebühren zustimmen. Zur weiteren Bearbeitung dieser Grabangelegenheit sollte sich der betroffene Bürger direkt mit der Gräberverwaltung der Städtischen Friedhöfe München in Verbindung setzen.