Schutz für Flüchtlinge in den Unterkünften?
Anfrage Stadtrat Thomas Schmid (CSU-Fraktion) vom 20.4.2015
Antwort Sozialreferentin Brigitte Meier:
In Ihrer o.g. Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„In der Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 02584 ‚Die Situation der Flüchtlinge verbessern II’ vom 24.3.2015 berichtet das Kreisverwaltungsreferat zur Situation von Frauen, insbesondere alleinstehender mit und ohne Kindern, dass nach Berichten von Fachberatungsstellen wie z. B. Jadwiga auch Menschenhändler in den Unterkünften tätig seien. Es wird nicht näher ausgeführt, inwiefern konkrete Sachverhalte vorliegen, noch welche Maßnahmen gegen solche Missstände unternommen werden.“
Zu Ihrer Anfrage vom 20.4.2015 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage1:
Welche Erkenntnisse liegen dem Kreisverwaltungsreferat vor, dass Menschenhändler in den (Gemeinschafts)-Unterkünften aktiv sind?
Antwort:
Weder dem Kreisverwaltungsreferat noch dem Sozialreferat liegen
Erkenntnisse dieser Art vor.
Frage 1a:
Welche Maßnahmen werden gegen solche Machenschaften ergriffen?
Antwort:
Da wirkungsvolle Maßnahmen gegen Menschenhandel einzig durch die Strafverfolgungsbehörden erfolgen können, entziehen sich auch diese der Kenntnis von Kreisverwaltungs- und Sozialreferat.
Jedoch gibt es insbesondere im Bereich der Erstaufnahmeeinrichtung der Regierung von Oberbayern in der Bayernkaserne und deren Dependancen strenge Zugangskontrollen durch den Wachdienst, so dass nicht jedermann in die Einrichtungen gelangen kann.
Zudem ist auf dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtung Bayernkaserne Haus 18 alleinreisenden Flüchtlingsfrauen und Müttern sowie Familien gewidmet, so dass auch auf diese Weise ein gewisser Schutz gewährleistet ist. Im Haus 18 ist darüber hinaus für die FachberatungsstellenJADWIGAund SOLWODI ein Beratungszimmer eingerichtet und wird in deren gegenseitiger Abstimmung mehrmals wöchentlich genutzt. In geschützter Atmosphäre können Beratungsgespräche mit verwaltungsexternen und unabhängigen Beraterinnen auch mit dem Verweis auf deren Beratungsbüros andernorts in München stattfinden. Die Asylsozialbetreuung ist in den Flüchtlingsunterkünften vor Ort mit einem Personalschlüssel von 1:100 bzw. 1:150 tätig. Es stehen also auch fachlich kompetente und kultursensible Ansprechpartnerinnen zur Verfügung, denen sich betroffene Frauen ggf. anvertrauen können.
Für die Asylsozialbetreuung in allen ab 2015 eröffnenden Flüchtlingsunterkünften ist beabsichtigt, ein engmaschigeres Betreuungskonzept aufzustellen mit einem besonderen Augenmerk auch auf Familien und migrantinnenspezifische Anliegen. Ein wichtiger Baustein ist dabei auch die Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge des Stadtjugendamtes München.
Frage 1b:
Was wird von Seiten der Stadt unternommen, um Frauen vor offensichtli- chen Menschenhändlern zu schützen, und wie effektiv sind diese Maßnah- men?
Antwort:
Über das unter 1a bereits Dargelegte hinaus gibt es den Gesprächskreis „Frauen in der Bayernkaserne“, der sich unter der Federführung des Sozialreferates unter Beteiligung von Vertreterinnen der Regierung von Oberbayern, JADWIGA, SOLWODI, des Referates für Gesundheit und Umwelt, des zuständigen Sozialbürgerhauses, der vor Ort tätigen Hebamme und engagierten Ehrenamtlichen regelmäßig mit frauenspezifischen Fragen und Problemen befasst.
Die von Ihnen angesprochenen Vorkommnisse waren auch Thema des letzten Treffens am 21.4.2015 im Amt für Wohnen und Migration, jedoch hatte auch keine der Anwesenden belastbare eigene Erkenntnisse.
Frage 1c:
Wie wirken sich solche Straftaten in einem etwaigen Asylantragsverfahren aus?
Antwort:
Das Kreisverwaltungsreferat, Ausländerbehörde teilt hierzu Folgendes mit: „Nach § 4 Abs. 2 AsylVfG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes im Asylverfahren ausgeschlossen, wenn schwerwiegendeGründe die Annahme rechtfertigen, dass er schwere Straftaten begangen hat oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Ebenso findet das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.
Es obliegt allerdings der Einzelentscheiderin bzw. dem Einzelentscheider des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), im Rahmen der Entscheidung über den Asylantrag eine Verurteilung wegen einer Straftat zu werten. An diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde dann gebunden. Von der Ausländerbehörde kann lediglich die Information über eine Verurteilung an das Bundesamt weitergeleitet werden.“
Frage 1d:
Wirken z. B. abschiebungshemmende Gründe auch gegen etwaige Menschenhändler, welche z. T. in den Heimatländern gut organisiert sind und die Not der Flüchtlinge ausnutzen?
Antwort:
Das Kreisverwaltungsreferat, Ausländerbehörde teilt hierzu Folgendes mit:
„Werden Personen mit positiv verlaufenem Asylverfahren straffällig, leitet die Ausländerbehörde die Information über eine Verurteilung an das Bundesamt weiter und bittet um Widerruf der getroffenen Entscheidung. Es obliegt der Einzelentscheiderin oder dem Einzelentscheider des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), im Rahmen des Widerrufsverfahrens eine Verurteilung wegen einer Straftat zu werten, um dann im Hinblick auf § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 AsylVfG die ursprüngliche Zuerkennungsentscheidung zu widerrufen oder zu belassen. Auch an diese Entscheidung ist die Ausländerbehörde gebunden.“