Novellierung der Oktoberfestverordnung nach dem Schlussbericht des Oktoberfestes 2014?
Anfrage Stadträte Dr. Alexander Dietrich und Thomas Schmid
(CSU-Fraktion) vom 30.3.2015
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage vom 30.3.2015 zur Beantwortung überlassen.
Zunächst möchte ich mich für die gewährte Terminverlängerung bedanken.
Inhaltlich teilten Sie Folgendes mit:
„Im Schlussbericht zum Oktoberfest 2014 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 02038) hat das Polizeipräsidium München, Abteilung Einsatz (PP München) zu den Erfahrungen beim Einsatz und Ablauf der Wiesn 2014 Stellung genommen. In Ziffer 7 wird dabei ausführlich auf die Ordnungs- und Sicherheitsdienste eingegangen. Die Polizei weist dabei auf einzelne Vorgänge hin und schlägt unmittelbare Verbesserungen und Änderungen vor. Dies betrifft z.B. die einmalige Vergabe einer Ordnernummer für das gesamte Festgelände, um Verwechslungen zu vermeiden. Ebenso wurde angeregt, die Ausweise erst durch die Aufsichtsbehörde siegeln zu lassen, wenn die Angaben vollständig und korrekt sind. Zudem sieht die Polizei einen großen Vorteil in der Vereinheitlichung der Ausweise in Form und Ausgestaltung. Darüber hinaus wurde die Erkennbarkeit des Wachpersonals und des ‚generalunternehmenden’ Sicherheitsdienstes begrüßt, jedoch wurde die Nichtausweisung des Subunternehmers vom Zoll moniert.“
Sie haben folgende Fragen gestellt:
Frage 1:
Wie bewertet das Kreisverwaltungsreferat (KVR) den Erfahrungsbericht des Polizeipräsidiums München hinsichtlich der Ordnungs- und Sicherheitsdienste auf der Wiesn?
Antwort:
Das Kreisverwaltungsreferat evaluiert jedes Oktoberfest und nimmt die Erfahrungen der Vorjahre zum Anlass, im Bedarfsfall Änderungen in die Wege zu leiten.Ordner dürfen von Bewachungsunternehmen nur eingesetzt werden,
wenn Sie zuverlässig sind. Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und wird insbesondere von Personen erwartet, die in sicherheitsrelevanten Bereichen arbeiten. Der Gesetzgeber und nicht zuletzt die Allgemeinheit gehen davon aus, dass die Charaktereigenschaft der betroffenen Personen geprüft wird. Die gesetzliche Vorschrift in der Gewerbeordnung besagt lediglich, dass Personen unzuverlässig sind, die nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bieten, ihre Tätigkeiten künftig ordnungsgemäß auszuüben.
Das Kreisverwaltungsreferat prüft anhand eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister (Uneingeschränkte Auskunft), inwieweit Personen rechtskräftig durch ein deutsches Gericht verurteilt wurden. Ergeben sich daraus Tatsachen, aus denen auf eine persönliche Unzuverlässigkeit auch künftig geschlossen werden kann, ist der geforderte Nachweis der Zuverlässigkeit nicht erbracht. Zusätzlich wird das Polizeipräsidium München seit Jahren gebeten, die Personalien von Ordnungsdienstmitarbeitern im polizeilichen Datenbestand „abzuklären“. Dies dient hauptsächlich dazu, um aus dieser „beweiserheblichen Quelle“ erkennen zu können, ob neue Strafverfahren bekannt sind, die noch nicht im Bundeszentralregister eingetragen sind, weil diese Verfahren bei den Gerichten noch anhängig sind.
Die Behörde entwickelt auf der Basis der ihr bekannten Tatsachen eine Prognose, ob der Sicherheitsmitarbeiter eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen kann. Im Einzelfall problematisch und streitig wird diese Prognose meist dann, wenn rechtskräftige Verurteilungen vorliegen, die nicht in einem Zusammenhang mit der beabsichtigen Tätigkeit stehen, wie beispielsweise ein rüdes Fahrverhalten im Straßenverkehr, Unterhaltsverletzungen, Beleidigungen etc. Hinzu kommt, dass Erkenntnisse, die nicht auf rechtskräftigen Verurteilungen beruhen, nur bedingt herangezogen werden können. Denn gerade vor dem Hintergrund, dass die Ablehnung eines Beschäftigungsverhältnisses in den Grundsatz der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG eingreift, müssen die Entscheidungen in jedem Einzelfall nachvollziehbar und verfassungskonform sein. Dem Kreisverwaltungsreferat liegt kein Fall aus den letzten Jahren vor, bei dem eine falsche Einschätzung der Zuverlässigkeit zugrunde gelegen hätte.
Frage 2:
Welche Möglichkeiten sieht das KVR, im Rahmen einer Novellierung der Oktoberfestverordnung, auf die Vorschläge und Anregungen des PP München einzugehen?Antwort:
Unabhängig von der Veröffentlichung des Erfahrungsberichtes des Polizeipräsidiums hat das Kreisverwaltungsreferat auf Grund der Erfahrungen des letzten Oktoberfestes bereits eine Änderung der Oktoberfestverordnung ausgearbeitet. Diese Änderungen wurden mit den Fachdienststellen sowie auch dem Polizeipräsidium abgestimmt. Die Beschlussvorlage wurde am 19.5.2015 dem Kreisverwaltungsausschuss vorgelegt. Sie beinhaltet die Umsetzung nahezu aller Anregungen des Polizeipräsidiums. Gestatten Sie mir deshalb, zur weiteren Beantwortung Ihrer Frage auf die Beschlussvorlage „Änderung der Oktoberfestverordnung“ zu verweisen.
Ich darf Sie um Kenntnisnahme dieser Ausführungen bitten und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit erledigt ist.