Erteilung von Genehmigungen für die Aufteilung in Wohnungseigentum in Erhaltungssatzungsgebieten
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Simone Burger, Verena Dietl, Anne Hübner, Christian Müller, Cumali Naz, Heide Rieke, Dr. Constanze Söllner-Schaar und Beatrix Zurek (SPD-Fraktion) vom 19.5.2015
Antwort Sozialreferentin Brigitte Meier:
In Ihrer Anfrage vom 19.5.2015 führen Sie Folgendes aus:
„Die SZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 18.5.2015 dass GBW-Wohnungen an der Ecke Rhein-/Mainzer Straße in Wohneigentum umgewandelt und nun als Eigentumswohnungen verkauft werden sollen.“
Zu Ihrer Anfrage vom 19.5.2015 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Ist es richtig, dass das Amt für Wohnen und Migration für die GBW- Wohnungen eine Genehmigung zur Aufteilung in Wohnungseigentum erteilt hat?
Antwort:
Für die Anwesen Mainzer Straße 6, 8 und Rheinstr. 14 a, 16, 18 wurde mit Bescheid vom 3.12.2014 eine Genehmigung zur Begründung
von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 172 Abs. 1 Satz
4 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR) durch das Amt für Wohnen und Migration erteilt.
Frage 2:
Falls ja, mit welcher Begründung und unter welchen Auflagen wurde diese Genehmigung erteilt?
Antwort:
Für zwei Wohneinheiten in den Anwesen Mainzer Straße 6 und 8 lag die Genehmigungsvoraussetzung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BauGB durch Vormerkung der Übertragung von Wohnungseigentum zugunsten einer bzw. eines Dritten im Grundbuch vor.
Bezüglich der restlichen Wohneinheiten des Bestandswohnraums in den Anwesen Mainzer Straße 6, 8 und Rheinstraße 14 a, 16, 18 hat sichdie GBW Portfolio 1 GmbH & Co. KG verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum die Wohnungen nur an Mieterinnen und Mieter zu veräußern. Daher musste am 3.12.2014 die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 und Nr. 6 BauGB zur Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum durch das Amt für Wohnen und Migration erteilt werden.
Für die entsprechenden Wohneinheiten wurde im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung durch die Landeshauptstadt München eingetragen, die deren Zustimmung zum tatsächlichen Verkauf einer Wohnung erforderlich macht.
Für die Dachgeschosswohnungen in den Anwesen Mainzer Straße 6, 8 und Rheinstraße 14 a, 16, 18 sowie den Neubau Rheinstraße 14 wurde am 3.12.2014 eine Negativbescheinigung erteilt, da hier neuer Wohnraum geschaffen wurde. Die Begründung von Wohneigentum oder Teileigentum bedurfte daher keiner Genehmigung, da die Errichtung baulicher
Anlagen nicht vom Anwendungsbereich einer Satzung zur Erhaltung
der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) erfasst wird.
Da die Voraussetzungen der Genehmigungstatbestände nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 und 6 BauGB vorlagen, hatte das Amt für Wohnen und Migration keinerlei Spielraum oder Ermessen, weshalb der GBW Portfolio 1 GmbH & Co. KG ein Anspruch auf die Genehmigung zustand.