Mehr Priorität für den Naturschutz im FFH-Gebiet „Oberes Isartal“ – und die anerkannten Naturschutzverbände besser in die Verfahren einbinden!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sabine Krieger und Herbert Danner (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/Rosa Liste) vom 5.9.2013
Antwort Baureferat:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt der Ziffer 4 Ihres Antrages betrifft jedoch – ebenso wie die durch das Planungsreferat bereits behandelten Ziffern 1-3 – eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Eine Behandlung der Ziffer 4 zu einer Verlagerung der Federführung innerhalb der beteiligten Referate erfolgt deshalb auf diesem Wege.
Wir bedanken uns für die Ihrerseits gewährte Fristverlängerung zu Ziffer 4 bis Mitte 2015, die aufgrund weiterer erforderlicher referatsübergreifender Abstimmungen vom Planungsreferat erbeten wurde.
Zu Ziffer 4 Ihres Antrages vom 5.9.2013 teilt Ihnen das Baureferat nunmehr Folgendes mit:
Ziffer 4:
Bei naturschutzfachlich hochwertigen Flächen, die zu mehr als 50% aus Wald bestehen – wie im Oberen Isartal – werden Zuständigkeit und Verantwortung auf das Kommunalreferat – städtische Forstverwaltung – übertragen.
Antwort:
Der Antragspunkt 4 bezog sich u.a. schwerpunktmäßig auf den Bereich des Isar-Osthangs zwischen Marienklausensteg und Grünwalder Brücke. Für diesen Bereich hat das Baureferat bereits 2011 als Reaktion auf den schweren Hangrutsch-Unfall in Stein an der Traun (Landkreis Traunstein) einen geologischen Fachgutachter beauftragt, Gefährdungsbereiche festzustellen und Vorschläge zur Sicherung der von Fußgängern und Radfahrern stark frequentierten Hangwege auszuarbeiten.
Das Baureferat wurde jedoch durch ein Klageverfahren des Bundes
Naturschutz über zwei Instanzen hinweg daran gehindert, die
vom geologischen Gutachter als zwingend notwendig erachtetenHangsicherungsmaßnahmen als genehmigungsfreien Unterhalt durchzuführen.
Wegen der fortbestehenden akuten Gefährdungslagen in Teilbereichen des Hanges sah sich das Baureferat daher gezwungen, gefährdete
Wege zunächst zu sperren, um Schaden von Fußgängern und Radfahrern abzuwenden.
Der o.a. Antrag in Ziffer 4 eröffnete nunmehr die Chance, bei einer „Umwidmung“ der Isarhänge in Waldflächen wegen dort deutlich erhöhter Eigenverantwortlichkeit der Nutzer (Art. 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz) die gesperrten Hangwege zumindest teilweise wieder eröffnen zu können.
Um diesen Ansatz rechtlich tragfähig abzusichern, hat das Baureferat einen bundesweit anerkannten Forstrechtsspezialisten von der Hochschule Weihenstephan beauftragt, der auch Kommentator des Bundeswald-
gesetzes ist.
Der juristische Gutachter hat jedoch speziell für die Isarhänge den Charakter als Wald verneint, dies vor allem wegen der dort bestehenden diversen Einbauten und Freizeitnutzungen.
Wegen des fehlenden Waldcharakters erscheint es auch nach internen Gesprächen mit der städtischen Forstverwaltung nicht zielführend, die Fläche des Isarhangs in deren Zuständigkeit zu überführen.
Im Aufgabengliederungsplan der LH München, der durch Organisationsverfügung des Oberbürgermeisters eingeführt wurde, ist unter Punkt 3.9.1. als Aufgabe der städtischen Forstwirtschaft die Verwaltung und Bewirtschaftung des städtischen forstwirtschaftlichen Besitzes genannt. In diesem Sinne stellt der Isarhang keine typische forstwirtschaftliche Fläche dar.
Die Ziffer 4 des o.a. Antrages bezog sich über den Bereich des Isarhangs hinaus generell auf naturschutzfachlich hochwertige Flächen im Stadtgebiet, die zu mehr als 50% aus Wald bestehen.
Vor dem Hintergrund der Aussagen im juristischen Gutachten kann
zur Frage, welche Flächen im Sinne des Bundeswaldgesetzes als
„Wald“ anzusehen sind, ein prozentualer Bestandsanteil nicht als tragfähiges Kriterium herangezogen werden. Vielmehr kommt es auf ein Zusammenspiel mehrerer Kriterien bzw. eine Gesamtschau an. Dabei ist festzuhalten, dass die waldähnlichen Flächen in Obhut des Gartenbaus generell einem starken Nutzungsdruck ausgesetzt sind und teilweise nicht forsttypische Anlagen und Einbauten aufweisen.So wechseln sich z.B. im Südpark Grünanlagen- und waldtypische Bereiche auf engerem Raume ab, so dass eine eindeutige Zuordnung unter dem Gesichtspunkt einer sinnvollen Flächenbewirtschaftung durch den Forstbetrieb praktisch ausscheidet.
Als waldähnliche Flächen in Obhut des Gartenbaus kämen allenfalls die „Angerlohe“ sowie das „Lochholz“ in Betracht; hier ist jedoch festzustellen, dass der städtische Forstbetrieb bereits als Dienstleister für das Baureferat die Flächenpflege wahrnimmt. Eine Umressortierung erscheint vor diesem Hintergrund nicht als zielführend.
Dem Antrag zu Ziffer 4 kann daher aus den vorstehenden Gründen nicht entsprochen werden.