Mindestlohngesetz
Anfrage Stadtrat Georg Schlagbauer (CSU-Fraktion) vom 7.4.2015
Antwort Baureferat:
Auf Ihre Anfrage vom 7.4.2015 nehmen wir Bezug. Der Anfrage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„In der letzten Zeit ist verstärkt zu beobachten, dass Münchner Handwerksbetriebe bei Ausschreibungen nach VOB immer seltener den Zuschlag erhalten, wenn sie mit Löhnen kalkulieren, die mindestens den Anforderungen des Mindestlohngesetzes genügen. Bei genauerer Betrachtung ist dann festzustellen, dass die Firmen, die den Zuschlag erhalten, sich nicht selten Subunternehmer bedienen, deren Lohnkosten oftmals nur einen Bruchteil des Ortsüblichen betragen. Dabei handeln die Betroffenen oftmals vollkommen legal, da sie allesamt selbständige Unternehmer aus dem östlichen Raum der Europäischen Union sind, sich entsprechend in die Handwerksrolle eintragen lassen, sich zu BGB- Gesellschaften zusammenschließen und ihr Unternehmen im Rahmen der rechtlichen Vorschriften führen.“
Herr Oberbürgermeister Reiter hat uns Ihre Anfrage zur federführenden Beantwortung zugeleitet. Für die gewährte Fristverlängerung möchten wir uns bedanken.
Ihre Fragen beantworten wir wie folgt:
Frage 1:
Wie versucht die Landeshauptstadt München sicherzustellen, dass bei VOB-Ausschreibungen nicht die bezeichneten Arbeitsgemeinschaften, sondern heimische Betriebe, die nach Tarif und Mindestlohngesetz bezahlen, den Zuschlag erhalten?
Antwort:
Es gibt keine Möglichkeit, grundsätzlich heimische Betriebe bei Auftragsvergaben zu bevorzugen, vgl. Frage 2. Das Baureferat sichert jedoch bei allen Auftragnehmern die Einhaltung der Mindestlohnpflichten durch spezielle (strafbewehrte) vertragliche Vereinbarungen ab. Diese sog. „Vertragsklausel zur Sicherung von Mindestlohnpflichten“ wurde mit Beschluss des Bauausschusses vom 15.11.2011 (Sitzungsvorlage Nr. 08-14/V 07822) als Dauerregelung in das städtische Vergabehandbuch für Bauleistungen aufgenommen und wird im Anwendungsbereich vonMindestlohnpflichten weiterhin vereinbart. Hier haftet der Auftragnehmer dafür, dass auch den auf seiner Baustelle von Nachunternehmern eingesetzten Arbeitskräften der Mindestlohn vergütet wird. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnpflichten arbeitet das Baureferat eng mit der dafür zuständigen Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Bundeszolls zusammen und zieht bei nachgewiesenen Verstößen die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.
Frage 2:
Welche Konsequenzen hat die Landeshauptstadt München aus einer von ihr in Auftrag gegebenen Studie gezogen, die zum Fazit hatte, dass es derzeit keine Möglichkeiten gibt, grundsätzlich heimische Betriebe bei Auftragsvergaben in irgendeiner Weise zu bevorzugen?
Antwort:
Hierzu teilt das Referat für Arbeit und Wirtschaft Folgendes mit: „Die Beschaffungsvorgaben der Landeshauptstadt München haben sich im Lichte der Ergebnisse der Studie als rechtmäßig erwiesen. Die Ergebnisse der Studie ließen keinen rechtlichen Spielraum, die Beschaffungsvorgaben zugunsten heimischer Betriebe zu ändern. In der Konsequenz konnten die Beschaffungsvorgaben insoweit auch nicht geändert werden.“
Frage 3:
Wie kann nach Ansicht der Landeshauptstadt München erreicht werden, dass auf dem Markt für Bauleistungen vor dem Hintergrund der geschilderten Subunternehmerstruktur wieder eine Chancengleichheit hergestellt wird, die gewährleistet, dass in absehbarer Zeit in diesem Be- reich nicht nur noch Dumpinglöhne gezahlt werden?
Antwort:
Das Baureferat unternimmt alles in seiner Macht stehende, um in
Vergabeverfahren einen fairen Wettbewerb mit Chancengleichheit
zu gewährleisten. So wird bei Ausschreibungen von Bauleistungen die Eignung der Bieter und die Angemessenheit der Angebotspreise umfassend nach den einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen geprüft und bei Bedarf die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen gezogen. Bei nationalen Ausschreibungen besteht das Baureferat darauf, dass die Bieter die wesentlichen Leistungen selbst ausführen. Bei europaweiten Ausschreibungen gibt es gegenwärtig allerdings keine rechtliche Handhabe für öffentliche Auftraggeber, den Einsatz von Subunternehmern grundsätzlich zu unterbinden. Beabsichtigt ein Bieter Subunternehmer einzusetzen, so hat er deren Eignung jedoch genauso nachzuweisen wie seine eigene Eignung.