Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Kosten für Betreuung und
Unterkunft
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 19.6.2015
Antwort Sozialreferentin Brigitte Meier:
In Ihrer Anfrage vom 19.6.2015 führen Sie Folgendes aus:
„Nach einer Auskunft der Hamburger Senatsverwaltung schlägt in der Hansestadt Hamburg die Betreuung und Unterbringung eines einzigen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings mit 240 Euro pro Tag zu Buche, was auf das ganze Jahr hochgerechnet eine Summe von 87.600 Euro ausmacht.
In Hamburg handelt es sich darüber hinaus bei 40 der derzeit in der Hansestadt untergebrachten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge um sogenannte ‚Mehrfachtäter’, bei denen sich der Unterbringungs- und Betreuungsaufwand sehr viel kostspieliger gestaltet. – Es stellen sich Fragen nach der Vergleichssituation in München.“
Zu Ihrer Anfrage vom 19.6.2015 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Mit welcher Summe schlägt der Pro-Tag-Aufwand für Betreuung und Unterbringung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings in der LH München zu Buche?
Antwort:
Die Kosten für Betreuung und Unterbringung während der Inobhutnahme nach § 42 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) durch das Stadtjugendamt werden in vollem Umfang vom
überörtlichen Kostenträger gemäß § 89d SGB VIII erstattet.
Frage 2:
Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind derzeit (bitte möglichst aktueller Stand!) in der LHM untergebracht?
Antwort:
Zum Stichtag 31.5.2015 waren in München im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sowie im Rahmen stationärer Anschlussmaßnahmen der Jugendhilfe 2.487 unbegleitete minderjährige Flüchtlingeuntergebracht.
Frage 3:
Wie viele der derzeit in München untergebrachten unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sind „Mehrfachtäter“?
Antwort:
Unter der Bezeichnung „Proper-Liste“ („Projekt Personenorientierte Ermittlungen und Recherche“) wird von der Polizei eine Liste mit Intensivtäterinnen und -tätern geführt. Das Merkmal „unbegleiteter minderjähriger Flüchtling“ wird in dieser Liste nicht geführt.