Wegen der unhaltbaren Vorwürfe in der Bayernkaserne – „Münchner Frauennetz“ wird nicht mehr in der Flüchtlingsbetreuung eingesetzt!
Antrag Stadtrat Richard Quaas (CSU-Fraktion) vom 20.4.2015
Antwort Sozialreferentin Brigitte Meier:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen eine Überprüfung der Zuschüsse der Landeshauptstadt München an von Ihnen genannte Träger.
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 20.4.2015 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters wie folgt Stellung:
In den „Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen der Landeshauptstadt München/Sozialreferat“ ist geregelt, nach welchen Kriterien die Landeshauptstadt München/Sozialreferat Zuwendungen zur Förderung von Aufgaben, Einrichtungen und Maßnahmen gewährt, die nach Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder Sozialgesetzbuch (SGB) förderfähig und/oder für die soziale Infrastruktur erforderlich sind. Gefördert werden von der Landeshauptstadt München/Sozialreferat fachlich als notwendig anerkannte und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanzierbare Maßnahmen.
Grundsätzlich werden neu zu entwickelnde und bestehende Maßnahmen und deren Konzeptionen von den zuständigen Fachsteuerungen des Sozialreferates mit den Trägern abgestimmt und unterliegen einem geregelten jährlichen Überprüfungsprozess. Dies erfolgt durch Leistungsbeschreibungen und -vereinbarungen, jährlich zu erstellende Sachberichte und statistische Erhebungen sowie regelmäßige Gespräche mit den Einrichtungen in Form von Jahresplanungsgesprächen.
Sollten sich geförderte Träger oder Einrichtungen nicht an die vereinbarten Leistungsbeschreibungen halten und die Förderungsrichtlinien der Landeshauptstadt München/Sozialreferat ignorieren, wäre dies ein Grund, Förderungen zu untersagen.Als förderfähige Maßnahmen sind u. a. ausdrücklich Angebote für bestimmte Zielgruppen wie insbesondere Personen mit Migrations-
hintergrund und die Zielgruppe der Frauen, die infolge vielfältiger geschlechtsspezifischer Faktoren und tatsächlicher Ausgrenzungstendenzen benachteiligt sind, aufgezählt.
Eine Arbeitsgruppe des Münchner Frauennetzes bemüht sich, gerade für diese beiden Zielgruppen aufgrund der besonderen Flüchtlingssituation geeignete Sondermaßnahmen zu entwickeln und auf bestehende Probleme aufmerksam zu machen, um Verbesserungen zu bewirken.
Die Art und Weise, wie sich Träger und Einrichtungen an die Politik oder Öffentlichkeit wenden, hat auf die Förderung bzw. die Einstellung der Förderung von Maßnahmen keinen Einfluss. Im vorliegenden Fall war die Veröffentlichung der Verdachtsmomente sicher unglücklich. Maßstab für die Förderung sind aber die oben genannten Kriterien.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.