Elektromobilität 2: Ladeinfrastruktur bei Neubauten
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dr. Reinhold Babor, Michael Kuffer, Dr. Evelyne Menges, Manuel Pretzl, Sebastian Schall, Georg Schlagbauer und Dr. Hans Theiss (CSU-Fraktion) vom 23.4.2015
Antwort Referat für Stadtplanung und Bauordnung:
Am 23.04.2015 haben Sie den o. g. Antrag gestellt mit der Bitte um Prüfung, welche Möglichkeiten bestehen, in städtebaulichen Verträgen bei Neubauten die obligatorische Vorhaltung einer Infrastruktur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorzusehen.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil von diesem Antrag eine Angelegenheit im Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) betroffen ist, in der durch das Gesetz selbst keine Beschlussfassung durch den Stadtrat vorgeschrieben ist (§ 22 Satz 2 Nr. 30 GeschO). Eine Behandlung erfolgt deshalb auf diesem Weg .
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung teilt zu Ihrem Antrag vom 23.04.2015 Folgendes mit:
§ 11 des Baugesetzbuches (BauGB) enthält die allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit von Verträgen zwischen der Gemeinde und Dritten über die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Planungen und Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch. In dieser Vorschrift sind dabei die möglichen Vertragsgegenstände, nämlich die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch die Vertragspartnerin/den Vertragspartner auf eigene Kosten, die Förderung oder Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, Vereinbarungen über die Nutzung von erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, über Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden sowie die sog. Folgekostenverträge aufgeführt, auch wenn dieser Katalog nicht abschließend ist. Gemeinsamer Anknüpfungspunkt der vorgenannten Vertragsgegenstände ist aber, dass sie bodenrechtlichen Bezug haben müssen und in städtebaulichem Zusammenhang zu stehen haben, d. h., sie müssen sich aus den beabsichtigten städtebaulichen Planungen ergeben und mit ihnen im Zusammen hang stehen. Städtebauliche Verträge dienen somit explizit der Umsetzung(ausschließlich) städtebaulicher Aufgaben. Sie kommen im Wesentlichen nur bei Bauleitplanverfahren zum Tragen.
Für die im gegenständlichen Antrag geforderte Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bei Neubauvorhaben ist dagegen ein bodenrechtlicher Bezug nicht gegeben und ein städtebaulicher Zusammenhang mit Planungsvorhaben nicht erkennbar.
Vereinbarungen über von Vertragspartnerinnen und Vertragspartner zu erbringende Leistungen sind zudem unzulässig, wenn auch ohne sie ein Anspruch auf Gegenleistung bestehen würde, wie dies z. B. bei Baugenehmigungen der Fall wäre.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung sieht demzufolge keine rechtliche Handhabe, durch städtebauliche Verträge, sei es bei Planungsverfahren oder im Wege des Bauvollzugs, bei Neubauvorhaben die Vorhaltung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge einzufordern.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird mit dem Kommunalreferat allerdings prüfen, ob beim Verkauf städtischer Wohnbauflächen über den ökologischen Kriterienkatalog eine Vorhaltung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge eingefordert werden kann.
Ansonsten darf zu den städtischen Initiativen auf den erst kürzlich in der Vollversammlung des Stadtrates am 20.05.2015 gefassten Beschluss „Integriertes Handlungsprogramm zur Förderung der Elektromobilität in München (IHFEM)“ - Sitzungsvorlagen Nr. 14-20/V 02722 – verwiesen werden, in dem die laufenden Aktivitäten, Handlungsfelder und Maßnahmen dargestellt wurden.
Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass der von Ihnen im vorliegenden Antrag vorgeschlagene Weg zur Förderung der Elektromobilität über städtebauliche Verträge bei Planungs- und Baugenehmigungsverfahren nicht möglich ist. Gleichwohl ist das Referat für Stadtplanung und Bauordnung bestrebt, die Elektromobilität bei künftigen Projekten zu unterstützen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.