Vorbildliche Hundebesitzer steuerlich entlasten durch DNA-Analyse
Antrag Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Richard Progl und Ursula Sabathil (Fraktion Bürgerliche Mitte – Freie Wähler/Bayernpartei) vom 13.5.2015
Antwort Baureferat:
Sie haben am 13.05.2015 Folgendes beantragt:
„Die Landeshauptstadt München möge ein Pilotprojekt beschließen, bei welchem liegengelassener Hundekot mittels Hilfe der DNA des Hundes dessen Halter zugeordnet werden soll und dieser damit zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Bei der Ausarbeitung dieses Projekts wird berechnet, wie hoch das Buß- geld angesetzt werden muss, um die Analyse- und Verwaltungskosten zu decken.
Des weiteren wird geprüft, ob durch die Einsetzung von Bußgeldern für Hundehalter, die die Hinterlassenschaften ihrer Tiere nicht vorschriftsmäßig beseitigen, die Hundesteuer generell gesenkt werden kann, so dass vor- bildhafte Hundehalter für ihre Mühe belohnt werden.“
Zu Ihrem Antrag vom 13.05.2015 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Ihr Antrag zielt im Kern darauf ab, dass die DNA-Daten von Hunden mit den persönlichen Daten der jeweiligen Hundehalter verknüpft werden. Damit soll im Ergebnis eine Datenbank mit personenbezogenen Daten errichtet werden.
Im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine derartige Datenbank rechtlich nur zulässig auf der Grundlage eines förmlichen Bundes- oder Landesgesetzes. Eine solche spezielle Grundlage wird auch im Bayerischen Datenschutzgesetz ausdrücklich gefordert. Diesem Gesetzesvorbehalt kann nicht mit einer kommunalen Satzung der Stadt entsprochen werden, da auf der Basis kommunaler Satzungen qualifizierte Grundrechtseingriffe nicht zu rechtfertigen sind.
Unabhängig davon darf von vorneherein zum Aufbau einer solchen Datei nicht auf die bereits vorhandenen personenbezogenen Halterdaten zur Hundesteuer zurückgegriffen werden.
Gemäß dem bayerischen Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der bundesrechtlichen Abgabenordnung ist es ausdrücklich gesetzlich verboten, diese Daten zu anderen Zwecken als zur Erhebung kommunaler Steuern abzurufen.Genau das soll aber hier geschehen, da die Daten als Ermittlungsgrundlage für den Vollzug von straßenrechtlichen Ordnungswidrigkeiten und damit zu einem steuerfremden Zweck herangezogen werden sollen.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Entnahme von DNA-Proben bei Hunden eine Mitwirkungshandlung bzw. Mitwirkungspflicht der Hundehalter erfordert. Auch dafür bedürfte es einer formell-gesetzlichen Grundlage, die nicht vorliegt. Es gilt auch hier, dass wegen der Grundrechtsrelevanz einer derartigen aktiven Handlungspflicht eine kommunale Satzung nicht ausreicht.
In neuerer Zeit wurde in verschiedenen Presseartikeln behauptet, dass einer Hunde-DNA-Datei keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. So wurde zum Beispiel in einem aktuellen Artikel in der ZEIT-Online der Referatsleiter für Recht und Verfassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes mit folgender Aussage zitiert: „... Wenn man eine solche Maßnahme gut begründen kann und sie verhältnismäßig ist, spricht nichts dagegen. Das kann man im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung regeln.“
Dieser Artikel beruhte auf einer Meldung der Deutschen Presseagentur, die von mehreren Medien übernommen wurde, so z.B. auch von der
Münchner Abendzeitung.
Eine direkte Nachfrage bei dem in der Meldung zitierten Referatsleiter des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hat jedoch ergeben, dass eine derartige Aussage nicht erfolgt ist.
Vielmehr hat der Referatsleiter darauf hingewiesen, dass für eine DNA-Datenbank eine bundesrechtliche Grundlage nicht gegeben sei und mit einer solchen auch in Zukunft nicht zu rechnen sei. Er habe daher den Städten und Gemeinden angeraten, landesrechtliche Möglichkeiten zu prüfen.
Wie oben bereits ausgeführt, bestehen solche landesrechtlichen Grundlagen im Freistaat Bayern jedoch nicht.
Auch in anderen Bundesländern haben einzelne Städte die Möglichkeit einer entsprechenden Datei in Erwägung gezogen, so z.B. die Stadt Leipzig in einem kürzlichen Beschluss vom Juni 2015. Auch dort wurde die Angelegenheit wegen unüberwindlicher rechtlicher Hürden nicht weiter verfolgt.Insgesamt kann festgestellt werden, dass eine kombinierte Hunde-DNA-/ Halterdatei wegen mehrfach fehlender rechtlicher Voraussetzungen nicht möglich ist.
Damit erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu einer steuerlichen Entlastung „vorbildlicher Hundebesitzer“, wie im Antrag gefordert.
Wir bitten, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.