Städtische Beamte und Beamtinnen nicht vom Stadtratsmandat ausschließen!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Jutta Koller und Dr. Florian Roth (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/Rosas Liste) vom 18.6.2015
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen die Erteilung eines Prüfauftrags durch den Oberbürgermeister, inwieweit es rechtens ist, dass städtischen BeamtInnen, die Stadträtinnen oder Stadträte werden wollen, für den Zugang zum Stadtratsmandat höhere Hürden auferlegt werden als z.B. staatlichen BeamtInnen oder städtischen Tarifbeschäftigten. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 18.06.2015 teile ich Ihnen aber folgendes mit:
Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) können ehren- amtliche Gemeinderatsmitglieder nicht Beamte und leitende oder haupt- berufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde sein.
1. Vergleichspaar städtische Beamtinnen bzw. Beamte und Staatsbeamtinnen bzw. -beamte
Gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GO können aktive Beamtinnen und Beamte nicht bei der Gemeinde, bei der sie beschäftigt sind, ehrenamtliches Stadtratsmitglied sein. Aus dem Umkehrschluss aus Art. 31. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GO ergibt sich, dass Beamtinnen bzw. Beamte anderer Dienstherren (Staatsbeamte, Bundesbeamte, Beamte anderer Kommunen) ehrenamtliche Stadtratsmitglieder der Stadt sein können. Die Ungleichbehandlung zu den städtischen Beamtinnen und Beamten ist aufgrund der Zugehörigkeit zu verschiedenen Dienstherren gerechtfertigt. Sinn und Zweck der Inkompatibilitätsregelung des Art. 31 Abs. 3 GO ist es zu verhindern, dass durch „Personalunion“ die Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, insofern sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen. Die Gefahr von Entscheidungskonflikten soll abgewehrt werden (so BVerfG vom 04.04.1978, 2 BvR 1108/77). Diese Interessens- und Entscheidungskonflikte sind jedoch bei Staatsbeamtinnen bzw. -be-amten, soweit sie nicht unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befasst sind (Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GO), nicht denkbar. Zudem überwacht nach Art. 30 Abs. 3 GO der Gemeinderat die gesamte Gemeindeverwaltung. Nachdem sich niemand selbst überwachen kann, ist es folgerichtig, bestimmte Bedienstete von der Mitgliedschaft in den gewählten kommunalen Vertretungskörpern derselben Gemeinde auszuschließen (Bauer/ Böhle/Ecker, Art. 31 GO Rn. 12).
Die Inkompatibilitätsregelung greift jedoch nicht, wenn der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, er im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 GO). Infolge der Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist es denkbar, dass Beihilfeansprüche nicht mehr bestehen, da deren Bestand an laufende Besoldungs- und Versorgungsbezüge anknüpft (Art. 96 Abs. 1 BayBG). Darin besteht jedoch keine Ungleichbehandlung gegenüber Landesbeamten (bzw. Bundesbeamten oder Beamten anderer Kommunen),
da sich der Grund des Verlusts der Beihilfe nicht aus der Inkompatibilität, sondern aus dem Verlust der laufenden Bezüge ergibt.
Die Tatsache, dass während einer Elternzeit (Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayBG) oder einer familienpolitischen Beurlaubung (Art. 89 Abs. 4 BayBG) weiterhin ein grundsätzlicher Beihilfeanspruch besteht, begründet nach Auffassung des Personal- und Organisationsreferats ebenfalls keine Ungleichbehandlung, da für die vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Privilegierung von familienpolitisch Beurlaubten und von Beamtinnen und Beamter in Elternzeit sachgerechte Differenzierungsgründe vorliegen.
2. Vergleichspaar städtische Beamtinnen bzw. Beamte und städtische Tarifbeschäftigte
Gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GO liegt Inkompatibilität mit einem Stadtratsmandat bei der Stadt für städtische Tarifbeschäftigte dann vor, wenn diese leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer sind.
Arbeitnehmer sind dann in leitender Funktion tätig, wenn sie eine erhebliche Einflussmöglichkeit auf Entscheidungen und Planungen ihres Unternehmens haben und maßgeblich bei der Bestimmung der Grundlinien der Unternehmenspolitik und Geschäftspraxis mitwirken (Bauer/Böhle/Ecker, Art. 31 Rn. 13). Auf die Hauptberuflichkeit kommt es bei diesen Angestellten nicht an.
Arbeitnehmer sind dann hauptberuflich tätig, wenn die Tätigkeit die Arbeitskraft des Beschäftigten überwiegend beansprucht. Eine Tätigkeit ist somit als hauptberuflich anzusehen, wenn sie einem Umfang von mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten entspricht (Bekanntmachung des BayStMI vom 30.05.1978, MABl. Nr. 14/1978, 390). Teilzeitbeschäftigte städtische Tarifbeschäftigte, mit höchstens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, können demnach ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied der Stadt sein. Aufgrund der Teilzeitbeschäftigung sind sie, sofern keine geringfügige Beschäftigung (Minijob) vorliegt, auch krankenversichert. Teilzeitbeschäftigten Beamten ist der Antritt des Stadtratsmandats hingegen nach Art. 31 Abs. 3 GO verwehrt, weil auch für teilzeitbeschäftigte Beamte ihr Dienstverhältnis nach beamtenrechtlichen Vorschriften stets als Hauptamt anzusehen ist (Hölzl/Hien, Art. 31 Erl. 7.3). Diese Ungleichbehandlung von städtischen Beamtinnen und Beamten und städtischen Tarifbeschäftigten hinsichtlich der Inkompatibilitätsregelungen ist jedoch aufgrund der unterschiedlich ausgestalteten Anstellungsverhältnisse gerechtfertigt.
Nach alledem liegt weder zwischen städtischen Beamtinnen bzw. Beamten und Staatsbeamtinnen bzw. -beamten noch zwischen städtischen Beamtinnen und Beamten und städtischen Tarifbeschäftigten eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hinsichtlich der Inkompatibilität für ein Stadtratsmandat bei der Landeshauptstadt München vor.
Ihrem Antrag auf Prüfung wurde mit den vorstehenden Ausführungen entsprochen. Ich bitte Sie vom oben ausgeführten Prüfungsergebnis Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.