Abbau von bürokratischen Hürden für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften mit PartnerInnen aus visumspflichtigen Ländern, die nicht der westlichen Hemisphäre angehören
Antrag Stadtrats-Mitglieder Gülseren Demirel, Lydia Dietrich, Dominik Krause und Thomas Niederbühl (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/Rosa Liste) vom 23.4.2015
Antwort Kreisverwaltungsreferat:
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Ihr Antrag betrifft den Vollzug aufenthalts- und personenstandsrechtlicher Bestimmungen. Hierbei handelt es
sich um eine laufende Angelegenheit bzw. um übertragene Aufgaben – soweit solche des Standesamtswesens betroffen sind -, die dem Oberbürgermeister obliegen (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, § 22 GeschO; Art. 37 Abs. 2 GO, § 23 Satz 1 Nr. 2 GeschO). Eine Behandlung Ihres Antrags im Stadtrat ist daher aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Ihr Einverständnis vorausgesetzt, antworte ich Ihnen in dieser Form.
Mit Ihrem Antrag wollen Sie Folgendes erreichen:
„Die Stadtverwaltung prüft, wie sie auf kommunaler Ebene bürokratische Hürden für Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften mit Partner- Innen aus visumpflichtigen Ländern, die nicht aus der westlichen Hemis- phäre stammen, abbauen kann.
Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf diejenigen Länder zu richten, in denen Menschen auf Grund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihres Glaubens, ihrer sexuellen Identität usw. diskriminiert, verfolgt und kriminalisiert werden oder sogar von der Todesstrafe bedroht sind. [...]“
Zur Begründung Ihres Antrages schilderten Sie folgenden Sachverhalt:
„Das Standesamt der Landeshauptstadt München und die Ausländer- behörde fordern auch für Menschen, die in ihrem Heimatland explizit auf Grund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihres Glaubens, ihrer sexuellen Identität usw. durch langjährige Haftstrafen oder gar durch die Todesstrafe bedroht sind, eine Legalisierung der übersetzten persönlichen Dokumente sowie eine Übersetzung des „Verpartnerungsformulars“ bei der Deutschen Botschaft im Herkunftsland.
Die Beschaffung der notwendigen Dokumente an sich ist in manchen Ländern bereits gefährlich, die Legalisierung und Übersetzung der Dokumente in den Heimatländern kann sogar lebensgefährlich sein! [...]“
Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Anlass Ihres Antrags ist der besonders gelagerte Einzelfall eines jemenitischen Staatsangehörigen, bei dem die von Ihnen geschilderten Probleme des Betroffenen durch einen von der deutschen Auslands- vertretung bestellten vereidigten Übersetzer verursacht wurden, die dem Kreisverwaltungsreferat meines Erachtens nicht zugerechnet werden können.
Die von Ihnen geschilderte generelle Problematik betrifft die Diskrimi- nierung von gleichgeschlechtlichen Lebensweisen, die gerade in isla- misch geprägten Ländern oft anzutreffen ist. Dazu möchte ich Ihnen den Verfahrensablauf bei der Einreise eines ausländischen Partners zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft darstellen.
Vorweg ist festzustellen, dass das Kreisverwaltungsreferat die Probleme kennt, die bei der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem Lebensgefährten entstehen, der nicht der westlichen
Hemisphäre angehört. Aus langjähriger Erfahrung ist dem KVR auch bekannt, mit welchen Schwierigkeiten die Beschaffung von Urkunden gerade in diesen Fällen verbunden sein kann. Die Münchner Standesämter nutzen bereits jetzt alle vorhandenen Möglichkeiten aus, ausländische Urkunden zur Beurkundung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu akzeptieren bzw. ggf. auf deren Vorlage zu verzichten und eine Antragstellung auch bei Abwesenheit des ausländischen Lebenspartners zu ermöglichen.
Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Münchner Standesämter haben sich vor Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes 2009 ausführlich mit den Problemen gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften und Lebensweisen auseinander gesetzt. An zwei Tagen informierte das Schwule Kommunikations- und Kulturzentrum München e.V. („SUB“) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Standesämter insbesondere auch darüber, in welchen Ländern gleichgeschlechtliche Lebensweisen geächtet und zum Teil mit erheblichen Strafen belegt sind. Ebenso stehendie Münchner Standesämter regelmäßig mit der Koordinierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen in Kontakt.
Auch im Hinblick auf diese Erkenntnisse sehen die Münchner Standesämter in Einzelfällen, insbesondere in Fällen, in denen der Partner aus islamisch geprägten Ländern stammt, bereits jetzt Verfahrensvereinfachungen vo r.
Jedoch können ausländische Urkunden nicht vollständig ungeprüft als Grundlage für die Beurkundung deutscher Personenstandsvorgänge verwendet werden. Bei Verwaltungsentscheidungen, die erhebliche
rechtliche Auswirkungen haben und den höchstpersönlichen Lebens- bereich betreffen, ist es nicht möglich, von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des antragstellenden Partners durch den abwesenden Lebensgefährten abzusehen.
Hinzu kommt, dass immer wieder falsche ausländische Urkunden vorge- legt werden, sodass eine Überprüfung ausländischer Urkunden zum Schutz der Richtigkeit des deutschen Personenstandsregisters erforderlich ist. Auch in anderen westlichen Staaten werden ausländische Urkunden in der Regel nur nach einer Überprüfung anerkannt. Die Überprüfung ausländischer Urkunden entfaltet im Übrigen auch Schutzfunktion für in Deutschland lebende Bürgerinnen und Bürger. Zuweilen erfährt z.B. jemand erst im Zusammenhang mit der Überprüfung einer ausländischen Ledigkeitsbescheinigung, dass sein zukünftiger Partner im Ausland noch verheiratet ist. Mittlerweile sind Lebenspartner auch nahezu in allen Lebensbereichen mit Ehegatten gleichgestellt, so dass das Eingehen einer Lebenspartnerschaft weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Zum Verfahren bei der Einreise zur Begründung einer Lebenspartnerschaft und zur Vorlage und Überprüfung ausländischer Urkunden kann ich Ihnen im Einzelnen folgendes mitteilen:
1. Aufgaben des Standesamts im Visumverfahren bei Einreise eines Lebenspartners
Möchte eine Ausländerin oder ein Ausländer zur Begründung einer Lebenspartnerschaft in das Bundesgebiet einreisen, muss sie oder er hierfür ein Visum beantragen und der deutschen Auslandsvertretung zur Prüfung des Visumsantrags geeignete Unterlagen und Nachweise vorlegen. Welche Unterlagen im Rahmen des Visumverfahrens benötigtwerden, legen die Auslandsvertretungen fest, die Informationen hierüber sind allgemein zugänglich (zum Beispiel Deutsche Botschaft in Kairo, Merkblatt – Visum zur Eheschließung im Bundesgebiet: http://www.kairo.diplo.de/contentblob/2656248/Daten/5057935/merkblatt_visum_eheschließung.pdf
Die deutschen Auslandsvertretungen fordern bei der Einreichung des Visumsantrages ebenso wie bei Eheschließungen in der Regel eine vom deutschen Standesamt aufgenommene Niederschrift oder Bescheinigung, dass alle zur Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Bescheinigung, dass alle Voraussetzungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft vorliegen, benötigt das Standesamt zunächst eine von dem ausländischen, in der Regel abwesenden künftigen Partner eigenhändig unterschriebene Vollmacht für den deutschen Partner, der in Vertretung des ausländischen die beabsichtigte Begründung einer Lebens- partnerschaft anmeldet.
Im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen hat der Standesbeamte kein Ermessen, auf eine ordnungsgemäße Anmeldung beider Partner zu verzichten. So reicht es nicht aus, dass nur der eine Partner die Anmeldung vornimmt. Denn mit der Bescheinigung der Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft stellt der Standesbeamte fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen bei beiden Partnern vorliegen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen. Damit kann bei jedem Standesamt in Deutschland die Lebenspartnerschaft begründet werden, ohne dass noch eine weitere inhaltliche Prüfung stattfindet.
Die Bescheinigung über die Anmeldung der Lebenspartnerschaft darf vom Standesamt nur ausgestellt werden, wenn das Standesamt sich
davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen vorliegen, um eine Partnerschaft nach dem deutschen Gesetz einzugehen (§ 17 iVm § 13 Abs. 1 Personenstandsgesetzt (PStG)).
Gemäß § 17 iVm § 12 Abs. 2 PStG haben die Partner bei der Anmeldung der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen
1.ihren Personenstand (z.B. Geburtsdatum, Abstammung, Name, ledig, verwitwet, geschieden)
2.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
3.ihre Staatsangehörigkeit4.wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschließung oder Begründung
der Lebenspartnerschaft sowie die Auflösung dieser Ehe oder
Lebenspartnerschaft.
Mit Beurkundung der Lebenspartnerschaft und Eintragung in die
Personenstandsregister werden öffentliche Urkunden errichtet, die als beweiskräftige Unterlagen dem Betroffenen, berechtigten Dritten sowie Behörden und Gerichten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen (§§ 61 ff PStG). Aufgrund des besonderen Beweiswertes der Personenstandsurkunden hat das Standesamt so wahre wie klare
Personenstandsregister zu erstellen, wie irgend möglich.
Daher werden Urkunden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Es ist sicherzustellen, dass Urkunden, mit denen ein Nachweis im anderen Land geführt werden soll, sowohl von der dafür zuständigen Stelle ausgestellt und inhaltlich richtig sind. Hierzu ist eine sog. „Legalisation“ erforderlich und in diesem Zusammenhang auch eine Übersetzung.
Die Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (§ 13 Konsulargesetz). Ausnahmen vom Legalisationsverfahren gibt es bei Urkunden aus Staaten, mit denen gesonderte Vereinbarungen bestehen, insbesondere mit den
Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens, die sich auf vereinfachte Standards verständigt haben.
Die Münchner Standesämter fordern insbesondere bei vom Auswärtigen Amt mitgeteilten Staaten mit besonders unzuverlässigen Urkundswesen grundsätzlich die Anbringung der entsprechenden Überbeglaubigungen auf den vorzulegenden Personenstandsurkunden. Dies dient auch der Sicherheit der Lebenspartner/-innen über die Identität und den Familienstand des/der Verlobten. Allerdings wird jeder Einzelfall geprüft und Abweichungen hiervon sind bei besonderen Fallkonstellationen möglich.
Die Ausländerbehörden sind an diesem Übersetzungs- und Legalisationsverfahren nicht beteiligt. Die Ausländerbehörde wird im Rahmen des Vi-sumverfahrens erst tätig, wenn sie von der deutschen Auslandsvertretung um Zustimmung bzw. Stellungnahme zum Visumsantrag gebeten wird
(§ 31 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)).
Die Ausländerbehörde prüft erst zum Abschluss des Visumverfahrens, ob die Eintragung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft unmittel- bar bevorsteht, das zuständige Standesamt dies bestätigt hat und die weiteren Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet vorliegen (z.B. Sicherung des Lebensunterhalts und Straffreiheit).
2. Ausnahmen bei ausländischen Lebenspartnern aus nicht westlichen Kulturkreisen
Die Münchner Standesämter gewähren gerade für Personen aus Ländern, die im Hinblick auf eine beabsichtigte Eingehung einer Lebenspartnerschaft Gefahr laufen, in ihren Heimatländern diskriminiert und verfolgt zu werden, bereits jetzt diverse Verfahrenserleichterungen. So wird im Einzelfall auf die Vorlage von Urkunden bzw. auf deren Legalisierung verzichtet, wenn diese nur unter Eingehung einer besonderen Gefahr zu erlangen sind. So ist auch in dem von Ihnen angesprochenen Fall verfahren worden. Die Legalisierung der vorgelegten Urkunden wurde im Hinblick auf die besonderen Umstände in diesem Fall nicht gefordert und die Lebenspartnerschaft ist inzwischen auch wirksam begründet.
Zu Problemen ist es in Zusammenhang mit der zwingend erforderlichen Bevollmächtigung des deutschen Lebenspartners und bei der Übersetzung des Formulars in Kairo gekommen. An die Deutsche Botschaft in Kairo hatten sich die beiden Lebenspartner auf Empfehlung des Auswärtigen Amtes gewandt, um dort das Visumsverfahren durchzuführen.
Um dem ausländischen Partner die Antragstellung in Abwesenheit zu erleichtern, empfiehlt das Standesamt generell die Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde durch den ausländischen Lebenspartner in der deutschen Auslandsvertretung. Hierbei weist das Standesamt stets darauf hin, dass die Vollmacht im Beisein eines Konsularbeamten und ggf. eines akkreditierten Übersetzers unterschrieben werden sollte, der – sofern notwendig – den Inhalt des Schriftstücks übersetzt. Zu dieser Verfahrensweise ist auch in dem von Ihnen angeführten Fall geraten worden. Hierdurch kann der Schutz des Vollmachtgebers und dienotwendige Diskretion gewahrt werden, da nicht davon auszugehen ist, dass in den Räumen der deutschen Botschaft eine Bedrohungssituation entsteht. Die Inanspruchnahme eines Übersetzungsbüros ist vom
Standesamt München weder veranlasst noch empfohlen worden. Dies ist weder notwendig noch sinnvoll, selbst wenn der Übersetzer wie im fraglichen Fall akkreditiert ist.
Die von Ihnen geschilderte Situation ist außerordentlich bedauerlich. Es ist davon auszugehen, dass bei Übersetzung des Dokuments in der deutschen Botschaft diese Situation hätte vermieden werden können. Die beiden Lebenspartner sollten den Sachverhalt der Deutschen Botschaft in Kairo schildern, damit die Zusammenarbeit mit diesem Übersetzer eingestellt und diesem die Akkreditierung entzogen wird.
Die Ausländerbehörde hat sich in Absprache mit dem Standesamt München bereits im Juni an das Auswärtige Amt gewandt und um Mitteilung gebeten, wie eine Gefährdung von ausländischen Lebenspartnern aus Ländern der nicht westlichen Hemisphäre im Visumverfahren vermieden werden kann. Eine Antwort liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor.
Ein weiteres Beispiel für die Praxis der Münchner Standesämter zum Schutz von ausländischen künftigen Lebenspartnern sind die pakistanischen Staatsangehörigen, die keine Familienstandsbescheinigung beibringen können, ohne vorher die „Ehe“ beim Dorfältesten anzumelden, der bei heterosexuellen Paaren die dörfliche Hochzeitsfeier organisiert. Eine Anfrage, die Familienstandsbescheinigung auszustellen, würde also zwangsläufig zu Nachfragen und ggf. zur Offenlegung des Sachverhalts führen mit den damit verbundenen Nachteilen des zukünftigen ausländischen Lebenspartners.
Das Standesamt München verzichtet daher auf die Vorlage dieser Be- scheinigung, obwohl dies auch bedeutet, dass nicht sicher ist, ob noch eine andere Lebenspartnerschaft oder gültige Vorehe besteht. Dies kann nur eidesstattlich vom ausländischen Lebenspartner versichert werden. Auch Familienstandsbescheinigungen, Urkunden oder eine Legalisation bei anderen islamisch geprägten Staaten werden im Einzelfall nicht verlangt, wenn gravierende Nachteile zu befürchten sind. Gleichwohl bedarf es auch in solchen Fällen eines Mindestmaßes an Sicherheit, dass die personenstandsrechtlichen Angaben der Betroffenen stimmen.3. Fazit
Sowohl die Münchner Standesämter als auch die Ausländerbehörde berücksichtigen jetzt schon die Gefahren für Homosexuelle und
deren Schutzbedürftigkeit in bestimmten Ländern bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Einer Änderung der bestehenden
Verwaltungspraxis bedarf es daher nicht.
Die Antwort auf Ihre Anfrage wurde mit der Koordinierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen abgestimmt.Inhaltsverzeichnis
Montag, 31. August 2015
Verwahrloster Fußweg in Obersendling – Wer ist zuständig?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann,
Dr. Josef Assal, Richard Progl und Ursula
Sabathil (Fraktion Bürgerliche Mitte – Freie
Wähler/Bayernpartei)An den Oberbürgermeister
der Landeshauptstadt München
Herrn Dieter Reiter
Rathaus, Marienplatz 8
80331 München
München, 28.08.2015
Anfrage
Verwahrloster Fußweg in Obersendling – Wer ist zuständig?
Die noch relativ neue und für die Anwohner wichtige Fußwegverbindung entlang der S7-Strecke zwischen den neuen Wohngebieten (von der Rupert-Mayer-Str.) und der U-Bahn-Station Obersendling verwahrlost zusehends.
Der Weg ist mittlerweile so zugewuchert, dass man als durchschnittlich großer Mensch den Kopf einziehen muss, um nicht Zweige und Äste ins Gesicht zu bekommen. Die Straßenlaternen sind von Bäumen und Büschen so eingewachsen, dass sie ihre Funktion nicht mehr erfüllen können – gerade mit Blick auf die kommenden Wintermonate stellt dies nicht nur ein optisches Ärgernis dar. Schlecht beleuchtete Wege werden von vielen Menschen als Angsträume wahrgenommen und gemieden.
Der Weg selbst wird regelmäßig gekehrt und ist in gutem Zustand, für die Grünbepflanzung scheint sich hingegen niemand zuständig zu fühlen.
Fraktion Bürgerliche Mitte – FREIE WÄHLER / BAYERNPARTEI
Rathaus, Marienplatz 8 ● Geschäftsstelle: Zimmer 116 ● 80331 München Telefon: 089 / 233 – 207 98 ● Fax: 089 / 233 – 207 70 ● E-Mail: fraktion-buergerliche-mitte@muenchen.deFotos: privat
Auf dem rechten Bild ist nur noch der Laternenpfosten zu erkennen.
Wir fragen daher den Oberbürgermeister:
•In wessen Zuständigkeit fallen die gartenbaulichen Arbeiten am Fußweg Obersendling? •Wann und wie oft sollten hier planmäßig Rückschnitte erfolgen und wie ist dies tatsächlich geschehen?
•Kann hier schnellstens Abhilfe geschaffen werden, so dass bei früher einsetzender Dunkelheit im Herbst der Weg wieder ausreichend beleuchtet ist?
Initiative: Johann Altmann
weitere Fraktionsmitglieder: Dr. Josef Assal, Richard Progl, Ursula Sabathil
Fraktion Bürgerliche Mitte – FREIE WÄHLER / BAYERNPARTEI
Rathaus, Marienplatz 8 ● Geschäftsstelle: Zimmer 116 ● 80331 München Telefon: 089 / 233 – 207 98 ● Fax: 089 / 233 – 207 70 ● E-Mail: fraktion-buergerliche-mitte@muenchen.de