Vom 12. bis 16. Januar zieht das Sachgebiet Beistandschaft des Stadtjugendamtes vom Orleansplatz 11 in die Werner-Schlierf-Straße 9, 81539 München, um. Die Beistandschaft sowie die Sonderdienste Urkundsbüro und Volljährigenberatung sind deshalb geschlossen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aufgrund der organisatorischen und technischen Umstellung in dieser Zeit nicht erreichbar.
Ab dem 19. Januar ist die Beistandschaft im neuen Dienstgebäude wieder geöffnet: Der Jourdienst des Sachgebietes ist unter den neuen Telefonnummern 2 33-6 75 14 und 2 33-6 75 15 zu den Öffnungszeiten Montag bis Freitag von 9.30 bis 12 Uhr erreichbar. Darüber hinaus wird, insbesondere für die Beurkundung und die Volljährigenberatung, eine telefonische Terminvereinbarung empfohlen. Alleinsorgeberechtigte und – bei gemeinsamer Sorge – alleinerziehende Elternteile können beim Stadtjugendamt schriftlich eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen. Dabei vertritt das Stadtjugendamt das Kind gesetzlich bei der Feststellung der Vater- schaft und/oder bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes. Voraussetzungen sind, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in München hat.
Im Urkundsbüro können Abstammungsverhältnisse und Unterhaltsansprüche rechtsverbindlich festgestellt werden. Außerdem können Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, durch urkundliche Erklärung ein gemeinsames Sorgerecht begründen.
Darüber hinaus bietet das Sachgebiet Beratung in folgenden Fällen an: - Mütter und Väter, die alleinerziehend und/oder alleinsorgeberechtigt sind, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ihres minderjährigen
Kindes.
- Mütter und Väter, die nicht miteinander verheiratet sind, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung
ihrer eigenen Unterhaltsansprüche nach Paragraf 1615 l BGB (Betreuungsunterhalt)
- Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, haben nach Geburt des Kindes Anspruch auf Beratung und Unterstützung, insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes.
- Junge Volljährige haben bis zum 21. Geburtstag Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen gegenüber ihren Eltern.