Fahrradabstellanlage am NS-Dokumentationszentrum
Antrag Stadträtinnen Bettina Messinger und Dr. Constanze Söllner-Schaar (SPD-Fraktion) vom 2.6.2105
Antwort Kommunalreferent Axel Markwardt:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt dieses Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Das Anbringen von Fahrradabstellanlagen ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung und nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
In Ihrem Antrag führen Sie Folgendes aus:
„Die Landeshauptstadt München wird gebeten, eine Fahrradabstellanlage an geeigneter Stelle beim NS-Dokumentationszentrum einzurichten. Begründung:
Viele Münchnerinnen und Münchner besuchen besonders am Wochen- ende das NS-Dokumentationszentrum mit dem Fahrrad. Damit ein geord- netes Abstellen möglich ist, sollte eine Fahrradabstellanlage eingerichtet werden.“
Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
Das Baureferat hat drei verschiedene Varianten für die Unterbringung einer Fahrradabstellanlage am NS-Dokumentationszentrum erarbeiten lassen. In einer Besprechung mit dem Eigentümer Kommunalreferat, dem Nutzer Kulturreferat und dem technischen Dienstleister Baureferat wurde die Variante mit den meisten möglichen Fahrradbügeln (10 Stück für 20 Räder) favorisiert, die auf der Fläche des Freistaates Bayern realisiert werden soll.
Die eigentumsrechtliche Gestaltung mit dem Freistaat Bayern, der die westlich an das Grundstück grenzende Fläche besitzt, wird vorbereitet. Zusätzlich soll südlich der Terrasse links neben dem Haupteingang ein Rabattengeländer angebracht werden, um ein geordnetes Abstellen der Fahrräder und die Benutzung der Fahrradbügel zu gewährleisten.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.