Unterliegen Gutachten über gesundheitliche Risiken in Schulräumen nicht der Informationsfreiheitssatzung?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Anna Hanusch, Dr. Florian Roth und Oswald Utz (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/Rosa Liste) vom 5.10.2015
Antwort Stephanie Jacobs, Referentin für Gesundheit und Umwelt:
Ihrer Anfrage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Laut Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 23.9.2015 unter dem Titel ‚Geheime Kommandosache’ wurde ein Gutachten über die gesundheitli- che Unbedenklichkeit von neuen Räumen der Fritz-Lutz Schule in Denning einem Vater mit der Begründung des Referats für Bildung und Sport nicht ausgehändigt, diese seien für Laien unverständlich, deshalb bestehe nur die Möglichkeit ‚sie einzusehen und erklärt zu bekommen’.
Daraus ergibt sich die grundsätzliche Frage, ob Gutachten dieser Art oder anderer Art, Schulgebäude bzw. -räume betreffend, nicht grundsätzlich der städtischen Informationsfreiheitssatzung unterliegen und deshalb ausge- händigt werden müssen.
Laut dieser Satzung besteht ‚Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung … vorhandenen Informationen’ (§ 1 Abs. 1 Informations- freiheitssatzung).
Die Art des Informationszugangs wird vom Antragsteller bestimmt (§ 4 Abs. 1 Informationsfreiheitssatzung). Nur ‚aus wichtigem Grund’ kann sie ‚auf andere Art gewährt werden’. Unter einem wichtigen Grund sei insbe- sondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zu verstehen.“
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet.
Als Vorbemerkung ist zunächst auszuführen, dass vor der Nutzungsaufnahme der neuen Schulpavillonanlage an der Fritz-Lutz-Schule – wie dies bei allen städtischen Gebäuden der Fall ist – Innenraumschadstoffmessungen durchgeführt worden sind. Die entsprechenden Untersuchungsberichte von externen Gutachtern werden vom RGU abschließend bewertet. In der Vergangenheit wurde der Schulleitung nur das Ergebnis der Bewertung mitgeteilt, Anfragen von seiten der Schulleitung oder der Elternschaft zu Einzelheiten der Untersuchungsberichte gab es bisher nur sehr selten. Der in der Anfrage angesprochene Vater sowie der dortige Elternbeirat und die Schulleitung haben den Untersuchungsbericht über die Messungen inder Fritz-Lutz-Schule schon wenige Tage nach der Anfrage mit einer ausführlichen mündlichen Erläuterung durch den Gutachter und durch meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten.
Die aufgeworfenen Fragen beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Unterstehen Gutachten über Schul- und Kitagebäude bzw. -räume grund- sätzlich der Informationsfreiheitssatzung?
Antwort:
Gutachten über Innenraumschadstoffmessungen in allen städtischen Gebäuden unterfallen nicht nur der städtischen Informationsfreiheitssatzung, sondern auch dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG). Soweit keine Ausschlussgründe nach § 6 der städt. Informationsfreiheitssatzung bzw. nach Art. 7 oder 8 BayUIG vorliegen, besteht ein Anspruch auf Übermittlung dieser Gutachten.
Frage 2:
Wenn Frage 1 bejaht wird: Gilt dies auch für den o.g. Fall?
Antwort:
Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, hatte der Vater wenige Tage nach seiner ersten Anfrage das Gutachten mit einer Erläuterung erhalten. In der Zwischenzeit wurden in den Pavillons der Fritz-Lutz-Schule nochmalige Kontrollmessungen durchgeführt. Auch dieser Messbericht zusammen mit einer Erläuterung durch das RGU wurden dem Vater, Elternbeirat und Schulleitung übergeben.
Frage 3:
Wenn Frage 2 bejaht wird: Ist es ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 4 Abs. 1, der Informationsfreiheitssatzung, dass ein Gutachten angeblich für einen Bürger unverständlich sei und deshalb nicht in Kopie zugestellt wer- den kann?
Antwort:
Nein. Zutreffend ist jedoch, dass die Gutachten erläuterungsbedürftig sind, um falsche Interpretationen zu vermeiden.
Frage 4:
Wenn Frage 3 verneint wird: Wird das betreffende Gutachten in Kopie (in Papierform oder elektronisch) dem Bürger zur Verfügung gestellt werden und werden die städtischen Referate über die Rechtslage für analoge Fälle in der Zukunft in geeigneter Weise informiert?
Antwort:
Wie ausgeführt wurde das Gutachten bereits ausgehändigt. Dies wird auch bei vergleichbaren Fällen so gehandhabt.
Frage 5:
Wäre es für solche Fälle nicht sinnvoller, solche Gutachten gleich im Inter- net zu publizieren?
Antwort:
Das RGU wird künftig im Benehmen mit dem RBS Freigabemessungen
zur Innenraumlufthygiene für Schul- und Kitagebäude im Internet in einer verständlichen Form veröffentlichen. Die entsprechenden Vorbereitungen laufen derzeit.