Investitionskostenzuschuss der LHM für Katzenhaus – Stadtratsbeschluss vom 27.2.2013
Anfrage Stadträte Fritz Schmude und Andre Wächter (AfD) vom 22.12.2014
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Auf Ihre Anfrage vom 22.12.2014 nehme ich Bezug.
In Ihrer Anfrage haben Sie folgenden Sachverhalt vorausgeschickt:
„Mit Beschluss der Vollversammlung vom 17.12.2014 wurde – mit der Mehrheit der CSU und SPD Fraktionen – dem Tierschutzverein München e.V. eine freiwillige Zuwendung zur Fertigstellung des Katzenhauses in Höhe von 250.000 Euro gewährt. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Bedenken, die schon in der Vorlage des Kreisverwaltungsreferates geäußert wurden, ist dies eine zweifelhafte Entscheidung. Das sieht auch die gesamte Opposition im Stadtrat so. Die AfD-Gruppierung hat während der Sitzung den Antrag auf Vertagung der Beschlussvorlage gestellt und den Tierschutzverein München e.V. aufgefordert gegenüber dem Stadtrat seinen Finanzstatus offenzulegen. Herr Stadtrat Hans Dieter Kaplan – zusammen mit den StRinnen Messinger, Zurek und Dietl Antragsteller – wurde als Schatzmeister des Tierschutzverein München e.V. daraufhin erst mit Verzögerung von der Beratung ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 27.2.2013 wurde dem Verein bereits ein Zuschuss der LHM über 500.000 Euro gewährt.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage:
War Herr StR Kaplan am 27.2.2013 schon Schatzmeister oder Vorstandsmitglied in anderer Funktion des Tierschutzverein München e.V. und hat zugleich von seinem Stimmrecht beim Stadtratsbeschluss vom 27.2.2013 Gebrauch gemacht? Sollte dies zutreffen, welche Konsequenzen hätte dies auf die Wirksamkeit des Beschlusses vom 27.2.2013?
Antwort:
Der von Ihnen angesprochene Beschluss des Stadtrats vom 27.2.2013 stand unter dem Titel „Vertrag mit dem Tierheim München gGmbH“ auf der Tagesordnung. Herr StR Kaplan ist nicht der gesetzliche Vertreter der Tierheim München gGmbH. Einen Ausschluss vom Stimmrecht bei einer
GmbH und damit auch einer gGmbH erfasst nur die nach den maßgeblichen Organisationsvorschriften bestimmten gesetzlichen Vertreter. Diessind nach § 35 Abs.1 GmbHG die Geschäftsführer der GmbH. Dies war (und ist) Herr StR Kaplan bezüglich der Tierheim München gGmbH nicht. Allerdings hatte der Stadtrat u.a. unter Ziffer 10 des o.g. Beschlusses auch eine freiwillige Zuwendung an den Tierschutzverein e.V. beschlossen. Für diese Ziffer war ein Ausschlussgrund nach Art. 49 GO in der Person von Herrn StR Kaplan als Schatzmeister des Tierschutzverein e. V. gegeben, so dass ein Hinweis auf die persönliche Betroffenheit – wie bei der Beschlussfassung vom 17.12.2014 – hätte gegeben werden müssen. Dem Wortprotokoll ist aber auch zu entnehmen, dass der Tagesordnungspunkt „Vertrag mit dem Tierheim München gGmbH“ nicht zur Behandlung aufgerufen worden war und daher keine Beratung stattgefunden hatte. Vielmehr hatte die Vollversammlung im Rahmen einer Sammelabstimmung über
den Tagesordnungspunkt beschlossen. Zutreffender weise hätte Herr StR Kaplan hinsichtlich Ziffer 10 des Beschlusses von der Abstimmung ausgeschlossen werden müssen.
Gem. Art. 49 Abs.4 BayGO hat die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds die Ungültigkeit des Beschlusses nur dann zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Dies kann vorliegend eindeutig verneint werden, da auch ohne die Mitwirkung des persönlich Beteiligten auf Grund des Abstimmungsergebnisses in der Sache kein anderer Beschluss gefasst worden wäre.