Kinderbetreuung am Buß- und Bettag
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Dr. Wolfgang Heubisch, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer-Rath (Fraktion Freiheitsrechte, Transparenz und Bürgerbeteiligung) vom 28.11.2014
Antwort Stadtschulrat Rainer Schweppe:
In Ihrer Anfrage vom 28.11.2014 schildern Sie die Problematik, die sich für Eltern dadurch ergibt, dass am Buß- und Bettag nicht nur die Schulen, sondern auch viele Kindertageseinrichtungen geschlossen hätten. Zu den im einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen wie folgt berichten:
Frage 1:
Wie viele Kinderkrippen, Kindergärten und Horte waren am Buß- und Bettag in München geschlossen (nach städtischen Einrichtungen und privaten getrennt)?
Antwort:
Die Schließungen der städtischen Kindertageseinrichtungen werden jeweils für das gesamte Kalenderjahr in einem Schließplan festgelegt und veröffentlicht. Eine Schließung am Buß- und Bettag ist in dem Plan nicht vorgesehen.
Am Buß- und Bettag 2014 waren die rund 400 städtischen Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Tagesheime geöffnet.
Zur Schließung der 850 Kindertageseinrichtungen in freigemeinnütziger und sonstiger Trägerschaft am Buß- und Bettag kann keine Auskunft gegeben werden, da hier seitens der Freien Träger keinerlei Verpflichtung besteht, Schließtage der Fachaufsicht LH München gegenüber zu benennen, und dies somit auch nicht erfolgt.
Frage 2:
Beabsichtigt die Landeshauptstadt München in Zukunft die Bedürfnisse der Eltern bei der Öffnung von Einrichtungen der Kinderbetreuung am Bußund Bettag zu berücksichtigen?
Antwort:
Die Kindertageseinrichtungen in städtischer Trägerschaft erstellen ihre Schließpläne in Abstimmung mit den örtlichen Elternbeiräten. In der Regel werden dabei alle Betreuungsbedürfnisse der Eltern berücksichtigt. Bei Bedarf werden Ersatz-Betreuungsplätze in anderen städtischen Einrichtungen angeboten.Dies ist am Buß- und Bettag nicht erforderlich, da die städtischen Kindertageseinrichtungen ohnehin geöffnet sind.
Grundsätzlich sind sowohl den städtischen als auch den freigemeinnützigen und sonstigen Trägern von Kindertageseinrichtungen innerhalb der staatlichen Förderung gemäß Art. 21 BayKiBiG Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr möglich.
Der Elternbeirat wird gemäß Art. 14 Abs. 4 BayKiBiG über die Öffnungsund Schließzeiten informiert und angehört und hat so die Möglichkeit, auf eine beabsichtigte Schließung am Buß- und Bettag Einfluss zu nehmen.
Frage 3:
Gibt es an diesem Tag ein gesondertes Kinderbetreuungsprogramm für städtische Dienstkräfte?
Antwort:
Im Referat für Bildung und Sport gibt es am Buß- und Bettag kein eigenes Betreuungsprogramm für die Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Es ist aber möglich, bei Bedarf eigene Kinder an diesem Tag mit an die Dienststelle zu nehmen.
Frage 4:
Wie kann die Betreuungssituation für Grundschüler an diesem Tag verbessert werden?
Antwort:
Kinder, die einen Platz in einem städtischen Hort oder Tagesheim haben, sind am Buß- und Bettag in diesen Einrichtungen ganztägig (in der Regel ab 8 Uhr) betreut.
Die Mittagsbetreuungen und den Unterricht an den bayerischen Grundschulen regelt der Staat in seiner Zuständigkeit. Das Referat für Bildung und Sport kann hier keinen Einfluss nehmen.