Die Stadtkämmerei weist darauf hin, dass Anträge auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2014 auf Grund der in Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) festgelegten Einkommensgrenzen bis zum 31. Januar beim Kassen- und Steueramt, Herzog-Wilhelm-Straße 11, 80331 München, eingegangen sein müssen. Anträge, die nach dem 31. Januar eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Der formlose Antrag kann schriftlich auf dem Postweg (Kassen- und Steueramt, Herzog-Wilhelm-Straße 11, 80331 München), per Telefax (2 33-2 46 78) oder per E-Mail (zwst.kasta.ska@muenchen.de) gestellt werden. Die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer ist dann zu gewähren, wenn die Summe der positiven Einkünfte des beziehungsweise der Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor dem Entstehen der (Zweitwohnung-)Steuerpflicht 25.000 Euro, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern 33.000 Euro nicht überschritten hat. Ab dem Veranlagungsjahr 2015 erhöhen sich die Freigrenzen bei den Einkünften auf 29.000 Euro beziehungsweise 37.000 Euro. Nähere Informationen sind unter
www.muenchen.de/dienstleistungsfinder/muenchen/1074724/ abrufbar.