„Paul-Heyse-Villa“ in der Luisenstraße 22 erhalten
Antrag Stadtrats-Mitglieder Christian Amlong, Hans Dieter Kaplan, Claudia Tausend und Beatrix Zurek (SPD-Fraktion) vom 24.9.2013
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (I) Elisabeth Merk:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil der Vollzug der Baugesetze Staatsaufgabe ist und hier die Gemeinde staatliche Aufgaben des Baurechts im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt und nicht ihre eigenen Gemeindeangelegenheiten regelt. Eine Behandlung erfolgt deshalb auf diesem Wege.
Zu Ihrem Antrag vom 24.9.2013, mit dem Sie fordern, nur solche bauliche Lösungen zuzulassen, die baulich und maßstäblich auf das geschichtsträchtige Gebäude Rücksicht nehmen, teilt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Wie bereits in unserer Zwischennachricht vom 20.1.2014 ausgeführt, hat das Bay. Ver waltungsgericht in der Verhandlung am 4.3.2013 gefordert, die denkmalrechtliche Bedeutung des Gebäudes eingehender zu präzisieren, da nach Auffassung des Gerichts Zweifel in Bezug auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes bestünden. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat daraufhin, zur Vermeidung eines Urteils, den Bescheid vom 27.2.2012 aufgehoben.
Die weitergehende, vertiefte Prüfung der Denkmaleigenschaft mit Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege und der maßgeblichen, gutachterlichen Einwertung durch Prof. Dr. Florian Zimmermann bestätigen jedoch die überragende Bedeutung der Denkmalwürdigkeit des Anwesens Luisenstraße 22. Das Haus zeigt ein sehr anschauliches Beispiel für einen von der Notsituation getragenen, an der historischen Überlieferung orientierten, in den Einzelformen der Ausstattung ebenso konservativen wie gediegenen Wiederaufbau. In der beschriebenen Gesamterscheinungsform stellt es eine architektonische-künstlerische Haltung vor, wie sie in der Nachkriegsarchitektur auch in München als wichtige Strömung neben anderen existierte. Dieses wertvolle Baudenkmal erlaubt, nach Auffassung des Referates für Stadtplanung und Bauordnung sowie des Ladesamts für Denkmalpflege, keinerlei Veränderung und zwingt zur unveränder-lichen Erhaltung des Baubestandes. Mit Vorbescheid vom 20.8.2014 wurde, basierend auf diesen vertieften, denkmalrechtlichen Erkenntnissen, daher den Umbauvarianten die Zustimmung versagt, da in allen Varianten der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen wesentliche Grundlage der Planung war.
Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung zwischenzeitlich Klage erhoben, eine Begründung zur Klageschrift liegt noch nicht vor.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.