Keine zeitnahe Ermäßigung des Beitrags für das letzte Kindergartenjahr?
Anfrage Stadträtin Kristina Frank (CSU-Fraktion) vom 27.1.2015
Antwort Stadtschulrat Rainer Schweppe:
In Ihrer Anfrage vom 27.1.2015 thematisieren Sie die Bearbeitungszeiten der Zentralen Gebührenstelle des Geschäftsbereichs KITA des Referats für Bildung und Sport im Hinblick auf die staatlichen Zuwendungen für das letzte Kindergartenjahr.
Zu Ihren im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wie lange ist die durchschnittliche Bearbeitungszeit, bis die Reduzierung der Besuchsgebühr um die staatliche Zuwendung in Höhe von 100 Euro für das letzte Kindergartenjahr bei den betroffenen Eltern angelangt?
Antwort:
In Ihrer Anfrage zitieren Sie eingangs die Broschüre
„Kindertageseinrichtungsgebühren“ und geben die dort enthaltenen Elterninformationen zur Reduzierung der Besuchsgebühren im
letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung wieder. Vorab ist es angezeigt, das zugrunde liegende Verfahren zur Ermäßigung der
Kindertageseinrichtungsgebühren für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung umfassend sowie im Hinblick auf die Vorgaben der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung darzustellen.
Wie in der genannten Broschüre festgehalten, wird der staatliche Beitragszuschuss in Höhe von monatlich 100 Euro bei der (jährlichen) Festsetzung der Kindertageseinrichtungsgebühren berücksichtigt. Die Festsetzung erfolgt mittels Gebührenbescheid und gilt in der Regel für das komplette jeweilige Kindertageseinrichtungsjahr. Im Fall der Vorschulkinder ist die Gebührenfestsetzung für das Kindergartenjahr gültig, das der Schulpflicht vorausgeht.
Der Zeitpunkt der Festsetzung der Kindertageseinrichtungsgebühren ist zum einen davon abhängig, ob ein Kind neu an einer Kindertages- einrichtung angemeldet wurde („Neueintritt“), ggf. auch im Rahmen eines Einrichtungswechsels, oder ob ein Kind bereits im vorangegangenen Kindertageseinrichtungsjahr dieselbe Kindertageseinrichtung besucht hat (sogenannte „Folgeberechnung“). Zum anderen hängt der Zeitpunkt derFestsetzung davon ab, ob von Seiten der Sorgeberechtigten ein Antrag auf Ermäßigung der Kindertageseinrichtungsgebühren gestellt wird oder nicht.
Die maßgebliche Kindertageseinrichtungsgebührensatzung räumt
den Sorgeberechtigten das Recht ein, bis zum 31.12. des jeweiligen Kindertageseinrichtungsjahres einen Antrag auf Gebührenermäßigung bzw. auch auf Geschwisterermäßigung zu stellen. Alle bis zu dieser Abgabefrist gestellten Anträge auf Gebührenermäßigung bzw. auch auf Geschwisterermäßigung werden entsprechend rückwirkend zum Beginn des jeweiligen Kindertageseinrichtungsjahres (1.9.) berücksichtigt. Bei einem Neueintritt besteht zudem die Möglichkeit einer vorläufigen Gebührenermäßigung aufgrund eines Antrags mit Abgabe einer
Selbsteinschätzung der maßgeblichen Jahreseinkünfte; bei einer Folgeberechnung ist die im vorangegangenen Kindertageseinrich-
tungsjahr festgesetzte Besuchsgebühr vorläufig weiter zu bezahlen (§ 5 Abs. 2 der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung). In
beiden Fällen ist die vorläufige Ermäßigung der Besuchsgebühr bis zum 31.12. des Kindertageseinrichtungsjahres begrenzt.
Sofern bis zum 31.12. noch keine Antragstellung mit vollständigen Einkommensbelegen erfolgt ist, wird rückwirkend zum Beginn des
Kindertageseinrichtungsjahres die reguläre Besuchsgebühr fällig (§ 5 Abs. 3 der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung).
Für den Fall, dass bei Antragstellung von Seiten der Sorgeberechtigten unvollständige Einkommensbelege vorgelegt werden, ist zudem eine Nachforderung fehlender Belege erforderlich. Für die Vervollständigung maßgeblicher Antragsunterlagen ist gegebenenfalls eine zusätzliche Zeitspanne über den 31.12. des Kindertageseinrichtungsjahres hinaus zu veranschlagen, zumal wenn ein Antrag auf Gebührenermäßigung erst unmittelbar vor dem 31.12. gestellt wird.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die von Ihnen zitierte Emp- fehlung in der Broschüre „Kindertageseinrichtungsgebühren“ zu verstehen, wonach die Sorgeberechtigten von Kindern im Vorschuljahr, sofern gewünscht, einen Antrag auf Gebührenermäßigung mit
vollständigen Einkommensbelegen möglichst bereits zu Beginn des Kindertageseinrichtungsjahres einreichen sollten.
Wie Sie der vorstehenden Darstellung des Verfahrens zur Gebühren- ermäßigung entnehmen können, ist die Festsetzung der Besuchsgebühren von verschiedenen Faktoren abhängig, welche der zuständigen Zentralen Gebührenstelle rechtlich vorgegeben sind (Antragsfristen nach der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung) bzw. auf die generellkein unmittelbarer Einfluss besteht (Zeitpunkt der Antragstellung durch die Sorgeberechtigten mit vollständigen bzw. unvollständigen Einkommensbelegen).
Hinsichtlich der Festsetzung der Besuchsgebühren für den Besuch von Kindern im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung besteht in der Zentralen Gebührenstelle die Vorgabe, diese vorrangig vorzunehmen. Hierbei wird bei Vorliegen eines Antrags auf Gebührenermäßigung mit vollständigen Einkommensbelegen die Besuchsgebühr zunächst gemäß den Regelungen der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung ermäßigt und daraufhin zusätzlich um den staatlichen Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro reduziert. Für den Fall, dass keine Ermäßigung nach der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung gewünscht ist, erfolgt eine Reduzierung der regulären Besuchsgebühr um den staatlichen Beitragszuschuss. Hierbei kommen nicht zwangsläufig immer die vollen 100 Euro Beitragszuschuss zum Tragen, da die reguläre bzw. ermäßigte Besuchsgebühr auch unter 100 Euro oder bei 0 Euro liegen kann.
Im Rahmen einer Steuerung, die den oben erläuterten vorgegebenen Antragsfristen und dem Antragsverhalten der Sorgeberechtigten Rechnung trägt, werden die betreffenden Fälle so zeitnah wie möglich bearbeitet.
Frage 2:
Ist es zutreffend, dass Eltern, deren Kinder das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung besuchen, bislang den staatlichen Zuschuss nicht erhalten, obwohl im laufenden Kindergartenjahr bereits annähernd 5 Monate vergangen sind?
Antwort:
Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu Frage 1 kann nicht
ausgeschlossen werden, dass aktuell noch nicht alle Fälle mit
Beitragszuschuss abschließend bearbeitet sind.
Frage 3:
Falls ja: welche Maßnahmen plant das Referat für Bildung und Sport, um unverzüglich Abhilfe zu schaffen und die Situation für die nächsten Jahre zu verbessern?
Antwort:
Im Rahmen eines Qualitätsmanagements ist die Zentrale Gebührenstelle bestrebt, das bestehende Verfahren laufend zu optimieren.