Die ChristkindlTram auch für RollstuhlfahrerInnen zugänglich machen
Antrag Stadtrat Oswald Utz (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/Rosa Liste) vom 17.12.2014
Antwort Bürgermeister Josef Schmid, Leiter des Referats für Arbeit und Wirtschaft:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Die ChristkindlTram fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates oder als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters, sondern in den operativen Geschäftsbereich der Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG). Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Ich habe die MVG um Prüfung und Stellungnahme gebeten. Diese teilt Folgendes mit:
„Bereits 2014 hat die MVG zu einem etwa gleichlautenden Antrag Stellung genommen. Aufgrund des erneuten Antrags wurde die Sachlage noch einmal untersucht. Leider ergibt sich aber kein anderes Ergebnis. Der wesentliche Grund für die große Beliebtheit der ChristkindlTram ist, dass es sich hierbei um einen Oldtimer handelt. In der Regel ist es ein P-Zug; die letzten Jahre wurde auch der M-Wagen eingesetzt. Beide Modelle sind nicht barrierefrei und können auch nicht mit vertretbarem Aufwand barrierefrei umgebaut werden.
Wenn die ChristkindlTram nur barrierefrei angeboten werden soll, müsste die MVG dieses freiwillige Angebot leider zurücknehmen.“
In diesem Zusammenhang hat das Koordinierungsbüro für die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) folgende Stellungnahme abgegeben:
„Vor dem Hintergrund der Verpflichtung zur Umsetzung der UN-BRK, muss aus Sicht des Koordinierungsbüros zumindest schrittweise dafür Sorge getragen werden, dass auch die ChristkindlTram barrierefrei gestaltet wird. Darüber hinaus sollte jedoch darauf geachtet werden, dass Konzeptionen grundsätzlich im Sinne eines ‚Universal Design’ oder ‚Design for all’ entwickelt werden. Die Bedarfslagen bei den unterschiedlichen Behinderungsformen sind unglaublich heterogenen, so dass hier eine grundsätzliche Strategie zum Umgang mit dieser Vielfalt dringend erforderlich ist. Die UN-BRK äußert sich in diesem Zusammenhang eindeutig im Art. 9 I UN-BRK: Zugänglichkeit(1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. Diese Maßnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschließen, gelten unter anderem für
a) Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;
b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließ- lich elektronischer Dienste und Notdienste.
Die ChristkindlTram als städtische Institution hat natürlich auch eine gewisse öffentliche Signalwirkung. Im Sinne des Art. 8 UN-BRK (Bewusstseinsbildung) könnte mit der barrierefreien Gestaltung dieses Angebots durchaus auch erheblich dazu beigetragen werden, die Belange von Menschen mit Behinderungen näher an das öffentliche Bewusstsein zu bringen.“
Vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Koordinierungsbüros für die UN-Behindertenrechtskonvention und meinem grundsätzlichen Bestreben, dass möglichst viele Menschen die ChristkindlTram nutzen können, habe ich die MVG nochmals um Prüfung gebeten, eine Möglichkeit zu finden, um künftig auch mobilitätseingeschränkten Fahrgästen eine Fahrt mit der ChristkindlTram zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch betonen, dass es sich bei der ChristkindlTram um ein freiwilliges Angebot der MVG handelt.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag beantwortet ist und als erledigt gelten darf.