Erhaltung des Baudenkmals Luisenstraße 22
Antrag Stadträte Robert Brannekämper, Marian Offman und Richard Quaas (CSU-Fraktion) vom 20.8.2013
Antwort Referat für Stadtplanung und Bauordnung:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Ange-
legenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und §22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil der Vollzug der Baugesetze Staatsaufgabe ist und hier die Gemeinde staatliche Aufgaben des Baurechts im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt und nicht ihre eigenen Gemeindeangelegenheiten regelt. Eine Behandlung erfolgt deshalb auf diesem Wege.
Zu Ihrem Antrag vom 20.8.2013 mit dem Sie fordern, alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Baudenkmal Luisenstraße 22 unter allen Umständen in der ursprünglichen Form ohne jedwede Bebauung zu erhalten, teilt das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Wie bereits in unserer Zwischennachricht vom 21.1.2014 ausgeführt, hat das Bay. Verwaltungsgericht in der Verhandlung am 4.3.2013 gefordert, die denkmalrechtliche Bedeutung des Gebäudes eingehender zu präzisieren, da nach Auffassung des Gerichts Zweifel in Bezug auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes bestünden. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung hat daraufhin, zur Vermeidung eines Urteils, den Bescheid vom 27.2.2012 aufgehoben.
Die weitergehende, vertiefte Prüfung der Denkmaleigenschaft mit Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege und der maßgeblichen, gutachterlichen Einwertung durch Prof. Dr. Florian Zimmermann bestätigen jedoch die überragende Bedeutung der Denkmalwürdigkeit des Anwesens Luisenstraße 22. Das Haus zeigt ein sehr anschauliches Beispiel für einen von der Notsituation getragenen, an der historischen Überlieferung orientierten, in den Einzelformen der Ausstattung ebenso konservativen wie gediegenen Wiederaufbau. In der beschriebenen Gesamterscheinungsform stellt es eine architektonische-künstlerische Haltung vor, wie sie in der Nachkriegsarchitektur auch in München als wichtige Strömung neben anderen existierte. Dazu kommt die geschichtliche und städtebauliche Bedeutung der Villa. Sie markiert, vom Karolinenplatz aus betrachtet, den Endpunkt einer städtebaulichen Anlage für offenes Bausystem, wohingegen die angrenzende Entwicklung der Maxvorstadt sich in der geschlos-senen Bauweise fortsetzt. Auch die städtebauliche Situation begründet daher die Denkmaleigenschaft. Dieses wertvolle Baudenkmal erlaubt nach Auffassung des Referates für Stadtplanung und Bauordnung sowie des Landesamts für Denkmalpflege keine Veränderung und zwingt zur unveränderlichen Erhaltung des Baubestandes. Mit Vorbescheid vom 20.8.2014 wurde, basierend auf diesen vertieften, denkmalrechtlichen Erkenntnissen, daher den Umbauvarianten die Zustimmung versagt, da in allen Varianten der Abbruch von denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen wesentliche Grundlage der Planung war.
Der Antragsteller hat gegen die Entscheidung zwischenzeitlich Klage erhoben, eine Begründung zur Klageschrift liegt noch nicht vor.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.