Begleitung der Veränderung der Eingliederungshilfe – Einrichtung einer Arbeitsgruppe
Antrag Stadtrats-Mitglieder Simone Burger und Christian Müller
(SPD-Fraktion) vom 8.12.2014
Antwort Sozialreferentin Brigitte Meier:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, das Sozialreferat damit zu beauftragen, eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Mitgliedern von Kinder- und Jugendhilfeausschuss und Sozialausschuss, einzurichten, um die Veränderung der Eingliederungshilfe in den kommenden Jahren in München zu begleiten. Es liegt zwar keine unmittelbare Zuständigkeit für die Leistungen der Eingliederungshilfe bei der Landeshauptstadt München, es bestehen jedoch Schnittstellen zu Leistungen der Landeshauptstadt München (z.B. Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII, Zuschüsse im Bereich der offenen Hilfen). Eine beschlussmäßige Behandlung des Antrags wäre im Moment nicht sachgerecht, da derzeit noch unklar ist, ob und in welchem Umgriff Zuständigkeiten der Landeshauptstadt München durch die Änderungen betroffen sind. Sollte dies in der zu installierenden Arbeitsgruppe deutlich werden, wird eine entsprechende Bekanntgabe bzw. Beschlussvorlage erfolgen.
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Zu Ihrem Antrag vom 8.12.2014 teile ich Ihnen Folgendes mit:
Im Rahmen des Fiskalpakts hat die Bundesregierung im Jahr 2012 zugesagt, sich bei den Kosten der Eingliederungshilfe zu beteiligen und so die Kommunen um 5 Mrd. Euro zu entlasten. Die Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD haben sich in der Folge im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode darauf verständigt, die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Teilhabemöglichkeiten haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herauszuführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und in einem bundeseinheitlichen Verfahren personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionszentriert, sondern personenzentriert bereitgestellt werden. Gerade auch vor dem Hintergrund der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) im Jahr 2008 ist dieses Reformvorhaben besonders bedeutsam.
Dem Gesetzgebungsprozess werden breite und intensive Konsultationen vorgeschaltet. Er erfolgt bewusst nach dem Grundsatz „Nichts über uns – ohne uns“. Für diese Konsultationen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz eingesetzt. Darin sind vertreten:
-Verbände von Menschen mit Behinderungen,
-die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen,
-die Bundesvereinigung der Landesarbeitsgemeinschaften der
Werkstatträte,
-die Konferenz der Fachverbände für Menschen mit Behinderungen, -die Bundesarbeitsgemeinschaft freie Wohlfahrtspflege,
-die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte
Menschen,
-die Länder,
-die kommunale Spitzenverbände,
-die Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfeträger, -die Sozialversicherungsträger und
-die Sozialpartnerinnen und -partner.
Das Koordinierungsbüro zur Umsetzung der UN-BRK wurde als Teilnehmer der AG „Reform der Eingliederungshilfe – Erarbeitung eines Bundesteilhabegesetzes (BTHG)“ beim Deutschen Städtetag (DST) benannt. Hier wird der Redebeitrag und ein entsprechendes Positionspapier des DST für die Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz erarbeitet. Das Beteiligungsverfahren endet im April 2015. Das entsprechende Gesetz oder die entsprechenden Gesetzesänderungen sind für 2016/2017 angekündigt.
Eine Auftaktveranstaltung für die geforderte Arbeitsgruppe ist für Ende Juli 2015 geplant. Zunächst werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Hintergründe der Reform der Eingliederungshilfe sowie die Forderungen der Betroffenen und der Kommunen informiert.
Im Anschluss muss diskutiert werden, welche Auswirkungen dieser Reformprozess sowohl für die Kommunen als auch für die Betroffenen mit sich bringen wird und welche Maßnahmen für die Landeshauptstadt München möglich sind, um den Prozess zu unterstützen bzw. nicht gewollten Effekten entgegenzuwirken. Hier sollten auch – ggf. themenbezogen – Expertinnen und Experten zu den Sitzungen geladen werden. Nachdemder Bezirk Oberbayern derzeit für die Erbringung der Leistung zuständig ist, wird eine Vertretung des Bezirks zu dieser Arbeitsgruppe eingeladen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.