Kann das Planungsreferat bei dem „Verkehrsversuch“ bzw. der Aus- weitung der Fußgängerzone in der Sendlinger Straße die Kleinteilig- keit der gewerblichen Strukturen gewährleisten?
Anfrage Stadträte Richard Quaas, Georg Schlagbauer und Thomas Schmid (CSU-Fraktion) vom 17.3.2016
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 17.3.2016 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„Bei der Informationsveranstaltung des Planungsreferates am 8.3.2016 im Stadtmuseum zum Thema ‚Verkehrsversuch‘ bzw. Ausweitung der Fußgän- gerzone in der Sendlinger Straße wurde von einer Bürgerin die Frage bzgl. des Erhalts der Kleinteiligkeit der Gewerbestrukturen angefragt. Konkret äußerte sie die Frage, ob die Gefahr bestünde, dass Filialisten wie H&M, Adidas, Zara etc. in der Sendlinger Straße Einzug hielten. Beschwichtigend antwortete hier eine Mitarbeiterin des Planungsreferates, dass ‚man‘ sehr wohl den Einzug dieser Filialisten – und die voraussichtli- che Zusammenlegung der Gewerbeeinheiten – verhindern könnte. Sie erweckte damit bei vielen Zuhörern den Eindruck, dass von Seiten der Verwaltung darauf Einfluss genommen werden könnte.“
Antwort:
Weder dem Protokoll noch der Audioaufzeichnung des zusammenfassenden Abschlussplenums ist eine derartige Aussage der Mitarbeiterin des Planungsreferates zu entnehmen. Insofern beruht Ihre Anfrage auf einer unzutreffenden Behauptung. Sollte der Eindruck entstanden sein, die Verwaltung hätte Einfluss auf die Mieterstruktur in Gewerbeimmobilien, so ist nicht nachvollziehbar, woher dieser Eindruck rührt.
Frage 1:
Wie kann von Seiten der Verwaltung Einfluss auf Hauseigentümer genom- men werden, um deren Vorstellungen hinsichtlich Mieter zu beeinflussen?
Antwort:
Bei Mietverhältnissen von Gewerbeimmobilien handelt es sich um privatrechtliche Beziehungen, auf die die Verwaltung keinen Einfluss hat.Frage 2:
Wieso – wenn das nicht der Fall ist – haben Mitarbeiter der Verwaltung das Recht, solche Behauptungen aufzustellen – bzw. werden von ihren Vorge- setzten die ebenfalls Vorort waren nicht korrigiert?
Antwort:
Grundsätzlich sind Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung gehalten, nur sachlich fundierte Auskünfte zu geben und im Zweifelsfall Antworten zurückzustellen und weitere Klärungen einzuholen. Da, wie bereits oben ausgeführt, keine derartigen Behauptungen aufgestellt wurden, besteht auch kein Anlass zu Kritik.