Wohnen und Mobilität VII Überdachte Fahrradständer in Höfen von Neubaugebieten und in Vor- gärten zulassen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Paul Bickelbacher, Herbert Danner, Anna Hanusch und Sabine Nallinger (Fraktion Die Grünen/Rosa Liste) vom 1.3.2016
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr.(I) Elisabeth Merk:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil es sich dabei um den Vollzug der Baugesetze handelt. Eine Behandlung erfolgt deshalb auf diesem Wege.
Zu Ihrem Antrag vom 1.3.2016 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Mit Ihrem Antrag fordern Sie das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Lokalbaukommission auf, zukünftig großzügig den Bau von überdachten Fahrradabstellanlagen als Nebenanlagen in Höfen von Neubaugebieten und in Vorgärten zuzulassen.
Durch den Erlass der Fahrradabstellplatzsatzung 2012, in Kraft getreten am 1.1.2013, hat die Landeshauptstadt München Anzahl, Größe und Beschaffenheit der Abstellplätze für Fahrräder geregelt, die bei der Errichtung oder der Änderung eines Gebäudes nachzuweisen sind. Unbeschadet dieser Regelung können in Bebauungsplänen auch abweichende Regelungen getroffen werden.
Bei Neubauten sind die Planungen so zu optimieren, dass die notwendig nachzuweisenden Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück hergestellt werden können. Die Lokalbaukommission gibt dabei die Situierung der Abstellplätze nicht vor, sondern begrüßt vielmehr auch ebenerdig hergestellte Anlagen, da diese in der Tat sehr gut angenommen werden.
Die Zulassung von überdachten Fahrradabstellanlagen im Vorgartenbereich würde allerdings dem Gedanken der Freihaltung des Vorgartenbereichs von Bebauung widersprechen. Der Schutz der Münchner Vorgärten wurde mit dem gleichnamigen Beschluss vom 17.12.2008, Vorlagen-Nr. 08-14/ V01017, einstimmig vom Stadtrat beschlossen. Darin sind detaillierte Rahmenbestimmungen enthalten, wie mit baulichen Anlagen im Vorgartenbereichzu verfahren ist. Nur in ganz besonderen baulichen Ausnahmesituationen kommt eine Unterbringung von Abstellflächen im Vorgartenbereich in Betracht; nämlich wenn aufgrund der Form des Grundstücks oder der darauf bereits vorhandenen Bebauung eine andere Möglichkeit schlicht nicht gegeben ist bzw. die Nutzung an anderer Stelle nicht der Lebenswirklichkeit entsprechen würde. Liegen diese Voraussetzungen vor, prüft die Lokalbaukommission im Einzelfall sorgfältig die Möglichkeit von Ausnahmen bzw. Befreiungen.
Soweit im Einzelfall Abstellanlagen im Vorgarten nach diesen Vorgaben zulässig wären, dürften solche Einrichtungen – neben anderen einzuhaltenden Gestaltungsanforderungen – einschließlich des Wetterschutzes nicht höher als 1,50 m sein. Damit soll erreicht werden, dass eventuelle Einbauten nicht höher sind als die nach der Münchner Einfriedungssatzung zulässige Einfriedungshöhe.
Es ist auch zu bedenken, dass gerade in Neubaugebieten im Erdgeschoss regelmäßig Wohnnutzung vorliegt und diese durch eine Nutzung des Vorgartenbereichs als Fahrradabstellfläche erheblich beeinträchtigt werden kann.
Die Situierung von Fahrradabstellanlagen in Höfen ist grundsätzlich möglich. Notwendig ist, dass diese Bereiche auch gut zugänglich und leicht erreichbar sind. Liegt das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, ist bei einer Befreiung immer im Einzelfall zu prüfen, ob nicht die Grundzüge der Planung verletzt würden. Eine pauschale Befreiung ist rechtlich nicht zulässig.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.