Köln mahnt: Eine Sicherheitswacht für München?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 12.1.2016
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Ihre Anfrage vom 12.1.2016 wurde im Auftrag von Herrn Oberbürgermeister Dieter Reiter in Federführung dem Kreisverwaltungsreferat zur Beantwortung zugeleitet.
Ihrer Anfrage schicken Sie folgenden Sachverhalt voraus:
„Als Folge der Kölner Silvesterexzesse und der von Polizei und Behörden ersichtlich nicht mehr gewährleisteten Sicherheit im öffentlichen Raum nehmen vielerorts jetzt Bürgerwehren und privat organisierte Sicherheits- wachten konkrete Gestalt an. In der nordrhein-westfälischen Landeshaupt- stadt Düsseldorf etwa patrouilliert seit letzter Woche eine Bürgerwehr, über die auch überregional in den Medien berichtet wurde. – In Bayern be- schloss der Ministerrat im Juni 2010 die Ausweitung der 1994 vom Gesetz- geber ins Leben gerufenen Sicherheitswacht auf rund 1000 Angehörige. Im Licht der Silvestervorfälle in Köln und einer Reihe weiterer Städ¬te ge- winnt das Konzept unversehens auch in der bayerischen Landeshauptstadt an Aktualität. – Es stellen sich Fragen“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Frage 1:
Inwieweit gibt es derzeit in München eine Sicherheitswacht zur Unterstüt- zung der Polizei? In welchem personellen Umfang? Mit welchen Einsatz- schwerpunkten?
Frage 2:
Wenn nicht – inwieweit gibt es stadtseitig zumindest Überlegungen zur Er- richtung einer Sicherheitswacht in München?
Antwort des Kreisverwaltungsreferates zu den Fragen 1 bis 2:
Wir verweisen auf den mehrheitlich zu Tagesordnungspunkt 2 gefassten Änderungsbeschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom 26.1.2016.
Demnach wird die Entscheidung über den Einsatz der Sicherheitswacht wie bisher durch das zuständige Polizeipräsidium München auf Grundlage der Lagebewertung im Benehmen mit dem jeweiligen Bezirksausschuss getroffen.Frage 3:
Wie ist die finanzielle Vergütung von Angehörigen der Sicherheitswacht in Bayern geregelt?
Antwort des Kreisverwaltungsreferates zu der Frage 3:
Die Aufwandsentschädigung für die Angehörigen der Sicherheitswacht wird in Art. 17 Gesetz über die Sicherheitswacht in Bayern (Sicherheitswachtgesetz – SWG) i.V.m. Ziff. 6 Vollzug des Gesetzes über die Sicherheitswacht in Bayern, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 31.7.2014 (AIIMBI S- 387), geregelt.