Qualität der Asylsozialberatung in den Erstaufnahmeeinrichtungen und den von der Regierung von Oberbayern geführten Gemein-
schaftsunterkünften
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Simone Burger, Verena Dietl, Anne Hübner, Christian Müller, Cumali Naz und Dr. Constanze Söllner-Schaar (SPD-Fraktion) vom 21.4.2016
Antwort Sozialreferentin Brigitte Meier:
In Ihrer Anfrage vom 21.4.2016 führen Sie Folgendes aus:
„Die Regierung von Oberbayern hat vor kurzem entgegen der jahrelangen Praxis in der Asylsozialberatung, diese erfahrenen Trägern der freien Wohl- fahrtspflege zu übertragen, entschieden, die Asylsozialbetreuung im An- kunftszentrum München auszuschreiben. Den Zuschlag bekam die Firma Siba Security GmbH, obgleich sie nicht bereit war, Referenzen über ihre bisherige Arbeit zu veröffentlichen und somit über ihre Qualifikation. Die LH München hat darauf keinen Einfluss.“
Zu Ihrer Anfrage vom 21.4.2016 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Gibt es verbindliche Qualitätsstandards für die Asylsozialarbeit, an die sich alle Träger halten müssen?
Antwort:
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) legt über die Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung und Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern (Asylsozialberatungsrichtlinie – AsylSozBR) die Standards für die Asylsozialberatung bayernweit fest. Die vorläufige Fassung vom 8.3.2016 (Az. V5/6746.01-1/13) ist die derzeit verbindliche. Die AsylSozBR definiert unter anderem den Zweck und Gegenstand der Förderung für freie Träger, welche die Asylsozialberatung in den Unterkünften gewährleisten, sowie die Qualifikation der vor Ort eingesetzten Beratungskräfte.
So schreibt die AsylSozBR beispielsweise unter Punkt 4.3 „Qualifikation der Beratungskräfte“ vor, dass pro Unterkunft mindestens eine Person in der Asylsozialberatung tätig ist, die Dipl.-Sozialpädogik, Soziale Arbeit oder einen vergleichbaren Studiengang absolviert hat. Ergänzend zu diesen Kräften können Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssenin der Asylsozialberatung tätig sein: Soziologinnen und Soziologen, Psychologinnen und Psychologen, Ethnologinnen und Ethnologen, Diplom-Theologinnen und Diplom-Theologen, Sozialwissenschaftlerinnen und Sozialwissenschaftler sowie Lehrerinnen und Lehrer. Das StMAS behält sich die Genehmigung bei solchen Bewerberinnen und Bewerbern vor.
Frage 2:
Gibt es eine standardisierte Einarbeitung und Weiterbildung für die Mitar- beiter?
Antwort:
Die AsylSozBR schreibt des Weiteren vor: „Bewerber mit anderen Hochschulabschlüssen haben ihre Eignung, welche sich durch die bisherige Tätigkeit, Herkunft (sprachliche Kompetenz), interkulturelle Kompetenz und zwischenmenschliche Kompetenzen auszeichnet, entsprechend zu belegen. Eine Zusatzqualifikation in Beratungskompetenzen ist, wie unter Nr. 4.1.1.1 beschrieben, vom Träger eigenverantwortlich zu organisieren“ (Asyl-SozBR, 8.3.2016, Az. V5/6746.01-1/13).
Erfahrungsgemäß durchlaufen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der erfahrenen Träger der freien Wohlfahrtsverbände, welche die Asylsozialberatung in den staatlichen Gemeinschaftsunterkünften und in der Erstaufnahmeeinrichtung der Landeshauptstadt München durchführen, eine Einarbeitungsphase von bis zu sechs Monaten. Die Einarbeitung ist je nach Träger unterschiedlich strukturiert. Besonderes Augenmerk liegt auf der Einarbeitung von den Kolleginnen und Kollegen mit fachfremden Hochschulabschlüssen.
Frage 3:
Gibt es Vorgaben zu Supervision oder kollegialer Beratung bei Konfliktfäl- len?
Antwort:
Die AsylSozBR verpflichtet die Träger nicht, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Super- bzw. Intervisionen bei Konflikt- und Krisenfällen zu unterstützen. Supervision ist ein fachlicher Standard professioneller sozialer Arbeit. Tatsächlich gewährleisten die Träger, die im Stadtgebiet Unterkünfte für Asylsuchende betreuen, solche stabilisierenden Maßnahmen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Supervisionskosten können im Rahmen der Bezuschussung für die Asylsozialbetreuung beantragt werden.Frage 4:
Gibt es Vorgaben an die Asylsozialarbeit von Seiten der Stadt (verpflicht- ende Öffnungszeiten für Gemeinschaftsräume)?
Antwort:
Alle die Räumlichkeiten betreffenden Fragen unterliegen der für den Betrieb verantwortlichen Einrichtungsleitung. Hier hat die Asylsozialberatung im Rahmen der Kooperation Einflussmöglichkeiten, aber keine Entscheidungsbefugnis.
Für die dezentralen Unterkünfte wurden Mindeststandards erarbeitet. Die Umsetzung erfolgt im laufenden Betrieb.
Frage 5:
Wenn es Standards gibt, wie werden diese kontrolliert?
Antwort:
Im Rahmen der Betriebssteuerung und Zuschusssteuerung werden die Prozesse zur Umsetzung der Standards an den jeweiligen Standorten unterstützt, moderiert und begleitet.
Frage 6:
Soll diese Praxis auch auf weitere Einrichtungen (z.B. Gemeinschaftsunter- künfte) übertragen werden?
Antwort:
Soweit die Landeshauptstadt München Träger der Asylsozialbetreuung in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften fördert, findet auch hier eine entsprechende Zuschusssteuerung statt.