Privilegierung von Asylbewerbern bei der Wohnungssuche?
Anfrage Stadträte Fritz Schmude und Andre Wächter (ALFA – Allianz für Fortschritt und Aufbruch) vom 20.5.2016
Antwort Sozialreferentin Brigitte Meier:
In Ihrer Anfrage vom 20.5.2016 führen Sie Folgendes aus:
„In Berlin gelten von Amts wegen für ‚Flüchtlinge‘ höhere Mietobergren- zen als für sonstige Hartz-4-Empfänger.
Die Leiterin der Beratungsstelle Wohnungen für Flüchtlinge beim Evan- gelischen Jugend- und Fürsorgewerk (EJF) erklärt in diesem Video der Wochenzeitung ‚Zeit‘ www.zeit.de/video/2016-04/4862042579001/ber- lin-fluechtlinge-auf-wohnungssuche#autoplay (Autor: Jan Lüthje, darin ab Minute 1:10 bis 1:37, freie Rede):
‚Zum 1.12.2015 wurden die Mietobergrenzen für Flüchtlinge um etwas er- höht, also um zwanzig – man darf diese um zwanzig Prozent überschreiten zu dem, was für einen deutschen Hartz-4-Empfänger gilt, damit auch Leute aus den Turnhallen wieder ausziehen können. Dafür, in dem Moment, hat der Flüchtling finanziell einen Vorteil gegenüber einem Deutschen, der auf dem Wohnungsmarkt sucht, gerade im unteren Segment.‘ Der Wunsch, Asylbewerber aus den Sammelunterkünften herauszubekom- men, ist sicherlich verständlich. Eine Verdrängung anderer Einkommens- schwacher aus den jeweiligen Wohnungsmärkten ist aber nicht hinzuneh- men.“
Frage 1:
Gibt es eine vergleichbare Verwaltungspraxis auch in München?
Antwort:
In München gelten für alle Leistungsberechtigten die gleichen Mietobergrenzen. Dies gilt sowohl für Leistungen nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII.
Frage 2:
Falls nein, ist eine solche oder ähnliche geplant?
Antwort:
Die Stadt München plant nicht, an dieser Verwaltungspraxis etwas zu ändern.Frage 3:
Wie hoch sind die bisher übernommenen Mieten für Haushalte von Asyl- bewerbern und sonstigen Hartz-4-Empfängern?
Antwort:
Die derzeit geltenden Mietobergrenzen (gültig seit 1.10.2014) können Sie nachfolgender Tabelle entnehmen:
Bei Haushalten mit 7 oder mehr Personen sind pro weitere Person 15 m² und 185 Euro zu berücksichtigen.