„Moosgrund im Münchner Nordosten“ heißt ein zur Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet (LSG) vorgesehenes Gebiet am nordöstlichen Rand des Stadtgebiets. Es liegt zwischen Johanneskirchen und den Gemeinden Unterföhring und Aschheim. Als Teil des Naturraumes „Mooslandschaft der Münchner Ebene“gibt es im nördlichen Teil noch feucht-nasse und grundwassernahe Böden. Im Süden liegt das Gebiet im Naturraum „Schotterfluren der Münchner Ebene“ mit seinen trockeneren Böden. Derartige siedlungsnahe Freiräume besitzen im Ballungsraum München eine besondere Bedeutung für die Naherholung und Freiraumversorgung und zum klimatischen Ausgleich, aber auch für den Arten- und Biotopschutz und den Schutz des Bodens und des Grundwassers.
Bevor ein Gebiet den Schutz als Landschaftsschutzgebiet genießen kann, muss die Landeshauptstadt München ein formelles Inschutznahmeverfahren durchführen. Dieses wurde bereits im Mai 2014 mit der vorgeschriebe- nen Öffentlichkeitsbeteiligung begonnen. Die im Verfahren eingebrachten Anregungen, Bedenken und Einwendungen haben jedoch gezeigt, dass das Verfahren derzeit nicht endgültig abgeschlossen werden kann. So sind beispielsweise noch Verkehrsuntersuchungen für die unmittelbar südwestlich an das geplante Landschaftsschutzgebiet anschließende städtebauliche Entwicklungsmaßnahme abzuschließen, deren Ergebnisse bei der Landschaftsschutzgebietsausweisung beachtet werden müssen.
Um das Gebiet „Im Moosgrund“ so gut wie möglich auch jetzt schon schützen zu können, wird das Gebiet nordöstlich des Lebermoosweges bis zur Stadtgrenze einstweilig als Landschaftsschutzgebiet sichergestellt. Das hat der Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung des Stadtrats jetzt beschlossen. Die einstweilige Sicherstellung dient dabei in erster Linie dazu, das geplante Schutzgebiet vor unerwünschten Veränderungen zu schützen. Darüber hinaus ist es auch ein wichtiges Signal an die betroffenen Bürgerinnen und Bürger vor Ort, wie auch an die beteiligten Umweltverbände und Umlandgemeinden, dass die Landeshauptstadt München neben der geplanten baulichen Entwicklung auch in ausreichendem Maße für die Freiraumsicherung, den Ressourcenschutz, den Arten- und Biotopschutz und den Klimaschutz vorsorgt.
Die einstweilige Sicherstellung ist per Gesetz auf zwei Jahre begrenzt, mit der Option einer einmaligen Verlängerung um weitere zwei Jahre. Sie zielt mit Erlaubnisvorbehalten darauf ab, eine Verschlechterung des Gebietes während des Entscheidungsprozesses im weiteren Unterschutzstellungsverfahren zu verhindern. Viele Handlungen oder Maßnahmen bleiben aber auch von den Regelungen der neuen Verordnung unberührt. So gibt es vor allem Ausnahmen für die bestehende landwirtschaftliche Nutzungen, aber auch andere zulässige Nutzungen von Privatgrundstücken.
Die Öffentlichkeit wird umfassend über die Inhalte und Folgen des Schutzes und das weitere Verfahren informiert, das insbesondere Möglichkeiten zu Anregungen und Einwendungen bietet.